Zwangsvollstreckung
InsO §§ 35, 36; ZPO §§ 765 a, 850 f Abs. 1
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Zwangsvollstreckung; Auseinandersetzungsguthaben in der Insolvenz; sittenwidrige Härte wegen Vorranges der Sozialhilfe
Leitsatz
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Kündigt der Insolvenzverwalter/Treuhänder die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft, um damit das der Masse gebührende Auseinandersetzungsguthaben zu realisieren, hat der Schuldner keinen Anspruch auf Auskehrung des Teils des Guthabens, den er als Kaution für die von ihm bewohnte Wohnung benötigt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Dresden durch Beschluss vom 3. August 2009 zum Treuhänder über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Am 31. August 2009 kündigte er deren Genossenschaftsanteile bei der Wohnungsgenossenschaft G. e.G. Diese kündigte daraufhin die von der Schuldnerin genutzte Wohnung und bot ihr an, einen Mietvertrag abzuschließen und die Wohnung gegen Leistung einer Mietkaution von 585 € zu behalten. Die Mietsicherheit finanzierte die Schuldnerin durch ein Darlehn der A. D., die dafür monatlich 25 € von der der Schuldnerin gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt einbehält. Am 21. September 2009 hat die Schuldnerin beantragt, ihr für einen Teilbetrag in Höhe von 585 € des im Frühjahr 2010 fälligen Auseinandersetzungsguthabens Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO zu bewilligen.
2 Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Antrag abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht den Insolvenzbeschlag des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in Höhe eines Teilbetrags von 585 € aufgehoben und die Drittschuldnerin zur Auszahlung an die Schuldnerin verpflichtet. Hiergegen richtet sich der Treuhänder mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
4 1. Das Beschwerdegericht meint, der Schuldnerin sei Pfändungsschutz zu gewähren, weil das Vorgehen des Treuhänders im Ergebnis dem Nachrang der Sozialhilfe widerspreche und sogar dazu führe, dass dieser nicht einmal der sozialhilferechtliche Grundbedarf verbleibe. Dies sei mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren. Das Auseinandersetzungsguthaben dürfe nicht vollständig zur Masse gezogen werden, wenn der Schuldner eine anderweitige Mietsicherheit nur von der Sozialhilfe oder durch Verzicht auf den sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalt aufbringen könne.
5 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Allein die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, begründet keine sittenwidrige Härte. Die Anwendung des § 765 a ZPO ermöglicht es nicht, der Masse kraft Gesetzes ausdrücklich zugewiesene Gegenstände wieder zu entziehen.
6 a) Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft mit dem Ziel, den zur Insolvenzmasse gehörigen Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 73 GenG) zu realisieren, kündigen. Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urt. v. 19. März 2009 - IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185 Rn. 5 ff. = GE 2009, 649; v. 17. September 2009 - IX ZR 63/09, ZInsO 2009, 2104 Rn. 5).
7 b) Das Auseinandersetzungsguthaben aus der Kündigung des Genossenschaftsanteils fällt in die Insolvenzmasse. Eine entsprechende Anwendung des § 765 a ZPO über § 4 InsO kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift ermöglicht es nicht, der Masse ausdrücklich kraft Gesetzes (§§ 35, 36 InsO) zugewiesene Vermögenswerte wieder zu entziehen (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06, ZInsO 2008, 40 Rn. 21). Das Beschwerdegericht hat ausdrücklich festgestellt, dass das Guthaben nicht unter § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO fällt und auch sonst kein Pfändungsschutz außerhalb des § 765 a ZPO eingreift. Unpfändbarkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 InsO ist damit ausgeschlossen.
