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Zwangsversteigerung

BGHV ZB 130/1112.07.2012unveröffentlicht

ZVG § 67 Abs. 1, § 71 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zwangsversteigerung; Gebotszurückweisung bei unzulässiger Sicherheitsleistung; symbolischer Grundstückswert; rechtsmissbräuchliches Gebot

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Der Antrag auf Erbringung einer Sicherheit ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein symbolischer Grundstückswert von 1 € festgesetzt worden ist.

b) Er ist auch nicht mit dem Anliegen zu rechtfertigen, rechtsmissbräuchliche Gebote abzuwenden. Lässt sich mit den im Zwangsversteigerungsverfahren verfügbaren Mitteln feststellen, dass ein Gebot rechtsmissbräuchlich ist, muss es zurückgewiesen werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Mit Beschluss vom 4. November 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Gläubigerin die Wiederversteigerung des eingangs genannten Grundstücks an. Es setzte den Verkehrswert sachverständig beraten auf 1 € fest und bestimmte den Versteigerungstermin auf den 8. Dezember 2010. In dem Termin boten die Gläubigerin selbst 110.000 €, die Ersteherin 80.000 € und die Mitbieterin 115.000 €. Die Gläubigerin verlangte Sicherheit für dieses Gebot, welche nicht erbracht wurde. Das Gebot wurde daraufhin zurückgewiesen. Die Mitbieterin widersprach dem und gab ein weiteres Gebot von 220.000 € ab, für das die Gläubigerin ebenfalls Sicherheit verlangte und welches das Vollstreckungsgericht ebenfalls mangels Leistung der Sicherheit zurückwies. Auch dieser Zurückweisung widersprach die Mitbieterin. In dem Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag am 16. Dezember 2010 trat die Gläubigerin ihr Gebot an die Ersteherin ab.

2 Das Vollstreckungsgericht hat der Ersteherin auf das Gebot von 110.000 € den Zuschlag erteilt. Auf die Beschwerde des Schuldners und der Mitbieterin hat das Beschwerdegericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und die Sache an das Vollstreckungsgericht zur Durchführung eines neuen Versteigerungstermins zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Ersteherin die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses erreichen. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

4 Die Rechtsbeschwerde der Ersteherin ist unbegründet, weil das Beschwerdegericht den Zuschlagsbeschluss zu Recht aufgehoben hat.

5 1. Der Zuschlagsbeschluss ist nach § 100 ZVG aufzuheben, weil das Vollstreckungsgericht mit der Erteilung des Zuschlags an die Ersteherin gegen § 81 ZVG verstoßen hat. Danach ist der Zuschlag dem Meistbietenden (Absatz 1) oder demjenigen zu erteilen, an den dieser das Recht aus dem Meistgebot abgetreten hat (Absatz 2). Meistbietender waren hier weder die Ersteherin noch die Gläubigerin, die die Rechte aus ihrem Gebot an die Ersteherin abgetreten hat, sondern die Mitbieterin. Deren Gebote waren höher als die beiden anderen Gebote.

6 2. Diese Gebote waren ungeachtet ihrer Zurückweisung durch das Vollstreckungsgericht wirksam.

7 a) Die Zurückweisung führt nach § 72 Abs. 2 ZVG nur dann zum Erlöschen des Gebots, wenn der Bieter nicht widerspricht. Widerspricht er wie hier der Zurückweisung, ist das Gebot nur unwirksam, wenn es zu Recht zurückgewiesen worden ist. Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG ist ein Gebot zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht eine Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt hat und der Bieter diese Sicherheit nicht entsprechend den Vorgaben des § 69 ZVG erbringt. Hier war eine Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt worden. Die Bieterin hat die geforderte Sicherheit nicht geleistet.

8 b) Zurückgewiesen werden durften die Gebote aber nur, wenn die Anordnung der Sicherheitsleistung rechtmäßig war. Das ist nicht der Fall.

