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Zwangsversteigerungsverfahren

BGHV ZB 253/1024.02.2011unveröffentlicht

ZVG § 17 Abs. 1; ZPO § 727; BGB § 1148 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zwangsversteigerungsverfahren; Eigentumsfiktion zugunsten der eingetragenen Gesellschafter bei Versterben eines Gesellschafters; Entbehrlichkeit der Rechtsnachfolgeklausel; Zwangsvollstreckung gegen grundbesitzende GbR

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) § 1148 Satz 1 BGB ist auf die eingetragenen Gesellschafter einer GbR auch dann entsprechend anwendbar, wenn einer davon verstorben ist.

b) Einer Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO bedarf es nicht, wenn die aus dem Titel ausgewiesenen Gesellschafter einer GbR bei Anordnung der Zwangsversteigerung mit den im Grundbuch eingetragenen übereinstimmen. (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, GE 2011, 123).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Gläubigerin betreibt gegen die mit notariellem Vertrag vom 1. Juni 1993 errichtete Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Grundschuld an dem eingangs bezeichneten Grundbesitz der Schuldnerin. Grundlage ist die Grundschuldbestellungsurkunde vom 6. Oktober 1993, in welcher die damals noch mit „Grundstücksgesellschaft K. R. H. & Partner" bezeichnete Schuldnerin der Gläubigerin an ihrem Grundbesitz die Grundschuld bestellte. In dieser Urkunde übernahmen die für sich selbst und die Schuldnerin zur Beurkundung erschienenen Gesellschafter R. H. und H. -J. M. als Gesamtschuldner „die persönliche Haftung in Höhe eines Betrags, der der vereinbarten Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen entspricht," und unterwarfen sich der sofortigen Vollstreckung in das belastete Grundeigentum. In notariellen Urkunden vom 15. März 2000 und vom 15. März 2001 teilte R. H. seinen hälftigen Anteil an der Schuldnerin, übertrug den größeren Teil auf den Gesellschafter H.-J. M. und den kleineren Teil auf den neu eintretenden Gesellschafter W. M. und schied aus der Gesellschaft aus. Dieser Gesellschafterwechsel wurde im Grundbuch vollzogen, in das als Eigentümer des Grundstücks „H.-J. M. und W. M. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen wurden. Am 12. März 2009 wurde der Gläubigerin eine Vollstreckungsklausel für die Vollstreckung gegen H.-J. und W. M. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts erteilt und beiden Gesellschaftern am 20. März 2009 zugestellt.

2 Die Gläubigerin erwirkte am 25. September 2009 zunächst die Anordnung der Zwangsverwaltung des eingangs bezeichneten Grundbesitzes. Später stellte sich heraus, dass H. -J. M. zwischen dem 12. und dem 14. Juli 2009 verstorben war und dass die Gesellschaft nach § 6 des Gesellschaftsvertrags bei dem Ableben eines Gesellschafters immer nur mit einem seiner Erben fortgesetzt wird, der durch letztwillige Verfügung zu bestimmen ist. Daraufhin stellte das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 25. November 2009 die Zwangsverwaltung einstweilen ein und wies den Zwangsverwalter mit weiterem Beschluss vom 16. Dezember 2009 an, die Inbesitznahme der verwalteten Objekte zu unterlassen. Diese Entscheidung ist Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 2. Dezember 2010 (V ZB 84/10, GE 2011, 123 = WM 2011, 239). Mit notariellem Vertrag vom 30. Oktober/5. November 2009 teilte W. M. seinen Anteil von 5,5 % an der Gesellschaft. Einen Teil davon, nämlich eine Beteiligung von 4,95 %, übertrug er an die V. UG (haftungsbeschränkt), die zur „Geschäftsführerin" bestellt wurde. Die verbliebene Beteiligung von 0,55 % behielt er selbst. Nach Darstellung dieser beiden Gesellschafter kündigte der zu-nächst als Erbe von H.-J. M. in die Gesellschaft eingetretene C. M. am 2. Dezember 2009 seinen Anteil zum 31. Dezember 2009. Die Gesellschaft sollte mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt werden.

