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Zwangsvollstreckung

OLG Rostock4 W 95/9526.02.1996GE 1996, 976 f.

ZPO § 765 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zwangsvollstreckung; Zwangsräumung; Räumungsurteil; Einstellung; Gesundheitsgefährdung; Lebensgefahr; Härte; Räumungsschutz

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Führt die bevorstehende Zwangsräumung für den Mieter von Wohnraum zu einer ernstzunehmenden Gefährdung seiner Gesundheit oder wirkt sich diese gar lebensbedrohlich aus, bedeutet sie für den Schuldner eine sittenwidrige Härte.

Die Zwangsvollstreckung ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einstweilen einzustellen oder Anordnung von Räumungsschutz auf Dauer geboten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 793 Abs. 2, 568 Abs. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht allerdings ausgeführt, daß die drohende Obdachlosigkeit wegen der staatlichen Daseinsvorsorge allein eine besondere Härte im Sinne des § 765 a Abs. 1 ZPO nicht zu begründen vermag und insoweit auch zutreffend erkannt, daß der Vollstreckungsschutz unter den besonderen Voraussetzungen des § 765 a Abs. 1 ZPO unabhängig davon besteht, daß in dem vorangegangenen Räumungsverfahren Anträge nach § 721 ZPO nicht gestellt wurden. Gleichwohl hätte das Landgericht den angefochtenen Beschluß nicht ohne weiteres aufheben und den Vollstreckungsschutzantrag zurückweisen dürfen. Insoweit hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Prüfung der Vor-aussetzungen des § 765 a Abs. 1 ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG Rechtspfleger 1979, 450; ZMR 1992, 137, 138). Eine diesen Grundsätzen ent sprechende Würdigung der Umstände des Einzelfalles kann dazu führen, daß zur Vermeidung unzulässiger Grundrechtsbeeinträchtigungen eines Schuldners die Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel für einen län-geren Zeitraum einzustellen oder sogar auf Dauer ausgeschlossen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das Grund-recht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu besorgen ist. Führt eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger zu dem Ergebnis, daß die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich wesentlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann ein gleichwohl erfolgender staatlicher Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfG a. a. O.). Ob die zwangsweise durchzuführende Räumung eine solche Grundrechtbeeinträchtigung des Schuldners darstellen könnte, hat das Landgericht nicht geprüft, obgleich aus dem Vortrag des Schuldners hinreichend ersichtlich ist, daß dieser an einer psychischen Erkrankung leidet, hinsichtlich seines Zustandes von dem Leiter des sozialpsychiatrischen Dienstes bei dem Gesundheitsamt Neubrandenburg als labil und gefährdet beschrieben wird und schwerwiegende Folgen für die Gesundheit des Schuldners im Falle der Räumung nicht auszuschließen sind. Sollte, was weiterer Aufklärung durch das Landgericht bedarf, eine ernstzunehmende Bedrohung der Gesundheit oder sogar des Lebens des Schuldners im Falle der zwangsweisen Räumung überwiegend wahrscheinlich sein, hat das Landgericht unter Abwägung aller hierfür maßgeblichen Umstände zu prüfen, ob diese Bedrohung die Einstellung der Zwangsvollstreckung auf Zeit oder dauerhaft rechtfertigen kann.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 765 a ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil nur ganz ausnahmsweise eingestellt werden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 26. Februar 1996 stellte das OLG Rostock fest, daß solche außergewöhnlichen Umstände dann vorliegen könnten, wenn wegen einer psychischen Erkrankung des Mieters Gefahr für Leib oder Leben nach einer Zwangsräumung zu befürchten sei. Das Gericht beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des BVerfG, wonach hier eine Güterabwägung der Grundrechte stattzufinden hat. Weil das Landgericht diese Güterabwägung unterlassen hatte, hob das OLG dessen Entscheidung auf.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Hervorzuheben bleibt allerdings, daß auch der Beschluß des OLG Rostock keinen Freibrief für einen räumungsunwilligen Mieter darstellt. Die Gerichte sind allerdings gehalten, notfalls durch Sachverständigengutachten und andere Beweismittel die Einwendungen des Räumungsschuldners zu überprüfen. Eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung ist also stets möglich.