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Zwangsvollstreckung

VG Chemnitz1 K 1131/0226.07.2006ZOV 2006, 402

EV Art. 18; VermG § 1 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zwangsvollstreckung; Zuschlagsbeschluss; Restitution; Rückübertragung; Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; rechtswidrige Zwangsvollstreckung; machtmißbräuchliche Zwangsvollstreckung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Vermögenswert, der auf der rechtsgestaltenden Wirkung einer im Wege der Zwangsvollstreckung ergangenen Entscheidung beruht, kann selbst dann nicht durch eine Restitution nach vermögensrechtlichen Vorschriften zurückübertragen werden, wenn die gerichtliche Entscheidung vom Sekretär des Kreisgerichts getroffen worden ist und grob rechtsstaatswidrig war.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).

Der Ehemann der Kl. G. K. war seit Juli 1965 Eigentümer des 1.480 m2 großen Mietwohngrundstücks Flurstück A der Gemarkung K. (L.straße in K., jetzt C.).

Ab 1.1.1955 war er als freischaffender Ingenieur tätig, wofür ihm aufgrund einer Entscheidung der Zentralen Leitung der Kammer der Technik B. eine Steuerbegünstigung gewährt wurde. (...)

Mit zwei Bescheiden vom 23.12.1969 über Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für 1969 und 1968 zog der Rat der Stadt K. - Abteilung Finanzen - den Ehemann der Kl. zu Nachzahlungsbeträgen von 112.992 Mark und 119.808 Mark heran.

Mit Schreiben vom 26.12.1969 legte der Kl. beim Ministerium der Finanzen der DDR gegen die rückwirkende Besteuerung ab 1967 nach dem allgemeinen Steuertarif Einspruch ein.

(...)

Mit Beschwerdeentscheidung vom 29.7.1970 wies der Rat des Bezirkes K. - Abteilung Finanzen - die Beschwerde des Ehemannes der Kl. gegen die Steuerbescheide für 1967 und 1968 zurück.

Mit Bescheid vom 9.9.1970 über Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für 1969 zog der Rat der Stadt K. - Abteilung Finanzen - den Ehemann der Kl. zu einem Nachzahlungsbetrag von 132.379 Mark heran.

Mit Anwaltsschreiben vom 30.9.1970 legte der Ehemann der Kl. gegen die Steuerbescheide des Rates der Stadt K. - Abteilung Finanzen - vom 9.9.1970 für die Jahre 1965, 1966 und 1969 Einspruch ein. (...)

Die vom Ehemann der Kl. gegen die Beschwerdeentscheidung des Rates des Bezirkes K. - Abteilung Finanzen - eingelegte Berufung wies das Ministerium der Finanzen der DDR mit einem dem Rat der Stadt K. - Abteilung Finanzen - unter dem 22.4.1971 übersandten Bescheid zurück.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15.5.1971 gab der Rat der Stadt K. - Abteilung Finanzen - dem Einspruch des Ehemannes der Kl. gegen die Steuerbescheide vom 12.9.1970 teilweise statt, indem er die Steuern für 1965 auf 82.391 Mark, die Verzugszuschläge für 1965 auf 6.591 Mark, für 1966 auf 92.200 Mark und die Verzugszuschläge für 1969 auf 7.265 Mark festsetzte, so daß sich der von ihm noch geforderte Nachzahlungsbetrag auf insgesamt 15.702 Mark einschließlich der Gebühren für das Nachprüfungsverfahren belief.

Hiergegen legte der Ehemann der Kl. mit Anwaltsschreiben vom 2.6.1971 Beschwerde ein, die der Rat des Bezirkes K. - Abteilung Finanzen - mit Beschwerdeentscheidung vom 15.6.1971 zurückwies.

Mit Bescheid vom 26.8.1971 wies der Ministerrat der DDR die Berufung des Ehemannes der Kl. gegen die Beschwerdeentscheidung vom 15.6.1971 zurück. (...)

Mit Schreiben vom 25.7.1972 beantragte der Rat der Stadt K. - Abteilung Finanzen - beim Kreisgericht Karl-Marx-Stadt/West die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks L.straße in K. zur Begleichung der Steuerforderungen aus den Jahren 1967, 1968 und 1969 in Höhe von 248.889,93 Mark zuzüglich Rechtsmittelgebühren in Höhe von 56.208,20 Mark. Dem Antrag war eine vollstreckbare Ausfertigung der Steuerbescheide für die Jahre 1967 bis 1969 und eine Bestätigung beigefügt, daß diese Steuerbescheide dem Schuldner bzw. seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt ordnungsgemäß zugestellt worden seien.

