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Zwangsverwaltung/Aufrechnung

AG Wedding16 C 195/8719.11.1987MM 1988, 256

§ 146 ZVG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zwangsverwaltung/Aufrechnung; Aufrechnung/Zwangsverwaltung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gegen Forderungen des Zwangsverwalters kann der Mieter mit Forderungen gegen den Eigentümer aufrechnen, wenn diese vor der Beschlagnahme fällig geworden sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klageforderung ist durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Bekl. erloschen. Unbestritten hat der Bekl. gegen den Voreigentümer des Grundstücks Dr. K. aufgrund des Urteils im Vorprozeß 16 C 95/85 einen titulierten Anspruch in einer Höhe, die die vorliegend geltend gemachte Klageforderung übersteigt. Gem. § 389 BGB ist die mit der Klage geltend gemachte Forderung erloschen, da der Bekl. sie auch gegenüber dem Zwangsverwalter des Grundstücks geltend machen kann. Gem. § 392 BGB wird durch die Beschlagnahme einer Forderung die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlagnahme genommene Forderung fällig geworden ist. Das ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. Für die Ansicht des Kl., daß die Aufrechnung im Zwangsversteigerungsverfahren dann ausgeschlossen sei, wenn der Gläubiger seine Forderung im Zwangsverwaltungs- bzw. Zwangsversteigerungsverfahren nicht angemeldet hat oder nicht durchsetzen konnte, gibt es keine Rechtsgrundlage, insbesondere ergibt sich diese Rechtsfolge nicht aus den §§ 48 und 21 ZVG und 1124 Abs. 2 BGB. Sondervorschriften für die Aufrechnung bestehen in §§ 53 ff. der Konkursordnung, nicht jedoch im Zwangsversteigerungsgesetz. Gemäß §§ 57 u. 146 ZVG findet § 571 BGB entsprechende Anwendung, die Aufrechnung wäre danach sogar gegenüber dem Erwerber im Versteigerungsverfahren zulässig. Dies gilt erst recht für den Zwangsverwalter, der mit der Beschlagnahme des Grundstückes keine weitergehenden Rechte erwirbt als dem Eigentümer des Grundstückes zustehen, sondern lediglich das Recht, die dem Eigentümer zustehenden Rechte im Rahmen des Zwangsverwaltungs- bzw. Zwangsversteigerungsverfahrens geltend zu machen. Die Aufrechnung mit einer gegenüber dem Eigentümer bzw. Vermieter zustehenden Forderung wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Anmerkung: Vgl. LG Stuttgart NJW 77, 1885; LG Berlin NJW 78, 1633; AG Dortmund WM 83, 195; AG Usingen NJW-RR 87, 10; AG Köln WM 87, 351; AG Hamburg WM 87, 396; AG Neukölln MM 88, 216.