3 Auf Antrag der Gläubigerin hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 31. März 2010 die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes der Schuldnerin angeordnet. Dieser Beschluss ist zunächst nur W. M. und dem Nachlassinsolvenzverwalter, nach einer Berichtigung durch Beschluss vom 12. April 2010 auch der V. UG, dem Nachlassverwalter und C. M. als möglichem Erben des H.-J. M. zugestellt worden. Am 11. Mai 2010 ist die Übertragung des Gesellschaftsanteils des W. M. auf die V. UG in das Grundbuch eingetragen worden. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Schuldnerin die Aufhebung der Anordnung der Zwangsversteigerung erreichen.

[...]

III. 6 1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsvollstreckung bei Erlass des Anordnungsbeschlusses vorgelegen haben.

7 a) Die Grundschuldbestellungsurkunde vom 6. Oktober 1993 erlaubt die Vollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin. Die Grundschuld, die die Schuldnerin der Gläubigerin bestellt hat, ist nach § 800 ZPO vollstreckbar. Ob die dazu erforderliche Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz von der Schuldnerin als Verband oder von den für sie handelnden beiden einzigen Gesellschaftern persönlich erklärt worden ist, ist dafür ohne Bedeutung. Die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist nämlich auch auf Grund eines Titels gegen die Gesellschafter und damit auch auf Grund einer durch sie persönlich erklärten Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen möglich (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, NJW 2004, 3632, 3633; kritisch Bestelmeyer, ZfIR 2011, 117, 118).

8 b) Der Titel war allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts analog § 727 ZPO mit einer Rechtsnachfolgeklausel zu versehen, die dem geänderten Bestand der Gesellschafter entsprach. Das hat der Senat in seiner Entscheidung in dem parallelen Zwangsverwaltungsverfahren derselben Beteiligten im Einzelnen dargelegt (Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, GE 2011, 123, 124 = WM 2011, 239, 240 Rn. 7-14). Auf diese Erläuterung wird Bezug genommen. Die danach erforderliche „Rechtsnachfolge"-Klausel auf die seinerzeitigen Gesellschafter H.-J. und W. M. ist der Gläubigerin am 20. April 2009 erteilt worden.

9 c) Der Titel ist mit der Klausel am 20. März 2009 wirksam zugestellt worden.

10 aa) Diese Zustellung ist gegenüber beiden damaligen Gesellschaftern, H.-J. M. und W. M., vorgenommen worden. Das war, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht annimmt, wirksam. Die Zustellung an eine GbR hat zwar nicht, wie das Beschwerdegericht meint, stets an alle Gesellschafter zu erfolgen, sondern nur an einen der zur Geschäftsführung und damit regelmäßig zur Vertretung befugten Gesellschafter (Senat, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 158/05, NJW 2006, 2191 f. Rn 11, 13). Eine wirksame Zustellung an eine GbR wird aber auch erreicht, wenn die Zustellung nicht nur an einzelne, sondern - wie hier - an alle Gesellschafter und damit im Ergebnis auch an einen zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berufenen Gesellschafter erfolgt (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, GE 2011, 123, 125 = WM 2011, 239, 241 Rn. 17).

11 bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ändert es an der Wirksamkeit der Zustellung nichts, dass nur die mit der Rechtsnachfolgeklausel versehene Ausfertigung des Titels, nicht auch die Urkunde zugestellt worden ist, aus der sich die „Rechtsnachfolge", also der Gesellschafterwechsel, ergab. Das wäre zwar nach § 750 Abs. 2 ZPO bei einer Rechtsnachfolgeklausel notwendig. Für die Zustellung der Urkunde einer vollstreckbaren Grundschuld gilt das nach § 800 Abs. 2 ZPO aber nicht, wenn die Rechtsnachfolge, hier der Gesellschafterwechsel, im Grundbuch vollzogen ist (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, GE 2011, 123, 125 = WM 2011, 239, 241 Rn. 18). Das war hier bei Zustellung der Fall. Damals waren H.-J. und W. M. Gesellschafter der GbR und als solche in das Grundbuch eingetragen worden.

12 d) Das nachträgliche Ableben des Gesellschafters H.-J. M. erforderte, anders als die Rechtsbeschwerde meint, für sich genommen nicht die Erteilung einer neuen Rechtsnachfolgeklausel.

