Zwangsverweisung
VwRehaG § 1 a Abs. 1; VermG § 1 Abs. 7
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Zwangsverweisung; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Rückgabeanspruch; Restitutionsanspruch bei verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die polizeiliche (Zwangs-) Verweisung eines Bauern von seinem Grundeigentum stellt eine rehabilitierungsfähige Zwangsmaßnahme i. S. d. § 1 a VwRehaG dar.
2. Die moralische verwaltungsrechtliche Rehabilitierung begründet aber keinen eigenständigen Rückgabeanspruch nach § 1 Abs. 7 VermG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der am 23. Januar 1937 geborene Kl. beantragte unter dem 7. Februar 1995 beim Bekl. die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen seines am 29. November 1905 geborenen und am 21. Februar 1983 verstorbenen Vaters W. H. und seiner Mutter J. H. Die am 5. April 1941 geborene Kl. stellte unter dem 12. November 1996 beim Bekl. einen entsprechenden Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung des W. H. H. wurde laut gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Ratingen vom 13. Mai - 10 VI 97/83 -, ergänzt durch Beschluß des Amtsgerichts Ratingen vom 11. März 1992, je zur Hälfte vom Kl. und von der Kl. beerbt.
W. H. war Eigentümer einer Bauernwirtschaft in W., Kreis P., mit der Größe von 122,9299 ha, die 1945 im Rahmen der Bodenreform enteignet wurde. Die Familie mußte am 11. Oktober 1945 innerhalb von 24 Stunden den Heimatort W. im früheren Kreis P. verlassen. Die zu diesem Zeitpunkt auf dem Hof anwesenden Kinder wurden polizeilich vom Hof geholt. W. H. wurde am 19. April 1946 eine Neubauernstelle in G. bei F. U. zugeteilt. Es handelte sich um das Grundstück Grundbuch von Z., Band IV, Blatt 71, Bestandsblatt 76, Flur 4, Flurstück 1, heute Band V, Blatt 81, in der Größe von 10,7677 ha. Am 11. November 1947 verfügte die Kreispolizei P. mündlich, daß die Familie den Wohnsitz in G. und das Kreisgebiet P. innerhalb von 24 Stunden zu verlassen habe. Tiere und Ernte hätten zurückgelassen werden müssen. Der damalige Bürgermeister der Gemeinde G. (E. R.), bestätigte unter dem 11. November 1947, daß W. H. polizeilich aufgefordert worden sei, die Gemeinde G. bzw. den Kreis P. binnen 24 Stunden zu verlassen. Die Kl. machten geltend, daß die Ausweisung den bescheidenen Neuanfang der Eltern der Kl. 1947 zerstört habe. Es sei eine nicht durch Besatzungsmacht gedeckte Willkürmaßnahme deutscher Stellen gewesen. Grund sei vermutlich gewesen, daß der Vater der Kl. Bodenreformenteigneter gewesen sei. Die Familie verzog zunächst nach W. im Kreis ..., später nach G., wo der Vater der Kl. in L. wiederum im Zuge der Bodenreform am 22. Oktober 1948 eine 9,26 ha große Landwirtschaft erhielt. 1951 konnten die Kl. und deren Eltern nach G. zurückkehren, als die Mutter den Teil eines Hofes in G. geerbt hatte. Das alte Grundstück erhielten sie nicht zurück, obwohl der Vater der Kl. am 8. Juni 1954 ins Grundbuch als Bodenreformeigentümer dieses Grundstücks Grundbuch von Z., Band IV, Blatt 71, Bestandsblatt 76, Flur 4, Flurstück 1, 10.7677 ha, eingetragen wurde. Die Familie flüchtete 1956 vor der Kollektivierung der Landwirtschaft in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften in die Bundesrepublik Deutschland. Am 23. November 1959 wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück in Eigentum des Volkes überführt.