Bereits vorher war auf Antrag des Ministeriums der Finanzen der DDR im Grundbuch eine Sicherungshypothek über 75.000 Mark mit jährlich 8 % Zinsen für die DDR eingetragen worden.

Mit Beschluß vom 26.9.1972 - Süd N 16/72 - ordnete der Sekretär des Kreisgerichts wegen der geltend gemachten Forderungen die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Dieser Beschluß wurde der Kl. am 30.9.1972 und ihrem Ehemann am 3.10.1972 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

Am 27.10.1972 legte der Ehemann der Kl. mit Anwaltsschreiben vom selben Tag hiergegen Erinnerung ein und beantragt die vorläufige Einstellung des Verfahrens. Da der Ehemann der Kl., nicht wie erbeten, innerhalb von vier Wochen die Gründe für die vorläufige Einstellung des Vollstreckungsverfahrens vorgebracht hatte, stellte der Sekretär des Kreisgerichts mit Beschluß vom 14.11.1972 fest, daß Gründe, die eine einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 5 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26.5.1933 rechtfertigen könnten, nicht vorlägen.

Mit Schreiben vom 15.11.1972 bat der Rat der Stadt K. - Abteilung Finanzen - Referat Steuern und Abgaben den Direktor des Kreisgerichts darum zu veranlassen, daß dem Ehemann der Kl. nunmehr ein kurzfristiger Termin für die Einreichung der Begründung seiner eingelegten Erinnerung gegen den Beschluß des Kreisgerichts vom 26.9.1972 gestellt werde. Zugleich erklärte sich der Rat der Stadt bereit, das Kreisgericht bei der Bearbeitung der Erinnerung zu unterstützen.

Mit Anwaltsschreiben vom 23.11.1972 begründete der Ehemann der Kl. seine Erinnerung damit, daß für die Einleitung des Verfahrens jedes Rechtsschutzbedürfnis fehle. (...)

Hierauf erwiderte der Rat der Stadt unter dem 14.12.1972, daß ihm gegen den Schuldner aufgrund abgeschlossener Rechtsmittelverfahren eine Forderung von 305.098,13 Mark aus Steuern und Rechtsmittelgebühren zuzüglich Verzugszuschläge seit Fälligkeit zustehe. Die Forderungsangelegenheit sei Gegenstand eines dreistufigen Rechtsmittelverfahrens gewesen. Die Erfolglosigkeit aller Rechtsmittel sei unstrittig. Der Rat der Stadt sei an einer Ablösung eines Teilbetrages seiner Forderung durch Dritte und Herauslassung des Grundstücks aus der weiteren Verwertung nicht interessiert, da der Schuldner damit weitere Gläubiger auf den Plan rufen und dem Rat der Stadt K. für die weitere Realisierung seiner Forderung einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen werde. Bei den Steuerforderungen handele es sich um Haushaltseinnahmen des Rates der Stadt, die neben anderen finanziellen Mitteln der planmäßigen Finanzierung aller Aufgaben des örtlichen Haushalts dienten. Jede Störung im Flusse der Einnahmen ziehe Störungen in der planmäßigen Erfüllung der dem Rat der Stadt obliegenden volkswirtschaftlichen Aufgaben entsprechend den ökonomischen und kulturell-sozialen Erfordernissen nach sich. Wegen der vom Schuldner eingewandten familienrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Zulässigkeit der betriebenen Zwangsversteigerung werde auf § 16 Familiengesetzbuch (FGB) i. V. m. § 37 der Verordnung zur Anpassung der Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Familiensachen an das Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (im weiteren Familienverfahrensordnung - FVerfO) - genannt) vom 17.2.1966 (GBl. II S. 171) und Nr. 9 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 18.05.1966 - I Pr 112-5/66 - (NJ 1966, 411) verwiesen, wonach bei der Vollstreckung in das gemeinschaftliche Eigentum oder Vermögen der Ehegatten, wenn das persönliche Eigentum oder Vermögen des Schuldners nicht ausreiche, es für deren Zulässigkeit keiner besonderen Vollstreckungsklausel bedürfe.

