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Zwangsversteigerung

BGHV ZB 118/0605.07.2007unveröffentlicht

ZVG § 83 Nr. 6

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zwangsversteigerung; Zuschlagstermin; Zwischenbescheidung; Unwirksamkeit des Gebots; Wertgrenze bei Zwangsversteigerung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag im ersten Termin nach § 85 a Abs. 1 ZVG - ohne daß dies angefochten worden ist - versagt, obwohl es das Gebot wegen Rechtsmißbrauchs nach § 71 Abs. 1 ZVG hätte zurückweisen müssen, so richtet sich das weitere Verfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren gewesen wäre, sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch falschen Zwischenentscheidung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 1.

2 Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des Grundstücks auf 100.000 € festgesetzt. In dem ersten Versteigerungstermin gab nur die Terminsvertreterin der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen ein Gebot von 5.000 € ab. Das Vollstreckungsgericht versagte den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG. In dem zweiten Versteigerungstermin gab allein die Beteiligte zu 4 ein Gebot von 35.000 € ab und blieb damit Meistbietende. Das Vollstreckungsgericht erteilte ihr den Zuschlag.

3 Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluß aufgehoben, der Beteiligten zu 4 den Zuschlag auf ihr Meistgebot versagt und festgestellt, daß dem die Wirkung einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens zukomme, das nur auf Antrag fortgesetzt werden könne, und daß die in §§ 74 a, 85 a ZVG bestimmten Wertgrenzen fortbestünden. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses.

II. (...)

III. 6 Die Rechtsbeschwerde bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.

7 1. Das Beschwerdegericht hat aufgrund der getroffenen Feststellungen das im ersten Termin im eigenen Namen abgegebene Gebot der Terminsvertreterin der Beteiligten zu 2 zu Recht als unwirksam angesehen, weil es ausschließlich zu dem Zweck abgegeben wurde, die Wertgrenze des § 85 a Abs. 1 ZVG in einem neuen Versteigerungstermin zu Fall zu bringen. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 24. November 2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.), die er, gestützt nun auf den Gedanken des Rechtsmißbrauchs, jüngst bestätigt hat (Beschluß vom 10. Mai 2007, V ZB 83/06, Umdruck S. 6 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Auf die Begründung dieser Entscheidung, die sich eingehend mit der in Rechtsprechung und Literatur geäußerten und von der Rechtsbeschwerde aufgegriffenen Kritik auseinandersetzt, wird verwiesen. 8 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Beschwerdegericht nicht gehindert, die Unwirksamkeit des in dem ersten Termin abgegebenen Gebots festzustellen, obwohl der auf § 85a Abs. 1 ZVG gestützte Zuschlagsversagungsbeschluß nicht angefochten und damit - jedenfalls formell - rechtskräftig geworden war. Die Frage nach der Bindungswirkung dieses Versagungsbeschlusses, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, hat der Senat inzwischen beantwortet. Danach besteht eine solche Bindungswirkung nicht. Nach § 79 ZVG ist das Beschwerdegericht vielmehr verpflichtet, im Rahmen einer Zuschlagsbeschwerde die Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens zu überprüfen. Die Anfechtbarkeit einzelner Zwischenentscheidungen steht dem nicht entgegen (Senat, Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, Umdruck S. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. auch schon Senat, Beschl. v. 26. Oktober 2006, V ZB 188/05, NJW-RR 2007, 194, 197 f.). Auf die Ausführungen dort wird Bezug genommen.

9 3. Das führt allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht zu einer Versagung des Zuschlags wegen eines Verfahrensfehlers nach § 86 Nr. 6 ZVG, weil das Vollstreckungsgericht den zweiten Termin nicht von Amts wegen hätte bestimmen dürfen, sondern nur auf Antrag eines das Verfahren betreibenden Gläubigers (§ 31 Abs. 1 Satz 1 ZVG).

10 a) Zutreffend ist, daß das Vollstreckungsgericht das rechtsmißbräuchliche Gebot in dem ersten Termin nach § 71 Abs. 1 ZVG hätte zurückweisen müssen (Senat, Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 118/06, Umdruck S. 21, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Nach fehlerhafter Zulassung hätte es den Zuschlag mangels Wirksamkeit des Gebots versagen müssen (Senat, aaO). Wäre es so verfahren, hätte dies zur Folge gehabt, daß das Verfahren entweder wegen Mangels an Geboten nach § 77 Abs. 1 ZVG einzustellen oder infolge der Versagung des Zuschlages nach § 86 ZVG als einstweilen eingestellt anzusehen gewesen wäre und nur auf einen Antrag eines betreibenden Gläubigers nach § 31 Abs. 1 ZVG hätte fortgesetzt werden dürfen. Für das Vollstreckungsgericht richtet sich das weitere Verfahren aber nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren gewesen wäre, sondern nach den formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch falschen, Zwischenentscheidungen (vgl. Reinhard/Müller, ZVG, 8. Aufl., § 86 Rdn. 1; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 79 Rdn. 4.5). Es durfte daher von Amts wegen einen neuen Termin bestimmen.

11 b) Die Versagung des Zuschlags durch das Beschwerdegericht ist aber durch § 85a Abs. 1 ZVG gerechtfertigt. Wegen des unwirksamen Gebots im ersten Termin galt die dem Schutz des Schuldners dienende Wertgrenze fort. Das Meistgebot der Beteiligten zu 4 erreichte diese Grenze nicht. Die Folge ist, daß nach §§ 74 a Abs. 3, 85 a Abs. 2 ZVG von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen ist, für den nunmehr die Grenze des § 85 a Abs. 1 ZVG nicht mehr gilt (§ 85 a Abs. 2 Satz 2 ZVG). 12 c) Als rechtsfehlerhaft aufzuheben sind folglich die aus Gründen der Klarstellung in den Tenor aufgenommenen Aussagen, daß die Versagung des Zuschlags die Wirkung einer einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens hat, dieses nur auf Antrag der Beteiligten zu 2 oder zu 3 fortgesetzt wird und die Wertgrenzen der §§ 74 a Abs. 1 und 85 a Abs. 1 fortbestehen.

V. (...)

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