Mit Bescheid des Bekl. vom 28. Mai 1999 wurde die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bezüglich der Bodenreformenteignung der Bauernwirtschaft in W. abgelehnt, weil diese besatzungshoheitliche Enteignung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) i. V. m. § 1 Abs. 8 Buchst. a) Vermögensgesetz (VermG) von der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausgenommen sei. Der Entzug der Neubauernstelle in G. werde vom Vermögensgesetz erfaßt und unterfalle daher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG nicht dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz. Die Verweisungen der Kl. und deren Eltern von der enteigneten Bauernwirtschaft in W. und später von der Neubauernstelle in G. seien ebenfalls nicht verwaltungsrechtlich zu rehabilitieren. Die Verweisung aus W. sei eine Begleitmaßnahme der Enteignung gewesen und keine eigenständige Maßnahme. Die Verweisung aus G. sei offenbar erfolgt, weil der Vater der Kl. als Bodenreformenteigneter nicht durch eine Neubauernstelle hätte begünstigt werden dürfen. Sie stehe im Zusammenhang mit der ursprünglichen Bodenreformenteignung. Da der Vater im Grundbuch verblieben sei, seien Rechtsgüter, hier Vermögen, des § 1 VwRehaG nicht betroffen.
Die Kl. haben am 23. Juni 1999 Klage erhoben.
Sie tragen im wesentlichen vor, daß die Verfolgungsgeschichte des W. H. mehrere Jahre gedauert habe. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung der Bodenreformenteignung im Vergleich zu Enteignungsmaßnahmen, die von sowjetischer Stelle verfügt und rehabilitiert würden, geboten. Die Rehabilitierung des persönlichen Besatzungsrechts der Vertreibung sei durch § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG nicht ausgeschlossen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Bekl. vom 28. Mai 1999 ist bezüglich der Verweisungen des W. H. und der J. H. am 11. Oktober 1945 und am 11. November 1947 rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihrem Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ihrer Eltern, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im übrigen ist der Bescheid rechtmäßig, da die Kl. die geltend gemachten übrigen Rehabilitierungsansprüche nicht haben. Die Klage war daher teilweise abzuweisen.
Die Kl. sind als Erben des W. H. gemäß § 9 Abs. 1 VwRehaG hinsichtlich einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung der Bodenreformenteignung des Hofes in W. im Jahre 1945 antragsbindend, da sie als Erben ein rechtliches Interesse an der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung des Eingriffs in Vermögenswerte geltend machen können.
Bezüglich der Enteignung der Bauernwirtschaft in W. im Rahmen der Bodenreform besteht jedoch kein Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Denn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i. V. m. § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG findet das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung auf Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, zu den Letzteren auch die die Bodenreformenteignungen gehören.
Dies bestätigend: BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 -, GE 1991, 455 = NJW, 1991, 1597 ff.; BVerfG, Beschluß vom 18. April 1996 - 1 BvR 1452/90, 1459/90 und 2031/94 -, ZOV 1996, 181 = NJW 1996, 1666 ff.; BVerwG, Beschluß vom 8. April 1998 - 7 B 7/98 -, VIZ 630 (631); BVerwG, Beschluß vom 8. März 2001 - 3 B 154.00 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks = ZOV 2001, 200; BVerwG, Beschluß vom 11. April 2002 - 3 B 16/01 -, VIZ 2002, 461 (461); BVerwG, Beschluß vom 14. April 2003 - 1 BvR 1057/03 -, beide zuvor genannten Entscheidungen VG Potsdam, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 2 K 1999/98 - bestätigend; BVerwG, Beschluß vom 25. April 2002 - 3 B 40.01 -, S. 3 ff. des Entscheidungsabdrucks.
Unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage sind diejenigen im Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis 7. Oktober 1949 erfolgten Enteignungen zu verstehen, die zwar formell auf der Basis von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen Hoheitsakten deutscher Stellen vorgenommen wurden, die aber auf Anregungen oder Wünsche der Besatzungsmacht zurückgingen oder mit ihrem Einverständnis erfolgten.
Vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 1 Rdnr. 184.
Die von den deutschen Länder- bzw. Provinzialverwaltungen zur Bodenreform erlassenen Rechtsvorschriften, in Brandenburg die Verordnung der Verwaltung der Provinz Mark Brandenburg vom 6. September 1945 über die Bodenreform, legten übereinstimmend u. a. fest, daß Grundbesitz mit allem darauf befindlichen landwirtschaftlichem Vermögen über 100 ha entschädigungslos enteignet wurde. Diese Enteignungen wurden durch Ziffer 2 des SMAD-Befehls Nr. 110 vom 22. Oktober 1945 für gesetzeskräftig erklärt und damit bestätigt.
Der Ausschluß der besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen von der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG ist insbesondere gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsgemäß.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 -, Seite 4 des Entscheidungsabdrucks = ZOV 2003, 304.