13 aa) Sein Tod ließ den Bestand der Gesellschaft unberührt. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts ist der Anteil des verstorbenen Gesellschafters nicht dem anderen Gesellschafter angewachsen, was zu einem Erlöschen der Gesellschaft und zum Wegfall der bisherigen Schuldnerin geführt hätte. Vielmehr ist nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags an der Stelle des Verstorbenen zunächst dessen Erbe Gesellschafter geworden. Auch die spätere Anordnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass und die Kündigung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft durch den Erben haben den Bestand der Gesellschaft nicht berührt, weil W. M. seinen Anteil zuvor geteilt und einen Teil davon an die V. UG (haftungsbeschränkt) übertragen hatte und die Gesellschaft unter ihnen fortgesetzt werden sollte.

14 bb) Eine neue Rechtsnachfolgeklausel war auch nicht deswegen erforderlich, weil sich durch das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters der Gesellschafterbestand verändert hatte. Der Gesellschafterwechsel war bei Anordnung der Zwangsverwaltung nämlich noch nicht in das Grundbuch eingetragen worden. Deshalb galten in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1 - 8 und § 1192 Abs. 1 BGB zugunsten der Gläubigerin die eingetragenen Gesellschafter als Gesellschafter der Schuldnerin.

15 (1) Nach diesen Vorschriften gilt bei der Verfolgung des Rechts aus einer Hypothek oder Grundschuld zugunsten des Gläubigers derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Diese unwiderlegliche Fiktion (so: RGZ 94, 55, 57) wendet der Senat auf den hier vorliegenden Fall entsprechend an, dass die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR in Wirklichkeit nicht mehr deren Gesellschafter sind (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, aaO., 125 bzw. 241 Rn. 21). Dagegen wird eingewandt, die Vorschrift des § 1148 BGB setze schon in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich die Existenz des eingetragenen Eigentümers voraus und ermögliche keine „Vollstreckung gegen einen Toten"; das schließe eine entsprechende Anwendung der Vorschrift bei Tod eines eingetragenen Gesellschafters aus. In diesem Fall bedürfe es einer neuen Rechtsnachfolgeklausel (Bestelmeyer, ZfIR 2011, 117, 119 f.). Demgegenüber wird, über die Rechtsprechung des Senats hinausgehend, gefordert, § 1148 Satz 1 BGB entsprechend auch auf die Existenz einer GbR und auf die Befugnis der eingetragenen Gesellschafter anzuwenden, die Zustellung der Hypothekenklage entgegenzunehmen (Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], § 1148 Rn. 1 und 3).

16 (2) Ob der zuletzt genannten Meinung zu folgen wäre, was zweifelhaft ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Schuldnerin als Gesellschaft weiterhin besteht. Der Einwand gegen die entsprechende Anwendung von § 1148 BGB auf den im Grundbuch eingetragenen Gesellschafterbestand ist unberechtigt.

17 (a) Es ist zwar richtig, dass § 1148 Satz 1 BGB dem Gläubiger nicht die Möglichkeit verschafft, eine Hypotheken- (oder Grundschuld-) Klage gegen den Erblasser zu erheben (Staudinger/Wolfsteiner, aaO., § 1148 Rn. 1). Im vorliegenden Fall geht es aber weder um eine Grundschuldklage gegen den verstorbenen Gesellschafter noch überhaupt um eine Vollstreckung in dessen Vermögen. Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung vielmehr in das Gesellschaftsvermögen der GbR, der der verstorbene Gesellschafter angehörte. Es geht auch nicht (mehr) darum, ob die allgemeinen Voraussetzungen für eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen (Titel, Vollstreckungsklausel und Titelzustellung) gegeben sind. Diese liegen vielmehr vor.