Mit Beschluß vom 19.12.1972 - Süd N 16/72 - stellte der Sekretär des Kreisgerichts fest, daß Gründe, die eine einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 5 der Verordnung vom 26.5.1933 rechtfertigen könnten, nicht vorlägen. Gemäß § 6 der Verordnung sei von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung des Verfahrens aufgrund von § 5 der Verordnung vorlägen. Es müsse dem Gläubiger zugestimmt werden, daß bei der Schuldsumme von insgesamt 305.098,13 Mark einer einstweiligen Einstellung nicht entsprochen werden könne. Der Schuldner könne aus eigenen Mitteln die Summe für das Höchstgebot nicht erbringen. Er könne nur mit Hilfe weiterer Gläubiger den mit einer solchen Maßnahme verfolgten Zweck, das Grundstück zu erhalten, erreichen. Dieser Beschluß wurde dem Ehemann der Kl. am 6.1.1973 und seinem Bevollmächtigten am 8.1.1973 jeweils gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

Am 2.1.1973 wurde die Anordnung der Zwangsversteigerung im Grundbuch eingetragen.

Mit Anwaltsschreiben vom 12.1.1973, eingegangen am 15.1.1973, legte der Ehemann der Kl. gegen den Beschluß des Kreisgerichts vom 19.12.1972 Erinnerung ein und beantragte, diesen Beschluß und das Zwangsversteigerungsverfahren aufzuheben. (...)

Mit Beschluß vom 7.2.1973 - Süd N 16/72 - wies der Sekretär des Kreisgerichts die Erinnerung gegen seinen Beschluß vom 19.12.1972 zurück, da die eingelegte Erinnerung nicht geeignet sei, die Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verhindern. (...)

Mit Anwaltsschreiben vom 23.2.1973, eingegangen am 24.2.1973, legte der Ehemann der Kl. gegen den Beschluß vom 7.2.1973 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung nahm er auf den bisherigen Schriftverkehr Bezug. (...)

Mit Beschluß vom 9.3.1973 - 5 BCR 25/73 - wies das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt die Erinnerung gegen den Beschluß des Kreisgerichts vom 7.2.1973 zurück. Gründe für die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens lägen nicht vor. (...)

Mit Schreiben vom 9.7.1973 machte der Rat der Stadt K. beim Kreisgericht von seinem Vorerwerbsrecht an dem Grundstück nach § 7 der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken (Grundstücksverkehrsverordnung - GVVO) vom 11.1.1963 (GBl. II S. 159) Gebrauch. Mit Schreiben vom 10.7.1973 setzte der Rat der Stadt K. das Höchstgebot unter Beachtung einer inzwischen eingetretenen Wertminderung des Grundstücks auf 70.194 Mark fest.

Mit Beschluß vom 13.11.1973 - Süd N 16/72 - hob der Sekretär des Kreisgerichts den zunächst für den 14.11.1973 bestimmten Versteigerungstermin auf und stellte das Vollstreckungsverfahren gemäß § 38 Abs. 2 FVerfO einstweilen ein, da die Kl. gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung Widerspruch eingelegt habe.

Unter dem 25.6.1974 - Süd N 16/72 - ordnete der Sekretär des Kreisgerichts für den 22.8.1974 die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Die entsprechende Terminsmitteilung wurde dem Ehemann der Kl. und seinem Bevollmächtigten jeweils am 19.7.1974 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 6.8.1974 beantragte der Ehemann der Kl. die Aufhebung des Vollstreckungstermins, da seine Ehefrau am 6.8.1974 Drittwiderspruchsklage eingereicht habe.

Bei dem Versteigerungstermin am 22.8.1974, zu dem u. a. die Kl. und ihr Ehemann erschienen waren, machte der Sekretär des Kreisgerichts darauf aufmerksam, daß der Rat der Stadt K. das Vorerwerbsrecht nach der Grundstücksverkehrsverordnung geltend gemacht habe, so daß erteilte Bietergenehmigungen nach § 7 Abs. 4 GVVO gegenstandslos würden. Gleichwohl gaben die Kl. und ihr Sohn I. K. unter Vorlage von Bietergenehmigungen das Höchstgebot ab; der Rat der Stadt K. beantragte nochmals das Vorerwerbsrecht.

Mit Beschluß vom 26.8.1974 - Süd N 16/72 - schlug der Sekretär des Kreisgerichts das Grundstück dem Rat der Stadt K. gegen Zahlung eines Betrages von 70.194 Mark zu. Dieser Beschluß wurde I. K. am 2.9.1974 und dem Bevollmächtigten des Ehemannes der Kl. am 3.9.1974 jeweils gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schreiben vom 26.8.1974 legten die Kl. und ihr Ehemann gegen den Beschluß vom 26.8.1974 Erinnerung ein und beantragten, diesen aufzuheben sowie die Erteilung des Zuschlags bis zur Entscheidung der am 30.8.1974 von der Kl. eingereichten Klage auszusetzen. (...)

