Zwangsversteigerung
ZVG §§ 30 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, 83 Nr. 6
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Zwangsversteigerung; Einstellungsantrag; Zuschlag; Zuschlagsversagungsgrund; schutzwürdige Belange des Schuldners; unterbliebene Belehrung über Einstellungsantrag
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Eine Verletzung der Soll-Vorschrift des § 30 b Abs. 4 ZVG begründet nur dann einen Zuschlagsversagungsgrund, wenn schutzwürdige Belange des Schuldners beeinträchtigt worden sind.
b) Die unterbliebene Belehrung über das Recht, einen Einstellungsantrag nach § 30 a ZVG zu stellen, steht der Erteilung des Zuschlags grundsätzlich nicht entgegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Beteiligte zu 3 betreibt seit 2004 die Zwangsversteigerung des hälftigen Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 1 (Schuldner) an dem im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstück. Anfang 2007 trat die Beteiligte zu 4 dem Verfahren wegen eines persönlichen Anspruchs in Höhe von 123.732,64 € bei. Damit wurde zugleich die Zwangsversteigerung des hälftigen Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 2 (Schuldnerin) angeordnet.
2 Im Juni 2007 ließ das Vollstreckungsgericht den (weiteren) Beitritt der Beteiligten zu 4 wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 123.732,64 € zu. Einen von den Schuldnern im Hinblick auf diesen Beitritt gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 30a ZVG wies es zurück. Gegen diesen Beschluss legten die Schuldner fristgerecht sofortige Beschwerde ein.
3 Im August 2007 wurde der Beitritt der Beteiligten zu 5 wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 402,80 € zugelassen. Hiergegen wandten sich die Schuldner mit einem als „Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf.
4 In dem Versteigerungstermin vom 13. September 2007 wurde das Grundstück den Beteiligten zu 8 und 9 zugeschlagen. Zu diesem Zeitpunkt standen die Entscheidungen über die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Zurückweisung ihres Einstellungsantrages und über den gegen die Zulassung des Beitritts der Beteiligten zu 5 eingelegten Rechtsbehelf noch aus. Das Landgericht wies diese Rechtsbehelfe durch Beschlüsse vom 7. August 2008 zurück.
5 Am 8. August 2008 hat das Landgericht die von den Schuldnern und den Beteiligten zu 6 und 7 eingelegte Zuschlagsbeschwerde, mit der unter anderem die Verletzung von § 30b Abs. 4 ZVG gerügt worden ist, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner und der Beteiligten zu 6 und 7.
II. 6 Das Beschwerdegericht meint, ein Zuschlagsversagungsgrund sei nicht gegeben. Die Rechtsmittel gegen die Ablehnung des auf § 30 a ZVG gestützten Einstellungsantrages und gegen den Beitritt des Beteiligten zu 5 hätten keine aufschiebende Wirkung und keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Hinzu komme, dass es sich bei § 30b Abs. 4 ZVG um eine Soll-Vorschrift handle und dass die Zwangsversteigerung im Hinblick auf das Verfahren der Beteiligten zu 3 und das von der Beteiligten zu 4 aus dem persönlichen Anspruch betriebene Verfahren selbst dann fortzusetzen gewesen wäre, wenn die Rechtsmittel der Schuldner Erfolg gehabt hätten.
III. 7 Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Zuschlagsbeschwerde unbegründet ist.
8 1. Ein Zuschlagsversagungsgrund im Sinne von § 83 Nr. 6 i.V.m. § 100 Abs. 1 ZVG liegt hier nicht deshalb vor, weil bei Erteilung des Zuschlags noch nicht über die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Zurückweisung ihres Antrags entschieden worden war, das von der Beteiligten zu 4 wegen des dinglichen Anspruchs betriebene Verfahren gemäß § 30 a Abs. 1 ZVG einzustellen.
