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Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft

VG Meiningen2 K 223/92.Me27.01.1994ZOV 1994, 421

§ 1 Abs. 3 VermG, Art. 18, 19 EV, § 180 ff. ZVG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft; kein Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Miteigentumsanteils

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Antrag eines Miteigentümers eines in Bruchteilseigentum stehenden Grundstücks, die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft durchzuführen, unterfällt jedenfalls dann nicht § 1 Abs. 3 VermG, wenn die Zwangsversteigerung durch das zuständige Gericht formal ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

2. Die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen der Kläger eine für sich günstige Rechtsfolge herleitet, geht auch im Vermögensrecht zu seinen Lasten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Alleinerbe nach seiner verstorbenen Mutter. Diese und der verstorbene Ehemann der Beigeladenen waren hälftige Miteigentümer des Grundstücks.Der verstorbene Ehemann der Beigeladenen hatte am 16. Mai 1952 beantragt, die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft des streitgegenständlichen Grundstückes durchzuführen. Hiergegen wehrte sich die verstorbene Mutter des Kl. Die Zwangsversteigerung wurde gegen ihren Willen durchgeführt.Termin zur Zwangsversteigerung wurde vom Kreisgericht Bad Salzungen auf den 2.9.1954 festgesetzt. In diesem war Meistbietender der verstorbene Ehemann der Beigeladenen mit einem Höchstgebot von 600 DM für das 0,5730 ha große Grundstück.Mit Schreiben vom 9.10.1990 meldete der Kl. beim Landratsamt Meiningen - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - Ansprüche auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils seiner verstorbenen Mutter am vorbenannten Grundstück an: Der Zuschlagsbeschluß des Kreisgerichts Bad Salzungen vom 28.10.1954 sei unwirksam, da die verstorbene Mutter des Kl. zum Termin nicht geladen gewesen sei und ihre Rechte in der DDR nicht habe wahrnehmen können.Mit Bescheid vom 7.11.1991 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beim Landkreis Meiningen den Antrag des Kl. ab. Der Widerspruch blieb erfolglos.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Der Kl. wird durch die ablehnenden Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Miteigentumsanteils.Die Klage wird auf § 1 Abs. 3 VermG in der ursprünglichen und auch durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14.7.1992 (BGBl. I S. 1257) nicht veränderten Fassung gestützt. Hiernach betrifft dieses Gesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Aus dieser Vorschrift kann der Kl. aber keinen Anspruch herleiten.§ 1 Abs. 3 VermG hat den Charakter einer Generalklausel. Wie sich aus der Gesetzgebungsgeschichte entnehmen läßt, hat diese Bestimmung gleichwohl Ausnahmecharakter. Zunächst war nur an die Wiedergutmachung von "Teilungsunrecht" gedacht. Hierunter sind Maßnahmen der ehemaligen DDR zu verstehen, die das Vermögen von Deutschen oder Ausländern nur deshalb beeinträchtigt haben, weil die Betroffenen ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes der DDR hatten oder im Verständnis der dortigen Behörden dieses Gebiet illegal verlassen haben. Erst im Laufe der Verhandlungen wurde der Rechtserwerb durch unlautere Machenschaften einbezogen (siehe Fieberg/Reichenbach, Zum Problem der offenen Vermögensfragen, NJW 1991, 321). Wenn man alle Hoheitsakte der DDR am Grundgesetz bzw. der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland messen würde, hätte eine unübersehbare Anzahl staatlicher Maßnahmen keinen Bestand. Das war nicht gewollt und ergibt sich auch aus Art. 18 und 19 des Einigungsvertrages (i. V. m. Art. 1 des Gesetzes vom 23.9.1990, BGBl. II S. 885).Hiernach bleiben vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Gerichtsentscheidungen der Gerichte sowie ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik wirksam. Eine Überprüfung auf Rechtsstaatlichkeit erfolgt nach dem nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Unter den rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 bzw. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages ist die Zusammenfassung der allgemeinen Grundsätze und Leitideen zu verstehen, die aus dem Gebot der Achtung der Menschenwürde und der Idee der materiellen Gerechtigkeit abgeleitet sind, die als Grundentscheidungen das verfassungsgemäße Gesamtbild geprägt haben, von dem der Verordnungsgeber ausgegangen ist (BVerwG, U. v. 29.9.1993, 7 C 42.92). Nach Auffassung der Kammer (siehe auch deren Urteil vom 21.7.1993, sowie vom 29.9.1992, SU 2 K 92.57, bestätigt durch Urteil des BVerwG vom 29.9.1993, 7 C 42.92) muß § 1 Abs. 3 VermG einschränkend ausgelegt werden. Gerichtsentscheidungen und Hoheitsakte der DDR können nicht allgemein mit dem Hinweis auf fehlende demokratische Legitimation als "unlautere Machenschaften" abgetan werden.Wie sich aus dem Wortlaut, insbesondere den Regelbeispielen ergibt, ist § 1 Abs. 3 VermG auf Exzesse im Einzelfall zugeschnitten. In den Erläuterungen (Bundestagsdrucksache 11/7831) heißt es hierzu:"Damit sind in erster Linie die Fälle gemeint, in denen etwa die Erteilung einer Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, daß der Ausreisewillige zuvor Vermögenswerte (geldlich oder unentgeltlich) veräußert oder auf sein Eigentum verzichtet. Auch die Fälle, in denen Flüchtlingsvermögen

rungen (Bundestagsdrucksache 11/7831) heißt es hierzu:"Damit sind in erster Linie die Fälle gemeint, in denen etwa die Erteilung einer Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, daß der Ausreisewillige zuvor Vermögenswerte (geldlich oder unentgeltlich) veräußert oder auf sein Eigentum verzichtet. Auch die Fälle, in denen Flüchtlingsvermögen unter Ausnutzung des staatlichen Machtapparates erworben wurde, gehören hierher."Unlautere Machenschaften kommen vor allem dann in Betracht, wenn die Maßnahme auch mit der Rechtsordnung der DDR bzw. allgemein verbindlichen Beschlüssen und Richtlinien nicht im Einklang stand (vgl. BVerwG, U. v. 29.9.1993, 7 C 42.92). Hierfür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Anlaß für die Zwangsversteigerung war der Antrag des damaligen Miteigentümers, des verstorbenen Ehemannes der Beigeladenen zu 1, die Bruchteilsgemeinschaft am streitgegenständlichen Grundstück aufzuheben.(wird ausgeführt)Die vom zuständigen Kreisgericht (das aufgrund des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik vom 2.10.1952, GBl. 983 zuständig war) einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften sind eingehalten worden. (wird ausgeführt)