Durch diesen Ausschluß besteht keine Ungleichbehandlung mit den Fällen, in denen die Enteignungsgrundlage als Folge eines zwischenzeitlich im Wege der Rehabilitierung durch russische Behörden aufgehobenen Militärurteils der sowjetischen Besatzungsmacht vollständig weggefallen ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 8 C 41/01 -, VIZ 2003, 14 (14 f.); VG Gera vom 25. November 1999 - 2 K 1383/97 -, zitiert nach JURIS,
und bei denen deshalb gemäß § 1 Abs. 7 VermG eine Rückgabe von Vermögenswerten nach Maßgabe des Vermögensgesetzes in Betracht kommt. Denn ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen der genannten Fallgruppe und den Bodenreformenteignungen besteht darin, daß die besatzungshoheitliche Grundlage der Bodenreformverordnung und des SMAD-Befehls Nr. 110 für die Bodenreformenteignungen nicht weggefallen ist. Da die besatzungshoheitliche Grundlage der Enteignung nicht beseitigt ist, stehen die obiter dicta der Urteile des für Vermögensrecht zuständigen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1999 - 7 C 8.98 -, ZOV 1999, 237 (239) und - 7 C 9.98 -, ZOV 1999, 239 (242), wonach nach Aufhebung des besatzungshoheitlichen Anteils an der Enteignung durch die Rehabilitierungsentscheidung russischer Behörden auf den deutschrechtlichen Teil der Enteignung das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz anwendbar wäre, dem Fortbestand der Bodenreformenteignungen gerade nicht entgegen.
Eine Ungleichbehandlung zu Fällen, in denen nach SMAD-Befehl Nr. 201 durch deutsche Strafgerichte verurteilte Personen, die dabei auch Vermögenswerte verloren haben, nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz auch bezüglich der Vermögenseinziehung rehabilitiert werden, und in der Folge der Vermögensverlust nach § 3 Abs. 2 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz i. V. m. § 1 Abs. 7 VermG ausgeglichen werden kann, liegt nicht vor. Die unterschiedliche Behandlung zu Fällen der Administrativenteignung, so der Bodenreformenteignungen, wird verfassungsrechtlich dadurch gerechtfertigt, daß Eingriffe in die Freiheitssphäre des einzelnen, die sich in einer strafrechtlichen Verurteilung niederschlagen, ihrem Wesen und ihrer Sanktionswirkung nach typischerweise schwerer wiegen als Eingriffe im Gewand einer Verwaltungsentscheidung.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks.
Mit der Verhängung einer solchen Strafsanktion ist in aller Regel ein er-heblich größerer und damit auch erhöht rehabilitierungsbedürftiger Makel verbunden gewesen als mit einem Verwaltungszugriff auf das Eigentum.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks.
Der Gesetzgeber hat das in den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enthaltene Unrecht durch den Erlaß des Ausgleichsleistungsgesetzes und die Zubilligung von Entschädigung für diese Enteignungen gemessen am verfassungsgemäßigen Auftrag hinreichend anerkannt und gewürdigt.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 2001 - 1 BvL 6/00, 7/00 -, ZOV 2001, 388 (389); BVerfG, Beschluß vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 -, Seite 9 des Entscheidungsabdrucks.
Die Kl. haben jedoch einen Anspruch auf die sogenannte moralische verwaltungsrechtliche Rehabilitierung der Verweisung des W. H. und der J. H. aus ihrer Heimatgemeinde W. am 11. Oktober 1945 gemäß § 1 a Abs. 1 VwRehaG. Diese Verweisung wurde glaubhaft vom Kl. in der mündlichen Verhandlung und im bisherigen Verfahren vorgetragen und kann daher gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwRehaG dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Kl. sind auch gemäß § 9 Abs. 2 VwRehaG bezüglich der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung der Verweisung ihrer Eltern antragsberechtigt. Gemäß § 9 Abs. 2 VwRehaG ist zum Antrag auf Rehabilitierung gemäß § 1 a VwRehaG berechtigt, wer als natürliche Person durch die Maßnahme unmittelbar betroffen ist und nach dem Tod der Person derjenige, der ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des unmittelbar Betroffenen hat. Da bei der moralischen Rehabilitierung durch die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit gemäß § 1 a VwRehaG Genugtuung verschafft werden soll,
vgl. Bundestags-Drucksache 13/7491, Seite 13,
muß als berechtigtes Interesse im Sinne der § 1 a Abs. 1, § 9 Abs. 2 VwRehaG ein Genugtuungsinteresse der Angehörigen eines verstorbenen politisch Verfolgten gelten, denn ansonsten könnte gerade die schwere Herabwürdigung im Sinne des § 1 a VwRehaG eines politisch Verfolgten bei mittlerweile verstorbenen Personen nicht mehr rehabilitiert werden und würde die Norm, die gerade geschaffen wurde, um durch die sogenannte moralische Rehabilitierung Genugtuung zu verschaffen, in diesen Fällen leer laufen, obwohl das Bedürfnis nach Genugtuung gerade durch den Tod des politisch Verfolgten für die Angehörigen nicht befriedigt wird, sondern um so schmerzlicher ins Bewußtsein tritt. Die Genugtuungsfunktion kann somit gerade gegenüber den Angehörigen noch erfüllt werden. Hinzu kommt, daß an die moralische Rehabilitierung nach § 1 a VwRehaG keine Folgeansprüche knüpfen, was sich gesetzlich aus dem Umkehrschluß zu § 2 Abs. 1 VwRehaG ergibt, und sie somit die Rechtsgemeinschaft außer mit einigen zusätzlichen Verwaltungskosten, die kaum bezifferbar sein dürften, nicht weiter belastet. Folgeansprüche sollten nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers gerade nicht eröffnet werden.