9 a) Allerdings bestimmt § 30 b Abs. 4 ZVG, dass der Versteigerungstermin erst nach Rechtskraft des eine solche einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekannt gegeben werden soll; dies bedeutet, dass die Versteigerung vorher auch nicht stattfinden soll. Die Einhaltung dieser Regelung steht nicht im Belieben des Vollstreckungsgerichts. Ihre Ausgestaltung als Soll-Vorschrift bedeutet vielmehr, dass ihre Vorgaben im Regelfall erfüllt sein müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 19. Juni 2008, V ZB 129/07, WM 2008, 1833, 1834 zur Bedeutung einer Soll-Vorschrift), mithin nur in begründeten Ausnahmefällen von ihnen abgewichen werden darf.
10 aa) Bei der Entscheidung, ob von der Einhaltung des § 30 b Abs. 4 ZVG ausnahmsweise abgesehen werden kann, muss das Vollstreckungsgericht die grundrechtliche Schutzfunktion der Vorschrift beachten (vgl. BVerfGE 49, 220, 226). Dem Schuldner steht nach der Anordnung der Zwangsversteigerung und - im Hinblick auf die Selbständigkeit der Einzelverfahren - nach jedem Beitritt eines Gläubigers (§ 27 ZVG; vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 30b Anm. 2.1; Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 30 a Rdn. 25) gemäß § 30 a Abs. 1 ZVG das Recht zu, die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Seinem Antrag ist zu entsprechen, wenn Aussicht besteht, dass die Versteigerung hierdurch vermieden wird, die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie nach Art der Schuld der Billigkeit entspricht und keine überwiegenden Gläubigerinteressen entgegenstehen (§ 30 a Abs. 1 u. 2 ZVG). Der Schuldner soll hierdurch die Möglichkeit erhalten, die Zwangsversteigerung seines durch Art. 14 GG geschützten Eigentums abzuwenden (BVerfGE aaO). Um dieses Recht verfahrensrechtlich abzusichern, bestimmt § 30 b Abs. 4 ZVG, dass ein Versteigerungstermin erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekannt gegeben (und durchgeführt) werden soll.
11 bb) Im Umkehrschluss folgt daraus, dass von der Anwendung des § 30 b Abs. 4 ZVG abgesehen werden kann, wenn sich das Ziel einer Einstellung nach § 30 a ZVG, die Versteigerung des Eigentums des Schuldners zu vermeiden, nicht (mehr) erreichen lässt. So kann es insbesondere bei Einstellungsanträgen liegen, die aus Anlass des Beitritts eines nachrangigen Gläubigers zu einem bereits angeordneten Verfahren gestellt werden. Zwar sind die Einstellungsvoraussetzungen des § 30 a ZVG wegen der Selbständigkeit der von mehreren Gläubigern betriebenen Einzelverfahren für jedes eingeleitete Verfahren gesondert festzustellen. Bei der Prüfung, ob die Versteigerung durch die Einstellung des Verfahrens voraussichtlich vermieden werden kann, ist deshalb auch nur auf die Versteigerung auf Antrag des Gläubigers abzustellen, dessen Verfahren eingestellt werden soll (vgl. Stöber, aaO, § 30a Anm. 3.2. u. Rdn. 6; Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 30a Rdn. 6). Die Selbständigkeit der Einzelverfahren ändert aber nichts daran, dass Ziel einer Einstellung nach § 30 a ZVG die Vermeidung jeglicher Zwangsverwertung des Eigentums des Schuldners ist. Ist nach den konkreten Umständen davon auszugehen, dass das Grundstück des Schuldners im Rahmen eines der Einzelverfahren ohnehin versteigert werden wird, kann der Schutzzweck der §§ 30 a ff. ZVG nicht zum Tragen kommen. In einem solchen Fall werden die Rechte des Schuldners nicht verkürzt, wenn das Vollstreckungsrecht von der Einhaltung der Sollvorschrift des § 30 b Abs. 4 ZVG absieht und den Versteigerungstermin vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Einstellungsantrag nach § 30 a ZVG bekannt gibt und durchführt.
12 cc) Ob eine solche Sachlage hier gegeben war, ist allerdings zweifelhaft. Dazu genügt es nämlich nicht, wie das Beschwerdegericht offenbar meint, dass der Versteigerungstermin im Hinblick auf die von dem Beteiligten zu 3 und von der Beteiligten zu 4 wegen des persönlichen Anspruchs betriebenen Einzelverfahren ohnehin stattgefunden hätte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Schuldner ihr Eigentum aufgrund dieser Verfahren - also unabhängig von dem Einzelverfahren, dessen Einstellung sie beantragt hatten - aller Voraussicht nach verloren hätten. Das kann hier nicht ohne Weiteres angenommen werden.