Mit Schreiben vom 9.9.1974 legte I. K. ebenfalls gegen den Beschluß vom 26.8.1974 Erinnerung ein.

Mit Beschluß vom 17.9.1974 - Süd N 16/72 - wies das Kreisgericht sämtliche Erinnerungen gegen den Zuschlagsbeschluß vom 26.8.1974 zurück, da nach § 7 Abs. 4 der GVVO alle Bietergenehmigungen gegenstandslos würden, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vorerwerbsrecht ausgeübt worden sei. Die von der Kl. und ihrem Ehemann eingereichte Klage nach § 41 FGB habe keine aufschiebende Wirkung in bezug auf den Zuschlagsbeschluß. Dieser Beschluß wurde den Erinnerungsführern am 20.9.1974 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

Dagegen legten die Kl., ihr Ehemann und ihr Sohn mit Schreiben vom 4.10.1974 sofortige Beschwerde ein, welche das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt mit Beschluß vom 14.11.1974 - 5 BCR 144/74 - zurückwies. (...)

Mit Schreiben vom 13.1.1975 teilte das Oberste Gericht der DDR der Kl. aufgrund ihrer Eingaben vom 26.11., 15.12. und 25.12.1974 mit, daß nach Überprüfung des Vorgangs kein Grund dafür bestehe, einen Kassationsantrag gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 14.11.1974 zu stellen. (...) Auch der Beschluß des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 16.12.1974 - 5 BCR 153/74 - sei nicht zu beanstanden. Aus der von ihr gegen den Rat der Stadt K. Abteilung Finanzen erhobenen Klage vom 30.8.1974 gehe hervor, daß sie bereits am 12.5.1970 gegen die Pfändung des Sparguthabens Beschwerde eingelegt habe. Dieses Rechtsmittel sei durch das Schreiben des Rates der Stadt K. vom 24.6.1970 zurückgewiesen worden. Sie habe damals die Möglichkeit gehabt, ihre vermeintlichen Rechte innerhalb einer Woche durch Klage beim Kreisgericht geltend zu machen (§ 18 Abs. 2 der Verordnung über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane vom 6.12.1968 [GBl. II 1969 Nr. 6 S. 61]). Eine solche Klage sei jedoch offensichtlich nicht erhoben worden. Eine weitergehende Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungstätigkeit eines staatlichen Verwaltungsorgans gerichtlich zu überprüfen, bestehe nicht. Die gleiche Rechtslage habe auch bereits bestanden, als die Zulässigkeit des Gerichtsweges noch durch § 3 des vorhergehenden Gerichtsverfassungsgesetzes vom 17.4.1963 (GBl. I S. 45) geregelt gewesen sei. Für ihre Klage vom 30.8.1974 bestünden somit keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weshalb ihr die Instanzgerichte die einstweilige Kostenbefreiung mit zutreffender Begründung verweigert hätten.

Am 3.11.1975 wurde das Grundstück im Grundbuch auf Eigentum des Volkes umgeschrieben. Als Rechtsträger wurde der VEB G. K. eingesetzt.

Aufgrund des Veränderungsnachweises des Rates des Bezirkes K. - Liegenschaftsdienst - Nr. 1/1979 wurde das Grundstück mit einem 290 m2 großen Zuflurstück aus Flurstück B zum insgesamt 1.770 m2 großen Grundstuck Flurstück C der Gemarkung K. verschmolzen.

G. K. verstarb 1982. Er wurde von der Kl. allein beerbt.

Mit am 26.9.1990 bei der Bekl. eingegangenem Schreiben vom 22.9.1990 meldete die Kl. hinsichtlich des Grundstücks und aller vom Finanzamt eingezogenen Vermögenswerte einschließlich der mit diversen Einsprüchen erhobenen Gebühren vermögensrechtliche Ansprüche an. Zur Begründung führte sie aus, daß ihr Ehemann infolge einer ungerechtfertigten und rückwirkenden Aberkennung der Steuervergünstigung für freischaffend tätige Ingenieure und den damit im Zusammenhang stehenden Strafverfahren und diversen Steuerbescheiden zu astronomischen Steuernachzahlungen verurteilt worden sei. Zur Tilgung dieser Steuerschuld seien sämtliche Ersparnisse, auch ihre persönlichen, sowie das Grundstück und ein Pkw "Tatra" verwertet worden.

