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Zwangsverwalter

AG Bergisch Gladbach60 C 258/ 8918.01.1990WuM 1990, 230

§§ 151, 162 ZVG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zwangsverwalter; Aktivlegitimation; Passivlegitimation; Betriebskostenabrechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist die Zwangsverwaltung aufgehoben worden, ist der Zwangsverwalter nur noch im Rahmen der Abwicklung der Zwangsverwaltung aktiv- oder passivlegitimiert (hier: keine Abrechnung von Betriebskostenvorauszahlungen gegenüber dem Mieter).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung der Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen für den Zeitraum v. 1.1.1987 bis 31.10.1987 steht der Kl. gegen den Bekl. nicht zu. Denn der Bekl. ist nicht der richtige Anspruchsgegner; er ist nicht passivlegitimiert. Unstreitig ist, daß der Bekl. gemäß Beschluß v. 24.11.1986 zum Zwangsverwalter bestellt worden ist und dieses Zwangsverwaltungsverfahren am 3.11.1987 durch die Antragsrücknahme endete. Diese Antragsrücknahme hat zur Folge, daß mit Eingang der Rücknahmeerklärung beim Gericht die Beschlagnahme des Grundstücks wegfällt (vgl. für alle: Steiner, ZVG, 9. Aufl., § 161 Rn. 67). Weitere Folge ist zwar nicht, daß auf Grund des Wegfalls der Beschlagnahme jedwede denkbare Tätigkeit des Zwangsverwalters auch zu diesem Zeitpunkt endet. Vielmehr ist der Zwangsverwalter, und dies ergibt sich aus dem Wesen des Verfahrens (vgl. BGHZ 71, 216), zur Abwicklung der Zwangsverwaltung berechtigt und verpflichtet. Dies bedeutet beispielsweise, daß er das Grundstück nebst allen mitbeschlagnahmten Gegenständen an den Eigentümer herauszugeben, die gezogenen Nutzungen auszukehren und evtl. erzielte Zwangsverwaltungsüberschüsse auszuzahlen hat. Des weiteren ist er verpflichtet, die Verwaltung ordnungsgemäß abzuschließen (vgl. Steiner, ZVG, 9. Aufl., § 161 Rn. 64), wobei diese Verpflichtung grundsätzlich gegenüber dem am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligten Gläubiger und gegenüber dem betroffenen Schuldner besteht, der mitbetroffene Mieter - wie hier die Kl. - jedoch keine Rechte herleiten kann. Zwar ist es ebenfalls zutreffend, worauf auch die Kl. hingewiesen hat, daß der Zwangsverwalter, und zwar während der Dauer des Verwaltungsverfahrens, den sich aus dem Mietvertrag ergebenden Rechten und Pflichten nachzukommen hat (vgl. § 152 ZVG). Folge hiervon ist auch, daß der Zwangsverwalter als berechtigt anzusehen ist, nach Wegfall der Zwangsverwaltung anhängige Prozesse fortzuführen (vgl. Steiner a.a.O. § 161 Rn. 70). Diese Prozeßführungsbefugnis besteht jedoch nur in den Fällen, in denen die Fortführung eines anhängigen Prozesses der "Abwicklungstätigkeit" zuzurechnen ist. Daraus folgt eindeutig, daß sowohl die Fortführung bereits anhängiger Prozesse wie auch die Aufnahme bzw. das Betreiben neuer Rechtsstreitigkeiten, und zwar gleichgültig, ob auf der Kläger- oder der Beklagtenseite, aus der Sicht des Zwangsverwalters nur noch zulässig sein kann, wenn es der Abwicklung der Verwaltung zuzurechnen ist. Dies ist hier eindeutig für die begehrte Abrechnung der Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen für den Zeitraum vom 1.1.1987 bis 31.10.1987 nicht der Fall. Dies folgt nach Auffassung des Gerichts letztlich schon daraus, daß Abrechnungszeitraum für Heiz- und Betriebskosten immer das gesamte Jahr ist, also der Zeitraum vom 1.1.1987, bis 31.12.1987 und nicht etwa der "Teil" des Jahres, in dem der Zwangsverwalter tätig gewesen ist. Daß der Bekl. als Zwangsverwalter hier im Rahmen seiner Abwicklungstätigkeit verpflichtet ist, der Eigentümerin als Vermieterin mitzuteilen, welche Nebenkostenvorauszahlungen seitens der Kl. erfolgt sind, ist klar. Aus dieser Verpflichtung der Eigentümerin gegenüber kann die Kl. selbst keine Rechte herleiten. Sie hat sich an die Eigentümerin und nicht (mehr) an den Zwangsverwalter zu halten.