18 (b) Zu beantworten ist allein die Frage, ob anhand der von der Gläubigerin vorgelegten Vollstreckungsunterlagen die nach § 17 Abs. 1 Fall 1 ZVG zusätzlich erforderliche Feststellung getroffen werden kann, dass der aus dem Vollstreckungstitel ausgewiesene Schuldner als Eigentümer des zu versteigernden Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Diese Prüfung hat bei dem Merkmal anzusetzen, anhand dessen die Identität des Schuldners mit dem eingetragenen Eigentümer festgestellt werden kann. Das ist bei einer GbR, um die es hier geht, nicht deren eigener Name; es sind vielmehr die Namen ihrer Gesellschafter. Unter deren Angabe ist die GbR nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO in das Grundbuch einzutragen. Eine Veränderung des Gesellschafterbestands ist nach § 82 Satz 3 GBO im Grundbuch nachzuvollziehen. Das Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die Richtigkeit dieser identitätsstiftenden Eintragung wird bei Rechtsgeschäften durch § 899 a BGB geschützt. Diese Funktion übernimmt im Vollstreckungsrecht die Vorschrift des § 1148 Satz 1 BGB, die dem Gläubiger die Durchsetzung seines dinglichen Anspruchs erleichtern soll und dazu die Eintragung des Eigentümers als richtig fingiert, auch wenn sie es nicht ist (RGZ 94, 55, 57). Das rechtfertigt es, die Vorschrift nicht nur auf die Eintragung der GbR als Eigentümerin, sondern auch auf die Eintragung ihrer Gesellschafter anzuwenden. Denn den erforderlichen Nachweis, dass sein Schuldner auch Eigentümer des Grundstücks ist, in das er vollstrecken möchte, kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine GbR ist, nur führen, wenn die Gesellschafterliste des Grundbuchs mit der des Vollstreckungstitels übereinstimmt. Dafür ist es ohne Bedeutung, aus welchem Grund ein eingetragener Gesellschafter einer GbR es jetzt nicht mehr ist und ob er noch lebt. Denn es geht nicht um den Abschluss von Rechtsgeschäften mit der GbR, für den es auch auf die Vertretungsbefugnis ankommt, sondern allein um deren Identität. Dafür kommt es auf die fortbestehende Eintragung des Gesellschafters im Grundbuch, nicht auf seine Existenz an (sofern nur - wie hier - die GbR selbst existiert).

19 (c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschluss über die Anordnung der Zwangsversteigerung einer GbR nicht zu Händen eines Gesellschafters zugestellt werden könnte, der nicht mehr lebt. Das wäre bei eingetragenen Gesellschaftern, die nicht zur Vertretung der GbR befugt sind, nicht anders. Vor allem aber betrifft das nicht die Zulässigkeit der Anordnung der Zwangsversteigerung, sondern die davon zu trennende Frage nach dem Wirksamwerden dieser Anordnung. Gegenüber einer GbR kann die Anordnung der Zwangsversteigerung auch dann wirksam werden, wenn einer der eingetragenen Gesellschafter verstorben ist. Dazu würde es nämlich genügen, wenn die Anordnung einem (anderen) vertretungsberechtigten Gesellschafter zugestellt wird.

20 cc) Die vorherige Erteilung einer neuen Rechtsnachfolgerklausel ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der Gesellschafter W. M. seinen Anteil teilweise auf die Gesellschafterin V. UG (haftungsbeschränkt) übertragen oder weil der Gesellschafter C. M. seine Mitgliedschaft gekündigt hat. Diese Veränderungen im Gesellschafterbestand waren weder bei der Anordnung der Zwangsversteigerung noch bei der Zustellung des Anordnungs- und des Berichtigungsbeschlusses im Grundbuch vollzogen. Die letzte Zustellung erfolgte am 29. April 2010, während die Eintragung erst am 11. Mai 2010 vorgenommen worden ist. Damit galten entsprechend § 1192 Abs. 1, § 1148 BGB weiterhin H.-J. M. und W. M. als Gesellschafter der Schuldnerin. Das waren die Gesellschafter, die auch die „Rechtsnachfolgeklausel" des Titels ausweist.