Mit Schreiben vom 6.9.1994 beantragte die Kl. beim Landgericht Chemnitz - Rehabilitierungssenat - die Aufhebung des Urteils des Obersten Gerichts der DDR vom 19.5.1972. Diesen Antrag wies das Landgericht mit Beschluß vom 13.3.1995 - 2 Ws 205/95 - zurück.

Mit Bescheid vom 26.4.1999 lehnte die Bekl. den Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks und die Gewährung einer Entschädigung hierfür ab (Nr. 1 des Bescheides) und stellte fest, daß die Kl. hinsichtlich dieses Vermögenswertes nicht Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist (Nr. 2 des Bescheides). Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, daß die Voraussetzungen des § 1 VermG nicht vorlägen. (...) Anhaltspunkte für das Vorliegen unlauterer Machenschaften gemäß § 1 Abs. 3 VermG im Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren lägen ebenfalls nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück hinsichtlich der Steuerbescheide für die Jahre 1967 bis 1970 hätten vorgelegen. Insbesondere habe sich der Rat der Stadt K. - Abteilung Finanzen - nicht auf die Zahlung der Steuerschuld durch Dritte einlassen müssen, um die Zwangsversteigerung des Grundstücks abzuwenden. Auch das Vorerwerbsrecht des Rates der Stadt K. stelle kein machtmißbräuchliches Vorgehen dar. Nach der Grundstücksverkehrsverordnung habe das Vorerwerbsrecht Vorrang gegenüber allen sonstigen Vorerwerbs- und Vorkaufsrechten gehabt. Bietergenehmigungen seien bei der Ausübung des Vorerwerbsrechts gegenstandslos geworden.

Gegen diesen Bescheid legte die Kl. am 10.5.1999 Widerspruch ein. (...)

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.5.2002 wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch der Kl. gegen den Bescheid der Bekl. vom 26.4.1999 zurück, da der Erwerb des Grundstücks durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung auf der Grundlage der in der DDR geltenden Rechtsvorschriften erfolgt sei. Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Kl. am 4.6.2002 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt.

Am 2.7.2002 hat die Kl. die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Ihr Ehemann sei freiberuflicher Ingenieur gewesen und durch politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen des SED-Unrechtsstaates (...) zu Fall gebracht worden. Offensichtliche Absicht sei es gewesen, ihm das Haus zu nehmen, wobei die angeblichen Steuernachforderungen als Vorwand für die Durchführung der Zwangsversteigerung gedient hätten. (...) Die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens habe nicht rechtsstaatlichen Anforderungen entsprochen. So habe etwa der Rat der Stadt K. in einem Gebührenfestsetzungsbescheid vom 24.6.1970 für die Bearbeitung einer Beschwerde der Kl. gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß eine Gebühr von 5.400 Mark festgesetzt und ohne Vorliegen eines Schuldtitels in das Vermögen der Kl. vollstreckt. Auch die Ablehnung einer Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens mit der Begründung, daß der Rat der Stadt an einer Ablösung eines Teilbetrages seiner Forderungen durch Dritte und Herauslassung des Grundstücks aus der weiteren Verwertung nicht interessiert sei, da der Schuldner damit weitere Gläubiger auf den Plan rufen werde, spreche für sich. Nach der in Kopie anliegenden Bescheinigung der Abteilung Finanzen vom 19.8.1970 seien von der Kl. ihr Sparguthaben von 180.000 Mark und das Sparguthaben ihres Ehemannes von 50.762,88 Mark zur Tilgung übergeben worden. Außerdem habe man das in gemeinschaftlichem Eigentum der Kl. und ihres Ehemannes stehende Mobiliar vollstreckt. Alleiniges Ziel der Inanspruchnahme des Vorerwerbsrechts durch den Rat der Stadt K. sei es gewesen, dem Ehemann der Kl. das Eigentum zu entziehen. Auch wenn sie derzeit nicht in der Lage sei, sich auf die Bindungswirkung eines positiven Rehabilitierungsbescheides zu berufen, sei doch bei objektiver Betrachtungsweise der Gesamtumstände das Vorliegen einer unlauteren Machenschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG zu bejahen. (...) Nach dem Anordnungsbeschluß des Kreisgerichts vom 29.9.1972 sei zunächst festgestellt worden, daß Gründe für eine einstweilige Einstellung nach § 5 der Verordnung vom 26.5.1933 nicht vorlägen. Zuvor habe der Referatsleiter Steuern und Abgaben des Rates der Stadt K. mehrere telefonische Rücksprachen mit dem Sekretär des Kreisgerichts geführt und sodann mit Schreiben vom 15.11.1972 den Direktor des Kreisgerichts und mit Schreiben vom 14.12.1972 das Gericht gedrängt, die Aufhebung bzw. Einstellung des Verfahrens abzulehnen und dieses fortzusetzen. Dies sei sodann mit Beschluß des Kreisgerichts vom 19.12.1972 geschehen. Die hiergegen eingelegte Erinnerung, in der u. a. geltend gemacht worden sei, daß es sich bei dem Grundstück um gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des Familienrechts handele, sei mit Beschluß vom 7.2.1973 zurückgewiesen worden. Das gleiche sei mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde geschehen. Nachdem der Gläubiger die Fortsetzung des mit Beschluß des Kreisgerichts vom 13.11.1973 vorläufig eingestellten Verfahrens nicht beantragt und die Kammer für Familiensachen am Vollstreckungsgericht offenbar keine mündliche Verhandlung gemäß § 39 Abs. 1 FVerfO durchgeführt habe, sei das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 38 Abs. 3 FVerfO endgültig einzustellen gewesen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr habe das Kreisgericht am 22.8.1974 gleichwohl den Versteigerungstermin durchgeführt und mit Beschluß vom 26.8.1974 das Grundstück dem Rat der Stadt zugeschlagen. Mit dem Schreiben des Rates der