Vgl. Bundestags-Drucksache 13/7491, Seite 13; Bundestags-Drucksache 13/4162, Seite 14, und 13/7491, Seite 3.
Die (Kreis-) Verweisungen im Zuge der Bodenreform sind gemäß § 1 a VwRehaG selbständig rehabilitierungsfähig.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 167.02 -, Seite 2 des Entscheidungsabdrucks; VG Magdeburg, Urteil vom 15. Juli 2003 - 5 A 964/02 MD -, ZOV 2003, 342 (343); VG Halle, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 2 A 131/00 HAL -, Seite 8 des Entscheidungsabdrucks.
Gemäß § 1 a Abs. 1 VwRehaG ist für Verwaltungsentscheidungen im Sinne von § 1 Abs. 1 VwRehaG, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG genannten Rechtsgüter geführt haben, auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat. Gemäß § 1 a Abs. 2, § 1 Abs. 2 VwRehaG sind Maßnahmen mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben. Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 1 VwRehaG sind gemäß Satz 1 hoheitliche Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls. Die Verweisung aus W. erfolgte durch die Kreispolizei, d. h. eine deutsche behördliche Stelle, zur Regelung eines Einzelfalls. Es wurde die Pflicht der Eltern der Kl. verfügt, das Gebiet der Gemeinde W. zu verlassen und ihnen verboten, das Gemeindegebiet wieder zu betreten. Die Verweisung ist damit eine selbständige bzw. neben der Enteignung eigenständige hoheitliche und auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG, die auch nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG genannten Rechtsgüter geführt hat.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 167.02 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks unten; BVerwG, Beschluß vom 14. April 2003 - 3 B 175/02 -, VIZ 2003, 375 (377) am Ende,
was Voraussetzung für die sogenannte moralische Rehabilitierung nach dem Gesetzeswortlaut von § 1 a Abs. 1 VwRehaG ist. Die Kreisverweisung wirkt als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, als Diskriminierung der Person und als Eingriff in die Freizügigkeit.
Motiv für die Maßnahme: Verweisung war auch die in § 1 a Abs. 1 VwRehaG vorausgesetzte politische Verfolgung des W. H. und seiner Ehefrau als Großgrundbesitzer in Person. Eine Verfolgung ist politisch, wenn der Betroffene in Anknüpfung an seine politische oder religiöse Überzeugung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, staatlichen Repressalien und Verfolgung ausgesetzt ist.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315 f., 334 f. asylrechtlichen Begriff der "politischen Ver-folgung". Nach den Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucks. 12/4994, S. 43, 1. Spalte, Nr. 10) können die im Asylrecht entwickelten Grundsätze (nur) insoweit herangezogen werden, als es um die "... Qualifizierung einer Verfolgung als politische ..." geht; vgl. VG Potsdam, Urt. v. 19. März 1997 - 2 K 1772/95 -, S. 9 des Umdrucks; s. a. Potsdamer Kommentar, Rehabilitierung, 2. Aufl. (1997), § 1 BerRehaG, Rdnr. 9.