13 Das von der Beteiligten zu 4 wegen des persönlichen Anspruchs betriebene Verfahren ist vollstreckungsrechtlich zwar selbständig zu betrachten und zu behandeln. Im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Anspruch um die durch das dingliche Recht gesicherte Forderung handeln dürfte, liegt aber die Annahme nicht fern, dass die Beteiligte zu 4 bereit gewesen wäre, die einstweilige Einstellung des aus dem persönlichen Anspruch betriebenen Verfahrens zu bewilligen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG), wenn die begründete Aussicht bestanden hätte, dass die Schuldner die Zwangsversteigerung wegen des dinglichen Rechts hätten abwenden können und das aus dem dinglichen Recht betriebene Verfahren deshalb nach § 30 a Abs. 1 ZVG eingestellt worden wäre.
14 Hinsichtlich des Verfahrens des Beteiligten zu 3 ist zunächst zu berücksichtigen, dass es nur den Miteigentumsanteil des Schuldners betraf, also nicht zu einem Verlust des Eigentums der Schuldnerin führen konnte. Hinzu kommt, dass die Versteigerung offenbar aus einem ungünstigen Rang betrieben wurde. Wäre die Versteigerung nicht auch für die Beteiligte zu 4 aus dem rangbesseren dinglichen Recht durchgeführt worden, wäre dieses Recht gemäß § 44 Abs. 1 ZVG in das geringste Gebot gefallen. In diesem Fall hätte die Höhe des geringsten Gebots Bietinteressenten abschrecken und zur Ergebnislosigkeit der Versteigerung führen können. Dass es sich dabei nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handelt, wird aus dem Hinweis der Rechtsbeschwerde deutlich, die Beteiligte zu 3 könne ausweislich des angefochtenen Zuschlagsbeschlusses keine Zuteilung aus der Teilungsmasse erwarten.
15 b) Ob bei dieser Sachlage von der Einhaltung der Vorschrift des § 30 b Abs. 4 ZVG abgesehen werden durfte, bedarf aber keiner Entscheidung. Ein etwaiger Verstoß gegen die Norm begründet hier jedenfalls keinen Zuschlagsversagungsgrund.
16 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt eine Verletzung von § 30 b Abs. 4 ZVG nicht stets einen Verfahrensfehler dar, der die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig macht und allenfalls unter den Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 ZVG geheilt werden kann. Charakteristisch für eine Soll-Vorschrift ist, dass die Konsequenzen ihrer Verletzung nicht verbindlich feststehen, sondern unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm und der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen sind. Die Folgen einer Verletzung von § 30 b Abs. 4 ZVG hängen deshalb davon ab, ob durch die Verfahrensgestaltung des Vollstreckungsgerichts schutzwürdige Belange des Schuldners beeinträchtigt worden sind. Das ist vor allem der Fall, wenn das Verfahren trotz Vorliegens eines begründeten Einstellungsantrages fortgesetzt worden ist (vgl. Stöber, aaO, § 30 b, Anm. 2.4). Neben der Vereitelung der Möglichkeit, den Verlust seines Eigentums abzuwenden, kann ferner von Bedeutung sein, ob das Verfahren dazu geführt hat, dass der Schuldner den Ernst der Lage nicht erkannt hat oder mit bestimmten Einwendungen ausgeschlossen worden ist (vgl. BVerfGE 49, 220, 226 f.).