durchgeführt habe, sei das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 38 Abs. 3 FVerfO endgültig einzustellen gewesen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr habe das Kreisgericht am 22.8.1974 gleichwohl den Versteigerungstermin durchgeführt und mit Beschluß vom 26.8.1974 das Grundstück dem Rat der Stadt zugeschlagen. Mit dem Schreiben des Rates der Stadt K. vom 9.7.1973 an das Kreisgericht habe das Vorerwerbsrecht nicht wirksam ausgeübt werden können. Nach § 7 Abs. 8 GVVO sei das Vorerwerbsrecht durch Beschluß des Rates des Kreises auszuüben gewesen, und zwar bei der Zwangsversteigerung gegenüber dem Vollstreckungsgericht (§ 7 Abs. 1 GVVO). Gemäß § 10 Abs. 1 GVVO habe der Minister der Finanzen das Verfahren bei Ausüben des Vorerwerbsrechts durch Anordnung, die ihr nicht zur Verfügung stehe, geregelt. Jedenfalls könne die Ausübung nicht wirksam durch ein einfaches Schreiben eines stellvertretenden Oberbürgermeisters geschehen, mit dem noch nicht einmal der notwendige Beschluß des Rates der Stadt vorgelegt worden sei, und das zum Zeitpunkt des Versteigerungstermins mehr als 13 Monate zurückgelegen habe. Daran ändere die Teilnahme eines Referatsleiters, dessen Bevollmächtigung sich im übrigen auch nicht aus dem Protokoll vom 22.8.1974 ergebe, nichts. Der Sekretär des Kreisgerichts hätte im Termin das Vorliegen eines gemäß § 7 Abs. 1 GVVO ordnungsgemäß ergangenen Beschlusses über die Ausübung des Vorerwerbsrechts durch Einsichtnahme in eine entsprechende Urkunde feststellen und protokollieren müssen. Das Zwangsversteigerungsverfahren sei somit nach dessen einstweiliger Einstellung unter Gesetzesverstoß fortgesetzt worden. Selbst wenn die Fortsetzung rechtens gewesen wäre, habe der Zuschlag an sie und ihren Sohn erfolgen müssen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des von ihr begehrten Grundstücks nach dem Vermögensgesetz (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO). Dieses Gesetz ist wegen der in Art. 18 EV getroffenen Regelung hier nicht anwendbar.

Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EV bleiben vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der DDR wirksam. Sie unterliegen nur der Rehabilitierung (Art. 18 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Art. 17 EV) oder der Überprüfung nach der jeweiligen Prozeßordnung (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 EV). Damit werden die gerichtlichen Entscheidungen, die in der DDR gefällt worden sind, den Entscheidungen der Gerichte der Bundesrepublik gleichgestellt (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand: März 2005, § 1 RdNr. 107). Da durch das Prinzip der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz - GG) und durch das Rechtsprechungsmonopol der Gerichte (Art. 92 GG) in der Bundesrepublik Deutschland die Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch Behörden grundsätzlich ausgeschlossen ist, kommt auch eine behördliche Überprüfung von Entscheidungen der Gerichte der DDR nicht in Betracht (vgl. Neuhaus, ebenda). Das hat zur Folge, daß ein Vermögensverlust, der auf der rechtsgestaltenden Wirkung einer solchen - hier im Wege der Zwangsvollstreckung ergangenen - Entscheidung beruht, nicht durch eine Restitution nach vermögensrechtlichen Vorschriften rückgängig gemacht werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2003, Buchholz 111 Art. 18 EV Nr. 1). Dabei ist die Anwendung des Vermögensgesetzes selbst dann ausgeschlossen, wenn die gerichtliche Entscheidung vom Sekretär des Kreisgerichts getroffen worden ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Denn Art. 18 Abs. 1 EV hebt allgemein auf gerichtliche Entscheidungen und bewußt nicht auf spruchrichterliche Tätigkeit ab. Schließlich ist eine Einschränkung von Art. 18 Abs. 1 EV selbst dann nicht geboten, wenn die gerichtliche Entscheidung, die von der Restitution ausgenommen ist, grob rechtsstaatswidrig war. Dies ist - auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG - schon deshalb rechtlich unbedenklich, weil Art. 18 Abs. 1 Satz 2 EV die Überprüfbarkeit solcher Entscheidungen nach der jeweiligen Prozeßordnung, hier dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz - ZVG) vom 24.3.1897 (RGBl. S. 97) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.5.1898 (RGBl. S. 713), vorsieht.

Entgegen der in der Literatur vertretenen Auffassung kommt eine Rückübertragung nach vermögensrechtlichen Vorschriften auch dann nicht in Betracht, wenn ein gerichtliches Verfahren, das an sich ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, Folge einer unlauteren Machenschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG war. Die Annahme, in einem solchen Fall bedeute eine Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz keine Revision der gerichtlichen Entscheidung selbst, weil die unlautere Machenschaft nicht durch diese Entscheidung selbst begründet werde, sondern vielmehr in dem Verhalten, das zu dem Verfahren geführt habe, liege (vgl. Neuhaus, a. a. O.), verkennt, daß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EV nicht nach der Qualität der gerichtlichen Entscheidung differenziert (vgl. Stankewitsch, NJ 1992, 190). Die Vorschrift erfaßt somit sowohl rechtmäßige als auch rechtswidrige gerichtliche Entscheidungen. Zudem würde auch in dem Fall, in dem die unlautere Machenschaft nicht durch die gerichtliche Entscheidung selbst, sondern etwa durch vorausgegangenes Verwaltungshandeln begründet wird, mit der behördlichen Restitution die Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung aufgehoben, was mit dem Überprüfungsmonopol der Gerichte nicht zu vereinbaren wäre.

Der Zuschlagsbeschluß des Sekretärs des Kreisgerichts vom 26.8.1974 ist auch nicht etwa deshalb vom Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 EV ausgenommen, weil es sich bei ihm um eine Nichtentscheidung oder eine nichtige (wirkungslose) gerichtliche Entscheidung handeln würde. Zwar können auch die Entscheidungen staatlicher Gerichte wirkungslos sein. Allerdings äußert eine gerichtliche Entscheidung als Staatshoheitsakt grundsätzlich die in ihr angeordneten Wirkungen auch dann, wenn sie fehlerhaft zustande gekommen oder inhaltlich unrichtig ist. Voraussetzung ist aber, daß überhaupt eine Entscheidung und nicht nur der Schein einer solchen vorliegt. Ein Scheinurteil oder Nichturteil wird etwa angenommen bei einer Entscheidung durch ein Nichtgericht, also ein gerichtsverfassungsmäßig gar nicht zur Ausübung der Rechtspflege bestimmtes Organ. Ein Nichturteil liegt auch dann vor, wenn den an seine Verlautbarung zu stellenden elementaren Forderungen nicht genügt ist. Es geht dabei um die Frage nach den unerläßlichen Formerfordernissen, die vorliegen müssen, um überhaupt ein Urteil entstehen zu lassen. Dazu gehören auch die wesentlichen Vorschriften über die Verkündung eines Urteils (vgl. BAG, Urt. v. 21.5.1992 - 2 AZR 49/92 -, juris).

