Zwangsverwalter
BGB §§ 535, 810; ZVG § 152
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zwangsverwalter; Einsichtnahme; Mietvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Tritt ein Zwangsverwalter mit der Beschlagnahme des Grundstücks in bestehende Mietverträge über Räume ein, hat er gegen den Zwangsverwaltungsschuldner einen Anspruch auf Einsicht in die diesem vorliegenden Mietverträge.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wurde mit Beschluß des AG Stolzenau v. 15.9.1997 zum Zwangsverwalter über die Wohnanlage U. bestellt. Der Kl. wandte sich an den Bekl., den Zwangsverwaltungsschuldner, und bat ihn um Kopien der bestehenden Mietverträge bzw. um die Einsichtnahme in diese Verträge. Dem kam der Bekl. nicht nach. Er stellte dem Kl. lediglich eine Aufstellung über die zu zahlenden Mieten und Nebenkosten zur Verfügung.
Der Kl. hat beantragt, den Bekl. zu verurteilen, dem Kl. Einsicht in die in seinem - des Bekl. - Eigentum befindlichen Mietverträge zwischen ihm - dem Bekl. - und den Mietern A. bis Z. der Häuser U.2 bis U.33 zu gewähren. Der Bekl. hat behauptet, der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger G. sei im Besitz sämtlicher Mietverträge. Im übrigen stünden ihm nicht alle streitgegenständlichen Mietverträge zur Verfügung.
Nachdem im Zwangsverwaltungsverfahren der Zuschlag zugunsten des Gläubigers G. rechtskräftig geworden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gemäß § 91 a ZPO war über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluß zu entscheiden. Danach waren die Kosten des Rechtsstreits dem Bekl. aufzuerlegen, da er gemäß § 810 BGB zur Gestattung der Einsichtnahme in die in seinem Besitz befindlichen Mietverträge verpflichtet war. Der Kl. ist in die bestehenden Mietverträge betreffend des Grundstücks U. durch Bestellung zum Zwangsverwalter eingetreten und war danach berechtigt und verpflichtet, die Rechte aus den bestehenden Mietverhältnissen geltend zu machen. Dazu war er auf die Einsichtnahme in die Mietverträge angewiesen.
Der Bekl. kann sich nicht darauf berufen, der Zwangsverwaltungsgläubiger G. sei ebenfalls im Besitz der Mietverträge gewesen. Gegen wen der Kl. seinen Anspruch gemäß § 810 BGB geltend macht, unterliegt allein seiner Entscheidung.
Soweit der Bekl. behauptet hat, er sei nicht im Besitz sämtlicher Mietverträge, war sein Vorbringen unsubstantiiert, da er nicht konkret vorgetragen hat, welche Mietverträge er nicht besitzt.
Schließlich sei noch erwähnt, daß der Bekl. die von ihm gerügte "Kostentreiberei" des Kl. durch Erhebung dieser Klage hätte vermeiden können, wenn er der Aufforderung zur Einsichtnahme in die Mietverträge nachgekommen wäre, wodurch ihm keine nennenswerten Kosten entstanden wären.