17 Eine solche Beeinträchtigung der Schuldner ist hier nicht gegeben. Aufgrund der nachträglichen Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde steht fest, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 30 a Abs. 1 ZVG nicht vorgelegen haben. Dass sie durch die ausstehende Entscheidung über ihre sofortige Beschwerde von sonstigen Maßnahmen zur Vermeidung der Zwangsversteigerung abgehalten oder in anderer Weise beeinträchtigt worden sind, machen die Schuldner nicht geltend. Es kann schließlich nicht angenommen werden, dass die zwischenzeitlich erfolgte Versteigerung des Grundstücks das Ergebnis der nachträglichen Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflusst hat. Da das Beschwerdegericht zunächst über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Einstellung befunden und erst anschließend über die Zuschlagsbeschwerde der Schuldner entschieden hat, hätte es den Zuschlagsbeschluss noch aufheben und den Zuschlag versagen können, wenn es zu dem Ergebnis gelangt wäre, die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens der Beteiligten zu 4 nach § 30 a Abs. 1 ZVG hätten vorgelegen.
18 2. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht weiter an, dass ein Zuschlagsversagungsgrund nicht daraus folgt, dass die Schuldner gegen die Zulassung des Beitritts der Beteiligten zu 5 eine „Beschwerde" eingelegt hatten, über die im Zeitpunkt des Zuschlags noch nicht entschieden war. Das ergibt sich bereits daraus, dass die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe - Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) und sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) - keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 766 Rdn. 35 u. § 793 Rdn. 7). Die Rechte des Schuldners werden dadurch nicht verkürzt. Es stellte nämlich einen Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG dar, wenn der Beitritt des Beteiligten zu 5 zu Unrecht zugelassen worden und nicht auszuschließen wäre, dass sich dies zu Ungunsten der Schuldner ausgewirkt hat (vgl. Senat, Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1020; BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366; 1367). Dass es sich so verhalten haben könnte, ist indessen nicht erkennbar und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht.
19 3. Ein Zuschlagsversagungsgrund folgt schließlich nicht daraus, dass die Schuldner nach Darstellung der Rechtsbeschwerde aus Anlass des Beitritts des Beteiligten zu 5 nicht über die Möglichkeit belehrt worden sind, die einstweilige Einstellung dieses Verfahrens gemäß § 30 a ZVG zu beantragen.
20 Zwar ergibt sich aus § 30b Abs. 1 Satz 2 u. 3 ZVG, dass ein solcher Hinweis gegeben werden muss; auch ist er für jedes Einzelverfahren gesondert zu erteilen (vgl. Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, aaO, § 30 b Rdn. 2). Die Vorschrift regelt indessen die Folgen einer unterbliebenen Belehrung. Sie sieht nämlich vor, dass die Einlegungsfrist von zwei Wochen erst mit der Zustellung der Verfügung beginnt, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des Einstellungsantrages, den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Ist der Schuldner nicht ordnungsgemäß belehrt und die Antragsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden, kann er den Einstellungsantrag bis zur Erteilung des Zuschlags stellen. Hierdurch erhält er ausreichend Gelegenheit, sich im Laufe des Verfahrens um dessen Einstellung zu bemühen. Weitergehende Auswirkungen hat eine unterbliebene Belehrung in der Regel nicht, insbesondere stellt sie grundsätzlich keinen Zuschlagsversagungsgrund dar (ebenso Stöber, aaO, § 30 b Anm. 2.4 u. § 83 Anm. 4.1.n; a.A. Schiffhauer, Rpfleger 1983, 256, 257 für das Verfahren des bestbetreibenden Gläubigers).
