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Zwangsversteigerung

BGHV ZB 13/1218.10.2012unveröffentlicht

ZVG § 63 Abs. 3 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zwangsversteigerung; kombinierter Einzel- und Gesamtausbietungs-Zuschlag auf Einzelmeistgebote

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werden mehrere Grundstücke sowohl einzeln als auch gemeinsam ausgeboten und ist dem nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG günstigeren Gesamtmeistgebot wegen Nichterreichens der Wertgrenze des § 85 a ZVG der Zuschlag zu versagen, ist auf die Einzelmeistgebote zurückzugreifen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Auf Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, dem Schuldner gehörenden beiden Grundstücke an. Die Beteiligten zu 2 und 3, weitere Gläubigerinnen des Schuldners, traten dem Verfahren bei. Im Versteigerungstermin wurden die Grundstücke antragsgemäß neben dem Einzelausgebot im Gesamtausgebot ausgeboten. Auf das Einzelausgebot für das eine der Grundstücke gab die Beteiligte zu 3, auf das Gesamtausgebot der Beteiligte zu 4 das Meistgebot ab.

2 Das Amtsgericht, dessen Gebotsvergleich zugunsten des Gesamtausgebotes ausfiel, hat dem hierauf abgegebenen Gebot des Beteiligten zu 4 den Zuschlag versagt, weil dieses die 5/10 Grenze des § 85 a Abs. 1 ZVG nicht erreicht habe. Ob der Zuschlag auf das Einzelmeistgebot der Beteiligten zu 3 zu erteilen ist, hat es nicht geprüft, weil es meint, auf dieses Gebot nicht zurückgreifen zu dürfen.

3 Die gegen die unterlassene Entscheidung über ihr Gebot gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will sie die Erteilung des Zuschlags auf ihr Meistgebot auf das Einzelausgebot erreichen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] 5 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Vollstreckungsgericht hätte, nachdem es auf das Gesamtmeistgebot des Beteiligten zu 4 den Zuschlag gemäß § 85 a ZVG versagt hat, sich mit dem Einzelmeistgebot der Beteiligten zu 3 befassen und prüfen müssen, ob dieser der Zuschlag zu erteilen ist.

6 1. Nach überwiegender Meinung, die sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 19. Mai 1995 stützt (Rpfleger 1995, 512, 513), kann bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke, wenn der Gebotsvergleich nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG zugunsten des Gesamtausgebots ausfällt, aber im Hinblick auf § 85 a oder § 74 a ZVG eine Zuschlagserteilung ausscheidet, im Versteigerungstermin auf die Ergebnisse der Meistgebote auf die Einzelausgebote zurückgegriffen werden. Der Grundsatz des Einzelausgebots (§ 63 Abs. 1 ZVG) werde durch ein in der Gesamtheit günstigeres, für den Zuschlag aber unzulängliches Ergebnis beim Gesamtausgebot nicht verdrängt (vgl. nur Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 74 a Rn. 3.4 und § 85 a Rn. 2.7; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 85 a Rn. 7; Siwonia in Löhnig, ZVG, § 63 Rn. 17; Stumpe in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 63 ZVG Rn. 20; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 63 Rn. 44). Nach einer Gegenauffassung ist im Hinblick auf das Interesse aller Beteiligten an einer möglichst günstigen Verwertung der Grundstücke ein Rückgriff auf die - gegenüber dem Gesamtausgebot ungünstigeren - Einzelausgebote unzulässig (OLG Hamm, Rpfleger 1959, 57, 58).

7 2. Die herrschende Meinung trifft zu. Aus dem gesetzlichen Vorrang der Einzelausgebote folgt, dass sie nicht in Wegfall geraten, wenn das Meistgebot auf das Gesamtausgebot nach § 85 a Abs. 1 ZVG nicht zuschlagsfähig ist.

8 a) Das Zwangsversteigerungsgesetz geht auch bei mehreren in demselben Verfahren zu versteigernden Grundstücken (§ 18 ZVG) von dem Grundsatz der Einzelversteigerung aus (§ 63 Abs. 1 ZVG); nur ausnahmsweise können neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten werden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZVG). Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG wird der Zuschlag aufgrund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das hierauf abgegebene Meistgebot höher ist als das Ergebnis der Einzelausgebote. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass bei der Zuschlagsentscheidung die Meistgebote auf die Einzelausgebote grundsätzlich den Vorrang haben (Siwonia in Löhnig, ZVG, § 63 Rn. 17). Werden neben dem Einzelausgebot alle Grundstücke zusammen ausgeboten, verdrängt das Gesamtausgebot das Einzelausgebot daher nicht, sondern tritt diesem nur als zusätzliche Versteigerungsmodalität zur Seite (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - V ZB 41/08, NJW-RR 2009, 158). Dies macht auch die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG deutlich, wonach eine Erhöhung des geringsten Gebots bei dem Gesamtausgebot um den Mehrbetrag erfolgt, wenn bei einem Einzelausgebot auf eines der Grundstücke ein Gebot abgegeben wird, das mehr beträgt als das geringste Gebot für dieses Grundstück; dem Gläubiger sollen also die Vorteile aus den abgegebenen Einzelausgeboten erhalten bleiben (OLG Frankfurt, Rpfleger 1995, 512, 513). Wegen des gesetzlichen Vorrangs des Einzelausgebots sind für die Entscheidung über den Zuschlag daher nicht nur dann die Einzelgebote maßgeblich, wenn der Gebotsvergleich nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG zu ihren Gunsten ausfällt, sondern auch dann, wenn ein Zuschlag auf das in der Gesamtheit günstigere Gesamtgebot wegen Nichterreichens der Wertgrenze des § 85 a ZVG zu versagen ist.