Unverfügbares Merkmal des W. H. und seiner Ehefrau war hier die Zugehörigkeit zu der gesellschaftlichen Gruppe der Großgrundbesitzer. Die Bodenreform hatte nach Artikel I Nr. 1 der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg das folgende Ziel: "Die Bodenreform muß die Liquidierung des feudalen junkerlichen Großgrundbesitzes gewährleisten und der Herrschaft der Junker und Großgrundbesitzer im Dorfe ein Ende bereiten, weil diese Herrschaft immer eine Bastion der Reaktion und des Faschismus in unserem Lande darstellte und eine der Hauptquellen der Aggression und der Eroberungskriege gegen andere Völker war." Gerade durch die Ausweisung aus der Heimatgemeinde sollte jede weitere Möglichkeit der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Einflußnahme oder ein Wiedererstarken der Position des W. H. und seiner Ehefrau unterbunden werden. Als Vertreter des Großgrundbesitzes waren sie generell gesellschaftlich unerwünscht.
Politische Verfolgung setzt zudem eine Ausgrenzung des Betroffenen voraus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 34.99 - ZOV 2000, 405 = DVBl. 2000, 1453 (1454).
Eine Ausgrenzung liegt hier vor, da die Eheleute H. gerade durch die Verweisung aus der Gemeinschaft der Gemeinde W. ausgestoßen wurden. Die Verweisung verstößt auch in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit.
Gegen die moralische Rehabilitierung der Verweisung spricht auch nicht der Rehabilitierungsausschluß des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG. Denn der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG nicht rehabilitierungsfähige Vermögensentzug im Rahmen der Bodenreform wird nicht durch die moralische Rehabilitierung der Kreisverweisung quasi durch die "Hintertür" zum Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung gemacht.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. April 2003 - 3 B 175/02 - VIZ 2003, 375 (377).
Rechtsfolge der moralischen Rehabilitierung gemäß § 1 a Abs. 1 VwRehaG ist nicht, wie vom Kl. behauptet, der Ausgleich des Vermögensverlustes nach § 7 VwRehaG. Dies folgt aus dem Umkehrschluß zu § 2 Abs. 1 VwRehaG. Gemäß § 2 Abs. 1 VwRehaG sind Folgeansprüche ausdrücklich nur für rechtsstaatswidrige Maßnahmen nach § 1 VwRehaG gegeben. § 1 a VwRehaG wird in bezug auf Folgeansprüche gerade nicht erwähnt. Zudem bezieht sich § 7 VwRehaG, die gesetzliche Regelung von Folgeansprüche für den Eingriff in Vermögenswerte, ausdrücklich sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 2 nur auf Maßnahmen nach § 1 VwRehaG. Eine Maßnahme nach § 1 VwRehaG liegt hier jedoch mit der Kreisverweisung nach dem oben Gesagten gerade nicht vor.
Auch aus § 1 Abs. 7 VermG folgt keine Rückgabe des enteigneten Gutes. Zwar läßt der Ausschluß der besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignungen von der Restitution nach Vermögensgesetz Ansprüche gemäß § 1 Abs. 7 VermG unberührt, so § 1 Abs. 8 Buchstabe a), 2. Halbsatz VermG. Gemäß § 1 Abs. 7 VermG gilt das Vermögensgesetz aber nur im Falle der Aufhebung verwaltungsrechtlicher Entscheidungen.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Juni 1994 - BVerwG 7 B 145.93 - ZOV 1994, 400 = VIZ 1994, 473 (474).
Rechtsfolge des § 1 a Abs. 1 VwRehaG ist jedoch die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit und nicht die Aufhebung der Verweisung. Aus § 1 Abs. 7 VermG ergibt sich kein eigenständiger materieller Rückgabeanspruch.
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Juni 1994 - BVerwG 7 B 145.93 - ZOV 1994, 400 = VIZ 1994, 473 (474).
Aus den bereits genannten Gründen besteht auch ein Anspruch der Kl. auf die moralische Rehabilitierung der Verweisung des W. und der J. H. aus der Gemeinde G. und dem Kreis P. am 11. November 1947 gemäß § 1 a Abs. 1, § 9 Abs. 2 VwRehaG. Es kann gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 VwRehaG dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden, daß die für W. H. bestätigte Verweisung auch gegenüber J. H. ausgesprochen worden ist, da dieser Vortrag glaubhaft ist und der Lebenserfahrung entspricht. Auch kann der Vortrag der Kl. als glaubhaft unterstellt werden, daß sich die Eheleute H. als ehemalige Großgrundbesitzer nicht mehr im damaligen Kreis P. aufhalten sollten. Die fortwirkende politische Verfolgung der Großgrundbesitzer und ihrer Familien zur damaligen Zeit wird belegt durch Nr. 2 der Bekanntmachung des Präsidenten der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 10. Oktober 1945 zur Weiterführung der Bodenreform, wonach enteignete Grundbesitzer grundsätzlich nicht neu angesiedelt werden sollten.