[...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist über den Antrag des Vollstreckungsschuldners, die Zwangsversteigerung seines Grundstücks einzustellen, noch nicht entschieden worden, so liegt darin kein Zuschlagsversagungsgrund, wenn schutzwürdige Belange des Schuldners nicht beeinträchtigt worden sind.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Von einem Gläubiger wurde die Zwangsversteigerung der hälftigen Miteigentumsanteile der Schuldner betrieben. Ein von den Schuldnern im Hinblick auf den Beitritt eines weiteren Gläubigers gestellten Antrag auf Einstellung des Verfahrens gem. § 30 a ZVG wies das Vollstreckungsgericht zurück. Gegen diesen Beschluss legten die Schuldnerfristgerecht sofortige Beschwerde ein. Danach wurde der Beitritt einer weiteren Beteiligten wegen ihres dinglichen Anspruchs zugelassen. Hiergegen wandten sich die Schuldner mit einem als „Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf. In dem Versteigerungstermin vom 13. September 2007 wurde das Grundstück weiteren Beteiligten zugeschlagen. Zu diesem Zeitpunkt standen die Entscheidungen über die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Zurückweisung ihres Einstellungsantrages und über den gegen die Zulassung des Beitritts der Beteiligten eingelegten Rechtsbehelf noch aus. Das Landgericht wies diese Rechtsbehelfe durch Beschlüsse vom 7. August 2008 zurück. Am 8. August 2008 hat das Landgericht die von den Schuldnern und weiteren Beteiligten eingelegte Zuschlagsbeschwerde, mit der unter anderem die Verletzung von § 30 b Abs. 4 ZVG gerügt worden ist, zurückgewiesen. Hiergegen richteten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Schuldner.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rechtsbeschwerden blieben beim BGH ohne Erfolg, weil seiner Ansicht nach die Zuschlagsbeschwerden unbegründet waren. Zwar bestimme § 30 b Abs. 4 ZVG, dass der Versteigerungstermin erst nach Rechtskraft des eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung ablehnenden Beschlusses bekannt gegeben werden solle; dies bedeute, dass die Versteigerung vorher auch nicht stattfinden solle. Dem Schuldner stehe nach der Anordnung der Zwangsversteigerung und – im Hinblick auf die Selbständigkeit der Einzelverfahren – nach jedem Beitritt eines Gläubigers zwar gem. § 30 a Abs. 1 ZVG das Recht zu, die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Seinem Antrag sei aber (nur) zu entsprechen, wenn Aussicht bestehe, dass die Versteigerung hierdurch vermieden werde, die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie nach Art der Schuld also der Billigkeit entspreche und keine überwiegenden Gläubigerinteressen entgegenstünden. Sei aber nach den konkreten Umständen davon auszugehen, dass das Grundstück des Schuldners im Rahmen eines der Einzelverfahren ohnehin versteigert werden werde, könne der Schutzzweck der §§ 30 a ff. ZVG nicht zum Tragen kommen. Im Umkehrschluss folge daraus, dass von der Anwendung des § 30 b Abs. 4 ZVG abgesehen werden kann, wenn sich das Ziel einer Einstellung nach § 30 a ZVG, die Versteigerung des Eigentums des Schuldners zu vermeiden, nicht (mehr) erreichen lasse. In einem solchen Fall würden die Rechte des Schuldners nicht verkürzt werden, wenn das Vollstreckungsrecht von der Einhaltung der Sollvorschrift des § 30 b Abs. 4 ZVG absehe und den Versteigerungstermin vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den Einstellungsantrag nach § 30 a ZVG bekannt gebe und durchführe. Zwar sei zweifelhaft, ob eine solche Sachlage hier gegeben gewesen sei. Ob von der Einhaltung der Vorschrift des § 30 b Abs. 4 ZVG hier hätte abgesehen werden dürfen, sei aber nicht zu entscheiden, weil ein etwaiger Verstoß gegen die Norm hier jedenfalls keinen Zuschlagsversagungsgrund begründet habe. Denn aufgrund der nachträglichen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldner stehe fest, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 30 a Abs. 1 ZVG nicht vorgelegen hätten. Ein Zuschlagsversagungsgrund folge auch nicht daraus, dass die Schuldner gegen die Zulassung des Beitritts der weiteren Beteiligten eine „Beschwerde" eingelegt hatten. Denn die sofortige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung gehabt. Ein Zuschlagsversagungsgrund folge schließlich nicht daraus, dass die Schuldner nach Darstellung der Rechtsbeschwerde aus Anlass des Beitritts der weiteren Beteiligten nicht über die Möglichkeit belehrt worden seien, die einstweilige Einstellung dieses Verfahrens gem. § 30 a ZVG zu beantragen. Denn wenn der Schuldner nicht ordnungsgemäß belehrt und die Antragsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden sei, könne er den Einstellungsantrag immer noch bis zur Erteilung des Zuschlags stellen, wodurch er ausreichend Gelegenheit erhalte, sich im Laufe des Verfahrens um dessen Einstellung zu bemühen.