9 b) Dem steht nicht - wie das Beschwerdegericht meint - der Wortlaut des § 85 a Abs. 1 ZVG entgegen. Diese Regelung, die die Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes des Schuldners vor einer Verschleuderung seines Grundbesitzes in der Zwangsversteigerung bezweckt (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 75/07, NJW-RR 2008, 688, 689; Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 224), besagt nichts über das Verhältnis von Einzelausgebot und Gesamtausgebot.

10 c) Auch der im Zwangsversteigerungsverfahren geltende Grundsatz, dass bei dem Zuschlag das Gebot zum Zuge kommen soll, welches das für alle Beteiligten günstigste Ergebnis der Versteigerung herbeiführt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. September 2006 - V ZB 55/06, NJW-RR 2007, 1139, 1140), führt zu keinem anderen Ergebnis (so aber OLG Hamm, Rpfleger 1959, 57, 58). Dieser Gesichtspunkt trägt in den Fällen gerade nicht, in denen auf das Gesamtausgebot im Hinblick auf § 85 a ZVG der Zuschlag nicht erteilt werden kann. Lehnte man einen Rückgriff auf die Einzelausgebote ab, hätte dies zur Folge, dass ein unter der Wertgrenze des § 85 a Abs. 1 ZVG liegendes Meistgebot auf das Gesamtausgebot ein Einzelausgebot, das über der Wertgrenze des § 85 a Abs. 1 ZVG liegt, zu Fall bringen könnte. Da in einem neuen Versteigerungstermin der Zuschlag auf das Gesamtausgebot nicht nach § 85 a Abs. 1 ZVG verweigert werden darf (§ 85 a Abs. 2 Satz 2 ZVG), bestünde die Gefahr, dass entgegen dem Anliegen des Gesetzes gerade nicht der bestmögliche Verwertungserlös erzielt wird.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei kombinierter Einzel- und Gesamtausbietung ist der Zuschlag auf die die Einzelmeistgebote zu erteilen, wenn das günstigere Gesamtmeistgebot nicht die Wertgrenze des § 85 a ZVG erreicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Zwangsversteigerungstermin wurden die beiden Grundstücke des Schuldners antragsgemäß neben dem Einzelausgebot im Gesamtausgebot ausgeboten. Auf das Einzelausgebot für das eine der Grundstücke gab die eine Beteiligte, auf das Gesamtausgebot ein anderer Beteiligter das Meistgebot ab.

Das Amtsgericht, dessen Gebotsvergleich zugunsten des Gesamtausgebotes ausfiel, hat dem hierauf abgegebenen Gebot des Beteiligten den Zuschlag versagt, weil dieses die 5/10 Grenze des § 85 a Abs. 1 ZVG nicht erreicht habe.

Die gegen die unterlassene Entscheidung über ihr Gebot gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte sie die Erteilung des Zuschlags auf ihr Meistgebot auf das Einzelausgebot erreichen.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beschwerde hatte beim BGH Erfolg, weil seiner Auffassung nach das Vollstreckungsgericht sich mit dem Einzelmeistgebot der Beteiligten hätte befassen und prüfen müssen, ob dieser der Zuschlag zu erteilen ist, nachdem es auf das Gesamtmeistgebot des Beteiligten den Zuschlag gemäß § 85 a ZVG versagt hat. Aus dem gesetzlichen Vorrang der Einzelausgebote folge, dass sie nicht in Wegfall geraten, wenn das Meistgebot auf das Gesamtausgebot nach § 85 a Abs. 1 ZVG nicht zuschlagsfähig sei. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG werde der Zuschlag aufgrund des Gesamtausgebots nur erteilt, wenn das hierauf abgegebene Meistgebot höher sei als das Ergebnis der Einzelausgebote. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass bei der Zuschlagsentscheidung die Meistgebote auf die Einzelausgebote grundsätzlich den Vorrang hätten.

Wegen des gesetzlichen Vorrangs des Einzelausgebots seien für die Entscheidung über den Zuschlag daher nicht nur dann die Einzelgebote maßgeblich, wenn der Gebotsvergleich nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG zu ihren Gunsten ausfalle, sondern auch dann, wenn ein Zuschlag auf das in der Gesamtheit günstigere Gesamtgebot wegen Nichterreichens der Wertgrenze des § 85 a ZVG zu versagen sei.