Die Kl. haben jedoch gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG keinen Anspruch auf die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung der (faktischen) Enteignung der Neubauernstelle in Z.
In diesem besonderen Einzelfall hatte die Kreisverweisung gegenüber W. H. ausnahmsweise auch eine faktische Enteignung der Neubauernstelle in G., Grundbuch von Z., ..., zur Folge. Eine Enteignung liegt vor, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 -, BVerwG 104, 84 (87) = ZOV 1997, 194.
Dies ist mit der Verweisung geschehen. Gerade weil der Vater der Kl. die Neubauernstelle nicht mehr betreten durfte, konnte er von seinem Bodenreformeigentum keinen Gebrauch mehr machen und war damit trotz seiner später - möglicherweise irrtümlich, da ein Rückfall in den Bodenfonds die Folge hätte sein müssen - vollzogenen Grundbuchposition aus dem Arbeitseigentum tatsächlich vollständig und dauerhaft verdrängt. Bezüglich dieser Wirkung ist die Antragsbefugnis der Kl. als Erben gemäß § 9 Abs. 1 VwRehaG fraglich, da Bodenreformland nicht automatisch auf den Erben überging, sondern dieses persönliche Arbeitseigentum des Neubauern nur mit staatlicher Genehmigung auf den landwirtschaftlich qualifizierten Erben übergehen konnte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 1997 - 3 C 51/96 - VIZ 1998, 344 (345).
Die diesbezügliche Antragsbefugnis der Kl. kann jedoch offenbleiben. Denn ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 VwRehaG greift nicht durch. Da die Verweisung hinsichtlich der Neubauernstelle zu einem Eingriff in Vermögenswerte geführt hat, ist bezüglich dieser Wirkung quasi bis zur Hofgrenze in diesem besonderen Fall § 1 Abs. 1 VwRehaG zwar einschlägig. Es liegt auch kein Fall vor, für den § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG die vorrangige Anwendung des Vermögensgesetzes vorsieht, weil es hier den Behörden nicht primär um den Entzug des Vermögenswertes ging, sondern darum, einen ehemaligen Großgrundbesitzer zu vertreiben und nicht in den Genuß der Nutzung einer Neubauernstelle kommen zu lassen, allein weil er als ehemaliger Großgrundbesitzer und als Person politisch unerwünscht war. Die Folgen der faktischen Enteignung wirken aber nicht noch unmittelbar schwer und unzumutbar fort, § 1 Abs. 1 Satz 1 am Ende VwRehaG. Der Fortwirkungszusammenhang wurde am 22. Oktober 1948 durch die Zuteilung der Neubauernwirtschaft in L. unterbrochen. Hiermit wurde W. H. wieder eine gleichwertige und daher den Verlust aufwiegende wirtschaftliche Lebensgrundlage eröffnet. Damit wirkte die faktische Enteignung in der Folge nicht mehr unzumutbar fort.
Die Kreisverweisung ging für W. H. jedoch über die Wirkung der faktischen Enteignung der Neubauernstelle hinaus. Sie hatte über die Grenze der Neubauernstelle hinaus die Wirkung eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht, einer Diskriminierung und eines Eingriffs in die Freizügigkeit. Diesbezüglich ist der Anspruch der Kl. auf moralische Rehabilitierung des W. H. gemäß § 1 a VwRehaG gegeben.
Die Kl. haben keinen Anspruch darauf, daß W. H. wegen der Überführung der alten Neubauernstelle in G., Grundbuch von ... in Eigentum des Volkes am 23. November 1959 gemäß § 1 Abs. 1 VwRehaG rehabilitiert wird. Denn die Überführung in Volkseigentum hat nicht gemäß § 1 Abs. 2 VwRehaG der individuellen politischen Verfolgung des bereits 1956 geflüchteten W. H. gedient. Gemäß § 9 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21. Juni 1951 fiel die Neubauernwirtschaft in den Bodenfonds zurück, wenn der Bauer seine Neubauernwirtschaft aufgab. Spätestens mit der Flucht des W. H. in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1956 fiel das Bodenreformgrundstück in ... somit automatisch wieder in den Bodenfonds zurück. Diese allgemeine gesetzliche Folge traf jeden, der die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllte. (...)