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Zwangsvollstreckung

AG Menden4 C 23/9922.01.1999ZMR 1999, 344

ZPO § 940 a; BGB §§ 858, 861, 868, 869

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zwangsvollstreckung; Titel; Räumung; Lebensgefährte; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Besitzrecht; verbotene Eigenmacht; Räumungstitel; einstweilige Verfügung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es ergeht keine einstweilige Verfügung auf Räumung von Wohnraum gegen die in der Wohnung verbliebene Lebensgefährtin des Mieters, der selbst bereits aufgrund eines Räumungstitels ausgezogen ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Ast. begehrt den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der Ag. aufzugeben, ihr das u. a. aus sieben Zimmern bestehende Haus herauszugeben. Die Ast. trägt vor, daß der damalige Lebensgefährte der Ag., Herr O., das Haus ab dem 1.7.1998 zu einem monatlichen Kaltmietzins von 1.300 DM zzgl. 100 DM Nebenkostenvorauszahlung von ihr - der Ast. - angemietet hat. Ohne Wissen und Zustimmung der Ast. sei kurz darauf die Ag. ebenfalls in das Haus eingezogen. Aufgrund angelaufener Mietrückstände hat die Ast. das Mietverhältnis fristlos am 27.10.1998 gekündigt. In dem Räumungsrechtsstreit vor dem AG Menden ist der Mieter zwischenzeitlich zur Räumung verurteilt worden. Herr O. ist auch bereits aus dem streitgegenständlichen Haus ausgezogen, während die Ag. im Haus verblieben ist.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Vertritt man mit einem Teil der Rechtsprechung die Auffassung, daß mit einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung zugleich auch die Räumung gegen den mitbesitzenden Lebensgefährten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Rahmen der Zwangsvollstreckung betrieben werden könne, so fehlt dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Ast. könnte dann mit dem ihr aus dem Verfahren 4 C 686/98 AG Menden vorliegenden Räumungstitel die Räumung auch der Ag. vollstrecken (vgl. hierzu den Streitstand in: Zöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 885 Rdnr. 5 e).

Ist man hingegen mit der wohl h. M. der Ansicht, daß für eine Räumungsvollstreckung der Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebenspartner lauten muß, so ist der vorliegende Antrag gleichwohl unzulässig, und zwar gem. § 940 a ZPO. Nach dieser Vorschrift darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht angeordnet werden. Dabei vertritt das Gericht die Auffassung, daß das Verbot der Räumungsverfügung des § 940 a ZPO nicht nur für das Mietverhältnis, sondern für alle Rechtsverhältnisse gilt (vgl. LG Berlin ZMR 1991, 182; Helle, NJW 1991, 212; Baumbach Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 940 a Rdnr. 1). Demgemäß ist unerheblich, daß die Ag. nicht Partei des Mietvertrags ist.

Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung zur Räumung des Hauses i. S. des § 940 a ZPO liegen jedoch nicht vor, weil die Ag. nicht aufgrund verbotener Eigenmacht besitzt: Nach Auffassung des Gerichts kommt eine unmittelbare Anwendung der §§ 858, 561 BGB (Besitzentziehungsanspruch bei verbotener Eigenmacht) bereits nicht in Betracht, weil die Ast. nicht unmittelbare Besitzerin des Hauses ist. Aufgrund des mit dem Mieter O. abgeschlossenen Vertrags war die Ast. gem. § 868 BGB lediglich mittelbare Besitzerin. Infolge der Räumung durch den Mieter O. ist die Ast. nicht wieder unmittelbare Besitzerin geworden, denn mit der Räumung hat die Ag. den unmittelbaren Alleinbesitz an dem Haus erlangt, während die Ast. unmittelbaren Besitz i. S. des § 854 BGB nicht ausüben kann.

Der Ast. stehen auch über § 869 BGB (Schutz des mittelbaren Besitzers) keine Ansprüche gegen die Ag. wegen verbotener Eigenmacht zu. Der mittelbare Besitzer genießt den ihm durch § 869 BGB gegebenen Besitzschutz nur bei verbotener Eigenmacht gegenüber dem unmittelbaren Besitzer. Liegt also eine verbotene Eigenmacht gegenüber dem unmittelbaren Besitzer nicht vor, hat dieser z. B., wenn auch dem mittelbaren Besitzer gegenüber zu Unrecht, die Besitzbeeinträchtigung gestattet, so ist ein Anspruch aus § 869 BGB nicht gegeben (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 57. Aufl., § 869 Rdnr. 1). Dieser Fall ist vorliegend gegeben:

Die Ag. hat den (Mit-) Besitz an den Räumlichkeiten infolge der Gestattung seitens des Mieters O. mit dessen Willen erlangt, so daß eine verbotene Eigenmacht gegenüber dem unmittelbaren Besitzer ausscheidet (vgl. LG Berlin ZMR 1991, 182). Allein die Fortsetzung des bisherigen Mitgebrauchs stellt aber gegenüber der Ast. keine selbständige, neue Besitzentziehung dar (vgl. auch Helle, NJW 1991, 212).