Zwangsvollstreckung
WEG §§ 21 Abs.1 , Abs. 2 , Abs. 5 Nr. 2 , 27 Abs.1 Nr. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zwangsvollstreckung; Mängelbeseitigung; Eigentumswohnung; Notmaßnahme
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der zur Mängelbeseitigung verurteilte Vermieter einer Eigentumswohnung kann sich auch in der Zwangsvollstreckung nicht darauf berufen, daß ihm die Mängelbeseitigung unmöglich sei, weil es sich um Gemeinschaftseigentum handele, wenn die Voraussetzungen für eine Notmaßnahme gem. § 21 Abs. 2 WEG vorliegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da das Amtsgericht zu Recht gemäß § 887 die Ersatzvornahme für die Arbeiten angeordnet hat, zu denen die Schuldnerin durch das Urteil der Kammer vom 7. März 1989 - 64 S 360/88 - verpflichtet worden ist.
Dem steht nicht der mit der Beschwerde verfolgte Einwand der Schuldnerin entgegen, für die ordnungsgemäße Beseitigung der Mängel sei insgesamt ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsanlage, zu der die Wohnung der Gläubiger gehört, erforderlich, da zu-nächst die wasserführenden Rohrleitungen instand zu setzen seien. Zwar trifft es zu, daß für derartige Eingriffe grundsätzlich die Mitwirkung der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 5 Ziff. 2 WEG erforderlich ist und die notwendigen Maßnahmen durch den Verwalter durchzuführen sind (§ 27 Abs. 1 Ziff. 2, 2 WEG), so daß in diesem Rah-men der einzelne Wohnungseigentümer nicht eigenmächtig tätig werden darf. Jedoch darf nach § 21 Abs. 2 WEG auch der einzelne Wohnungseigentümer die notwendigen Maßnahmen ergreifen, die zur Abwendung ei nes dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Die Voraussetzungen für eine Notmaßnahme im Sinne von § 21 Abs. 2 WEG liegen hier vor. Die infolge der unfachgemäßen Ver-legung der wasserführenden Rohrleitungen entstandene Feuchtigkeit an Wänden und Fußböden der Wohnung mit der Folge von Schimmelpilzbildung, Verfaulung der Holzfußböden und Rattenbefall hat bereits dazu ge-führt, daß die Wohnung durch das Bezirksamt N. für unbewohnbar erklärt worden ist. Die Folgeschäden der Feuchtigkeit greifen dermaßen in die Bausubstanz ein, daß bei längerem Zuwarten mit der Mängelbeseitigung die Zerstörung der Bausubstanz droht. In einem solchen Fall ist die Gefahr für das Bauwerk so dringend, daß die vorherige Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft oder des Verwalters nicht erst abgewartet werden muß (vgl. insoweit Palandt-Bassenge, BGB, 49. Aufl., Anm. 2 zu § 21 WEG; Weitnauer, WEG, 7. Aufl., Rdnr. 4 c zu § 21; Bär mann/Pick, WEG, 11. Aufl. Rdnr. 17, 18 zu § 21). Ebenfalls muß dann auch nicht erst der Abschluß eines bereits eingeleiteten Verfahrens nach § 43 WEG abgewartet werden, zumal wenn dies, wie hier, bereits seit mehr als einem Jahr ergebnislos verläuft. Dem Mieter ist das Zuwarten des Vermieters mit der Ergreifung der - berechtigten - Eigenmaßnahmen über eine so lange Zeit nicht zuzumuten.