21 2. Die Anordnung der Zwangsversteigerung ist wirksam geworden. Dafür kann, anders als in dem parallelen Zwangsverwaltungsverfahren, schon die Zustellung des Anordnungsbeschlusses an W. M. ausgereicht haben. Die V. UG (haftungsbeschränkt) ist nämlich, anders als seinerzeit H.-J. M., nicht ausdrücklich zur alleinigen geschäftsführenden Gesellschafterin bestellt worden, so dass auch W. M. zur Vertretung der Schuldnerin befugt und die Zustellung schon an ihn für die Schuldnerin wirksam gewesen sein kann. Das kann aber offen bleiben. Das Vollstreckungsgericht hat jedenfalls den Berichtigungsbeschluss mit dem Anordnungsbeschluss allen auch nur in Betracht kommenden Gesellschaftern der Schuldnerin, auch der V. UG (haftungsbeschränkt), zugestellt und damit jedenfalls einem zur Vertretung befugten Gesellschafter. Damit ist die Zwangsversteigerung wirksam angeordnet. Daran ändert es nichts, dass zwischenzeitlich die V. UG (haftungsbeschränkt) als Gesellschafterin der Schuldnerin eingetragen worden ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks einer GbR gilt die Eigentumsfiktion des § 1148 Satz 1 BGB auch dann entsprechend, wenn einer der eingetragenen Gesellschafter verstorben ist. Einer Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO bedarf es daher in diesem Fall nicht, wenn die aus dem Titel ausgewiesenen Gesellschafter bei Anordnung der Zwangsversteigerung mit den im Grundbuch eingetragenen übereinstimmten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde, in der sich – wie üblich – sowohl die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als auch deren Gesellschafter der Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO unterworfen haben. Nach Bestellung der Grundschuld, aber vor der Zwangsvollstreckung ändert sich der Gesellschafterbestand der GbR. Diese Änderung wird im Grundbuch eingetragen. Der Gläubiger lässt daraufhin die Änderungen gemäß § 727 ZPO in eine Rechtsnachfolgeklausel aufnehmen und beiden Gesellschaftern zustellen. Danach verstirbt einer der Gesellschafter. In diesem Fall sollte die Gesellschaft nach § 6 des Gesellschaftsvertrags immer nur mit einem seiner Erben fortgesetzt werden. Das Vollstreckungsgericht, das von dem Versterben des Gesellschafters erst nach Anordnung der Zwangsverwaltung des gesellschaftlichen Grundbesitzes erlangt, stellt daraufhin die Zwangsverwaltung einstweilen ein (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, V ZB 84/10, GE 2011, 123). Der Erbe des verstorbenen Gesellschafters kündigt danach seinen Anteil zum 31. Dezember 2009. Daraufhin wird die Zwangsvollstreckung durch Anordnung der Zwangsversteigerung fortgesetzt. Die dagegen eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, so dass die Schuldnerin Rechtsbeschwerde erhebt.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ändere es an der Wirksamkeit der Zustellung des Anordnungsbeschlusses an alle Gesellschafter und damit im Ergebnis auch an einen zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berufenen Gesellschafter nichts, dass nur die mit der Rechtsnachfolgeklausel versehene Ausfertigung des Titels, nicht auch die Urkunde zugestellt worden sei, aus der sich die „Rechtsnachfolge", also der Gesellschafterwechsel, ergab. Das wäre zwar nach § 750 Abs. 2 ZPO bei einer Rechtsnachfolgeklausel notwendig. Für die Zustellung der Urkunde einer vollstreckbaren Grundschuld gelte das nach § 800 Abs. 2 ZPO aber nicht, wenn die Rechtsnachfolge, hier der Gesellschafterwechsel, bei Zustellung im Grundbuch vollzogen sei, wie hier durch Eintragung der neuen Gesellschafter im Grundbuch. Das nachträgliche Ableben eines Gesellschafters habe für sich genommen nicht die Erteilung einer neuen Rechtsnachfolgeklausel erfordert. Denn sein Tod habe den Bestand der Gesellschaft unberührt gelassen, weil anstelle des Verstorbenen zunächst dessen Erbe Gesellschafter geworden sei. Eine neue Rechtsnachfolgeklausel sei auch nicht deswegen erforderlich, weil sich durch das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters der Gesellschafterbestand verändert hatte. Da der Gesellschafterwechsel bei Anordnung der Zwangsverwaltung noch nicht in das Grundbuch eingetragen gewesen sei, hätten vielmehr nach der Eigentumsfiktion der entsprechend anwendbaren §§ 1148 Satz 1 und § 1192 Abs. 1 BGB die eingetragenen Gesellschafter als Gesellschafter der Schuldnerin gegolten.

Hinweis

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vgl. zu den Problemen der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz der GbR auch Proband GE 2011, 97 ff.