9 aa) Das Vollstreckungsgericht hat allerdings bei der nach § 70 Abs. 1 ZVG sofort zu treffenden Entscheidung eine Sicherheitsleistung für erforderlich zu erklären, wenn ein Beteiligter, dessen Recht durch die Nichterfüllung des Gebotes beeinträchtigt würde, das beantragt hat. Ein Ermessen steht dem Vollstreckungsgericht nicht zu. Das gilt aber nur, wenn die Sicherheitsleistung zulässigerweise beantragt worden ist (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2006 V ZB 147/05, NJW-RR 2006, 715 Rn. 12). Ohne einen zulässigen Antrag dürfte das Vollstreckungsgericht die Sicherheitsleistung nicht anordnen (Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 70 Rn. 3).

10 bb) Der Antrag der Gläubigerin war, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig.

11 (1) Die Berufung auf ein Recht kann den auch im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen und damit rechtsmissbräuchlich sein. Entschieden ist das für die Ablösung von Rechten während des Zwangsversteigerungsverfahrens (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 192/09, NJW-RR 2010, 1314, 1315 Rn. 10 [im Original Rn. 12]). Für den Antrag auf Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 ZVG gilt nichts anderes. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs kommt insbesondere in Betracht, wenn ein berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der in Anspruch genommenen Rechtsposition fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2008 I ZB 39/08, WM 2008, 2026, 2027 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl., § 242 Rn. 424 f.).

12 (2) Dieser zuletzt genannte Fall liegt hier vor. Ein berechtigtes Interesse der Gläubigerin an der Stellung der geforderten Sicherheit ist nicht erkennbar.

13 (a) Die Sicherheitsleistung nach § 67 Abs. 1 ZVG hat im Wesentlichen zwei Zwecke: Sie soll einerseits dem durch die Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigten Beteiligten eine gewisse Sicherheit gegen den Ausfall bieten und andererseits „wirklich zahlungsunfähige" Personen von vornherein vom Bieten abhalten (Steiner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 67 Rn. 1 und 2). Dieser Zweck wird verfehlt, wenn für das Grundstück, wie hier, nur ein symbolischer Wert von 1 € festgesetzt worden ist. Dann kann der antragsberechtigte Beteiligte auch nur die Leistung einer Sicherheit mit einem Symbolwert von 0,10 € verlangen. Dies kann dem Beteiligten keine Sicherheit gegen einen Ausfall geben und zahlungsunfähige Bieter nicht abschrecken.

14 (b) Das Verlangen nach einer Sicherheit kann auch nicht mit dem Willen des Gesetzgebers gerechtfertigt werden. Der Gesetzgeber hat mit der Umstellung der Bezugsgröße der Sicherheitsleistung von dem Wert des Bargebots auf den festgesetzten Verkehrswert eine technische Vereinfachung des Bietvorgangs angestrebt. Ernsthafte Gebote sollten nicht mehr dadurch ausgeschlossen sein, dass das Steigen der Bargebote eine nachträgliche Aufstockung der Sicherheit nötig macht, auf die der Bieter nicht vorbereitet ist (Begründung der Zwangsversteigerungsrechts-Novelle von 1998 in BT-Drucks. 13/7383 S. 7). Diese Umstellung führt normalerweise nicht dazu, dass die mit der Sicherheitsleistung verfolgten gesetzgeberischen Ziele Sicherheit für den Beteiligten und Abschrecken unseriöser Bieter verfehlt werden. Denn normalerweise wird für den Versteigerungsgegenstand kein symbolischer, sondern ein realer Wert festgesetzt. In einem solchen Fall lassen sich die genannten Ziele auch mit betragsmäßig geringen Sicherheiten erreichen. Wird dagegen für den Versteigerungsgegenstand nur ein symbolischer Wert festgesetzt, führt das zwangsläufig dazu, dass auch die Sicherheit nur noch Symbolwert hat und ihre Erbringung sinnlos wird. Für ein Verlangen, eine solche sinnlose Sicherheit zu erbringen, besteht kein schützenswertes Interesse.