8 c) Soweit das Beschwerdegericht meint, § 765 a ZPO sei einschlägig, weil dies der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gebiete, steht diese Auffassung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
9 aa) § 765 a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765 a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, begründet als solche keine sittenwidrige Härte. Auf Sozialhilfe besteht ein gesetzlicher Anspruch (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Antragstellung ist daher für Schuldner keine besondere Zumutung; die Sozialhilfe ermöglicht dem Bezieher ein menschenwürdiges Dasein. Der Umstand, dass ein Schuldner infolge der Zwangsvollstreckung Sozialhilfe beantragen muss, reicht deshalb für die Anwendbarkeit des § 765 a ZPO nicht aus (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2004 - IXa ZB 228/03, BGHZ 161, 371, 374 ff. m.w.N. = GE 2005, 234).
10 bb) Hiernach hätte das Beschwerdegericht den Insolvenzbeschlag des Anspruchs auf Auszahlung eines erstrangigen Teilbetrags von 585 € nicht aufheben und nicht anordnen dürfen, dass dieser an die Schuldnerin ausgezahlt wird.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der gekündigte insolvente Mieter (Nutzer) einer Genossenschaftswohnung hat keinen Anspruch auf Auskehrung des Teils des Guthabens, den er als Kaution für die von ihm bewohnte Wohnung benötigt, wenn der Insolvenzverwalter/Treuhänder dessen Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft kündigt, um damit das der Masse gebührende Auseinandersetzungsguthaben zu realisieren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Treuhänder über das Vermögen der insolventen Mieterin einer Genossenschaftswohnung kündigte deren Genossenschaftsanteile. Daraufhin kündigte die Wohnungsgenossenschaft die von der Mieterin genutzte Wohnung und bot ihr an, einen Mietvertrag abzuschließen und die Wohnung gegen Leistung einer Mietkaution von 585 € zu behalten. Die Mietsicherheit finanzierte die Mieterin durch ein Darlehen der Sozialhilfe, die dafür monatlich 25 € von der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt einbehält. Den Antrag der Mieterin, ihr für einen Teilbetrag in Höhe von 585 € des im Frühjahr 2010 fälligen Auseinandersetzungsguthabens Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO zu bewilligen, wies das Insolvenzgericht ab. Ihre Beschwerde hatte jedoch in zweiter Instanz Erfolg. Gegen deren Beschluss, durch den die Drittschuldnerin zur Auszahlung an die Mieterin verpflichtet wurde, richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Treuhänders.
Der Beschluss
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Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des BGH begründet allein die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, keine sittenwidrige Härte. Die Anwendung des § 765 a ZPO ermögliche es nicht, der Masse kraft Gesetzes ausdrücklich zugewiesene Gegenstände wieder zu entziehen. Auch der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe stehe dem nicht entgegen. Da auf diese ein gesetzlicher Anspruch bestehe, sei die Antragstellung für Schuldner keine besondere Zumutung.
Anmerkungen
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1. Der BGH zieht für das Zwangsvollstreckungsverfahren die Konsequenzen aus seinen Urteilen (BGH, Urteil vom 19. März 2009 - IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185 = GE 2009, 649 Rn. 5 ff.; vom 17. September 2009 - IX ZR 63/09, ZInsO 2009, 2104 Rn. 5 a), dass der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft mit dem Ziel kündigen kann, den zur Insolvenzmasse gehörigen Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu realisieren. Ebenso wenig wie das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum auf diesen Fall entsprechend anwendbar ist, kann der Schuldner der Masse das ihr zugewiesene Guthaben wieder teilweise entziehen, indem er sich auf die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung beruft, soweit er Sozialhilfe für die Neubegründung des gekündigten Mietverhältnisses habe beantragen müssen.
Harald Kinne
2. Anmerkung der Redaktion
Der Gesamtverband der Wohnungswirtschaft (GdW) hatte im Oktober 2010 beim Bundesministerium der Justiz (BMJ) ein insolvenzrechtliches Kündigungsverbot bezüglich der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft angemahnt. Das BMJ räumte in seinem Antwortschreiben auch ein, dass die Entscheidung des BGH vom 19. März 2009 (GE 2009, 649 f.) in der Tat zu einer unbefriedigenden Situation führe, die angesichts der hohen Zahl genossenschaftlich genutzter Wohnungen einer gesetzgeberischen Erörterung bedürfe.