Nach diesem Maßstab ist der in Rede stehende Zuschlagsbeschluß wirksam. Er wurde von einem Gericht im Rahmen eines Beschlußverfahrens erlassen. Die Zuständigkeit des Kreisgerichts ergab sich aus § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Angleichung von Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Zivilrechts an das Gerichtsverfassungsgesetz (Angleichungsverordnung) vom 4.10.1952 (GBl. S. 988). Danach trat an die Stelle des nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung oder anderer Gesetze für Zivilsachen zuständigen Amtsgerichts oder Amtsrichters oder Landgerichts in erster Instanz das Kreisgericht. Da nach § 1 des in der DDR bis zum 31.12.1975 fortgeltenden Zwangsversteigerungsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 1, § 30 Abs. 1 der Verordnung über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18.12.1975 [GBl. I 1976 S. 1]) für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig war, war fortan in Zwangsversteigerungsangelegenheiten das Kreisgericht das zuständige Gericht, wobei sich die Zuständigkeit des Sekretärs des Kreisgerichts aus § 31 Angleichungsverordnung ergab. Nach dieser Vorschrift war der Sekretär für die in dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung und in den dazu ergangenen Nebengesetzen und Ausführungsgesetzen dem Vollstreckungsgericht zugewiesenen Geschäfte zuständig. Der Zuschlagsbeschluß richtete sich gegen den Ehemann der Kl. und damit auch gegen eine der Gerichtsbarkeit der DDR unterliegende Partei. Der Zuschlagsbeschluß wurde am 26.8.1974 verkündet und somit gemäß § 89 ZVG wirksam. Schließlich spricht er auch keine als solche gesetz- oder sittenwidrige oder dem Recht unbekannte Rechtsfolge aus (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 18.11.1993, NJW 1994, 460). Daß die Zwangsversteigerung eines Grundstücks durch Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, ist im 6. Abschnitt des Zwangsversteigerungsgesetzes ausdrücklich geregelt. Der Tenor des Zuschlagsbeschlusses ist auch klar und widerspruchsfrei. Er läßt erkennen, welches Grundstück wem aufgrund welchen Gebotes zugeschlagen worden ist.

Der Zuschlagsbeschluß ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil sich der Sekretär des Kreisgerichts in formeller Hinsicht über § 38 Abs. 3 FVerfO hinweggesetzt hat, wonach das Vollstreckungsverfahren endgültig einzustellen ist, wenn der Gläubiger - wie hier nach Aktenlage seinerzeit der Rat der Stadt K. - nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eines Beschlusses über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 38 Abs. 2 FVerfO einen Antrag auf Fortsetzung der Zwangsvollstreckung stellt. Denn dieser Rechtsverstoß ist nicht so schwerwiegend, daß er die Wirksamkeit des Zuschlagsbeschlusses in Frage stellen würde. Dafür spricht schon, daß erst mit der Rechtskraft der endgültigen Einstellung des Vollstreckungsverfahrens nach § 38 Abs. 3 FVerfO die konkrete Vollstreckungsmaßnahme beendet (vgl. zu der inhaltlich weitgehend identischen Vorschrift des § 132 Abs. 3 Zivilprozeßordnung der DDR: Zivilprozeßrecht der DDR, Herausgeber: Ministerium der Justiz, Berlin 1987, § 132 Anm. 3), also nicht mehr rechtshängig ist (vgl. zur Unwirksamkeit einer Entscheidung nach Wegfall der Rechtshängigkeit: Vollkommer in: Zöller, ZPO, 22. Aufl., Vor § 300 Rdnr. 18 m. w. N.). Zu einer endgültigen Einstellung des Vollstreckungsverfahrens in bezug auf das streitgegenständliche Grundstück ist es jedoch nicht gekommen.

Die Wirksamkeit des Zuschlagsbeschlusses kann auch nicht mit der Einwendung der Kl. in Zweifel gezogen werden, es habe dem Sekretär des Kreisgerichts bei der Erteilung des Zuschlages an den Rat der Stadt K. der nach § 7 Abs. 8 GVVO erforderliche Ratsbeschluß über die Ausübung des Vorerwerbsrechts nicht vorgelegen. Denn selbst wenn diese Behauptung der Kl. zuträfe, würde es sich bei dem Zuschlagsbeschluß jedenfalls nur um eine - wenn auch möglicherweise greifbar - gesetzwidrige Entscheidung handeln, die als solche jedoch nicht nichtig ist (vgl. Vollkommer, a. a. O., vor § 300 RdNr. 20 m.w.N.).