15 c) Es lässt sich auch nicht, wie offenbar das Vollstreckungsgericht meint, mit dem Anliegen rechtfertigen, rechtsmissbräuchliche Gebote abzuwenden. Kann man mit den im Zwangsversteigerungsverfahren verfügbaren Mitteln (dazu Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 156/11, WM 2012, 1396, 1397 Rn. 15) nicht feststellen, ob das Gebot rechtsmissbräuchlich ist, könnten die Beteiligten Bieter, die die offenkundig nutzlose Sicherheit nicht vorsorglich erbracht haben, auf Verdacht und letztlich aufs Geratewohl aus dem Verfahren drängen, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, ihre Seriosität zu belegen. Lässt sich dagegen, etwa durch den Nachweis der Insolvenzeröffnung oder der Einstellung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse oder durch gerichtsbekannte Anträge auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, feststellen, dass ein Gebot rechtsmissbräuchlich ist, wäre es zurückzuweisen, ohne dass es eines Antrags auf Leistung der nur noch symbolischen Sicherheit bedürfte.

16 3. Zu beanstanden ist aber, dass das Beschwerdegericht entgegen § 101 ZVG nicht ausdrücklich selbst in der Sache entschieden und der Ersteherin den Zuschlag nicht förmlich versagt hat. Das hat das Beschwerdegericht in der Sache dadurch erreicht, dass es den Zuschlag aufgehoben und das Verfahren an das Vollstreckungsgericht zurückverwiesen hat. Dass darin auch eine Versagung des Zuschlags liegt, ist klarzustellen.

17 4. Aufzuheben ist die Kostenentscheidung in der Beschwerdeentscheidung. Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über eine Zuschlagsbeschwerde nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten hier nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Zurückweisung des Gebots des Meistbietenden wegen Fehlens einer beantragten Sicherheit ist fehlerhaft, wenn nur ein symbolischer Grundstückswert von 1 € festgesetzt worden ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem Versteigerungstermin vom 8. Dezember 2010 boten die Gläubigerin selbst 110.000 €, die Ersteherin 80.000 € und die Mitbieterin 115.000 € für das wiederversteigerte Grundstück, dessen Verkehrswert von dem Vollstreckungsgericht sachverständig beraten auf 1 € festgesetzt worden war. Nachdem die von der Gläubigerin verlangte Sicherheit für das Gebot von 115.000 € nicht erbracht worden war, wurde dieses und ein weiteres Gebot der Mitbieterin von 220.000 € mangels Leistung der Sicherheit zurückgewiesen. In dem Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag am 16. Dezember 2010 wurde der Ersteherin auf das ihr von der Gläubigerin abgetretene Gebot von 110.000 € der Zuschlag erteilt. Gegen die Aufhebung dieses Zuschlagsbeschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Vollstreckungsgericht zur Durchführung eines neuen Versteigerungstermins richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ersteherin.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rechtsbeschwerde hatte beim BGH keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht habe den Zuschlagsbeschluss zu Recht aufgehoben, weil Meistbietende die Mitbieterin gewesen sei, deren höhere Gebote wirksam gewesen seien. Denn das Vollstreckungsgericht habe ihre Gebote zu Unrecht wegen Fehlens der verlangten Sicherheitsleistung zurückgewiesen, weil die Anordnung der Sicherheitsleistung nicht rechtmäßig gewesen sei. Ein berechtigtes Interesse der Gläubigerin an der Stellung der geforderten Sicherheit sei nicht erkennbar, weil deren Zweck – Ausfallsicherheit und Abschreckung von zahlungsunfähigen Personen – bei einem symbolischer Grundstückswert von 1 € nicht erreicht werden könne. Für ein Verlangen, eine solche sinnlose Sicherheit zu erbringen, bestehe kein schützenswertes Interesse.