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Zwangsversteigerungsverfahren

BVerwGBVerwG 8 B 62.0212.08.2002ZOV 2003, 186

VermG § 1 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zwangsversteigerungsverfahren; Untätigkeit des Eigentümers; Eigentumsverlust

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die bloße Untätigkeit des Eigentümers in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG nicht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu. Die Beschwerde bezeichnet die Frage als grundsätzlich bedeutsam, ob § 1 Abs. 2 VermG auch dann anzuwenden ist, wenn bei Vorliegen aller übrigen Tatbestandsvoraussetzungen der Eigentumsverlust ohne eine ausdrücklich hierauf gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung nur deshalb eintritt, weil der Eigentümer keine Möglichkeit mehr sieht, durch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen das Eigentum für sich zu erhalten.

Zur Verneinung dieser Frage bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (stRspr. seit Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 - BVerwGE 94, 16 [19] = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 4 S. 5 [8] = ZOV 1993, 424) stellt die wirtschaftliche Sinnlosigkeit, am Eigentum festzuhalten, lediglich das Motiv für die Handlungen dar, die zum Verlust des Eigentums und der unmittelbaren Begründung von Volkseigentum geführt haben müssen, es kann diese Handlungen aber nicht ersetzen. Wie dem Wortlaut der Vorschrift ohne weiteres entnommen werden kann, kommen neben den Fällen der Enteignung nur rechtsgeschäftliche Erklärungen des Eigentümers als entscheidende Handlung in Betracht, nicht aber reine Untätigkeit, mag diese auch ihre Ursache in der wirtschaftlichen Situation gefunden haben. Ebensowenig wie die den rechtlichen Anforderungen nicht genügende tatsächliche Aufgabe eines Grundstücks den Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG erfüllen kann, gilt dies auch für die Untätigkeit des Eigentümers im Rahmen eines gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahrens. Es kommt hinzu, daß - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht diese Untätigkeit unmittelbar zum Eigentumsverlust geführt hat, sondern erst die gerichtliche Entscheidung. Außerdem ist die Beschwerde der Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, daß der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren nicht notwendigerweise an das Eigentum des Volkes hätte erfolgen müssen, sondern daß der Zuschlag auch an einen beliebigen Dritten hätte gehen können.