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Zwangsverkauf

VG Leipzig1 K 727/9328.04.1994ZOV 1994, 333

§§ 78, 79 VwGO; § 1 Abs. 3 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zwangsverkauf; Ausreisefall; Passivlegitimation; Machtmißbrauch; unlautere Machenschaften; Rücknahme eines Verwaltungsakts; Beweis des ersten Anscheins

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Veräußerung eines Grundstücks im Zusammenhang mit einer Ausreisegenehmigung der DDR nach dem 18.10.1989, aber vor dem 9.11.1989 erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG.

2. Zur Frage des richtigen Bekagten bei der isolierten Anfechtung eines Widerspruchsbescheides.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. waren Eigentümer eines Grundstücks. Sie stellten am 22. September 1989 beim Rat des Kreises D. den Antrag, aus der ehemaligen DDR ausreisen zu dürfen. Am 7. November 1989 verkauften sie ihr Grundstück an die Beigeladenen. Die Kl. erklärten am 28. November 1989 an Eides statt, keine Grundstücke in der ehemaligen DDR zu besitzen. Am 1. Dezember 1989 verließen sie die ehemalige DDR.

Am 29. September 1990 stellten die Kl. den Antrag auf Rückübereignung des streitbefangenen Grundstücks.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet. Denn der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Freistaat Sachsen ist hier passiv legitimiert. Denn gemäß § 79 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist § 78 Abs. 2 VwGO entsprechend auf die Fälle anzuwenden, in denen von vornherein nur der Widerspruchsbescheid angefochten wird, wenn er eine Verböserung enthält (BVerwG, Urteil vom 29.8.1986, DVBl. 1987, 238; Kopp, VwGO, § 78 Rdnr. 14; Redeker/von Oertzen, VwGO, § 78 Rdnr. 3; Eyermann/Fröhler, VwGO, § 78 Rdnr. 5). Das ist hier der Fall, denn mit dem Widerspruchsbescheid hat das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Ausgangsbescheid aufgehoben, der den Kl. zumindest eine Entschädigung zugesprochen hatte und hat den Antrag auf Rückübertragung abgelehnt. Die Kl. haben ihre Klage auch von vornherein gegen den Widerspruchsbescheid gerichtet. Sie hätten es sich lediglich offengelassen, ob sie auch den Ausgangsbescheid angreifen wollen und in ihrem Klageschriftsatz zunächst keinen Antrag gestellt. Mit dem am 9. September 1993 bei Gericht eingegangenen Antrag haben sie die Klage dahin präzisiert, nicht gegen den Ausgangsbescheid vorgehen zu wollen. Damit liegt hier nicht der Fall der nachträglichen Beschränkung auf die Anfechtung des Widerspruchsbescheides vor, bei dem die Klage sich weiterhin gegen die Ausgangsbehörde zu richten hätte.

Der Widerspruchsbescheid ist auch formell rechtmäßig ergangen. Es kann hier offenbleiben, aus welcher Norm sich das Erfordernis einer Anhörung überhaupt ergibt bzw. unter welchen Voraussetzungen sie erforderlich ist. Denn selbst wenn man davon ausginge, daß eine Anhörung erforderlich wäre, so würde das Fehlen der Anhörung nicht zur Aufhebung der Widerspruchsentscheidung führen, da keine andere Entscheidung in der Sache hätte ergehen können (§ 46 VwVfG). Denn bei einer Entscheidung nach dem Vermögensgesetz handelt es sich um eine gebundene Entscheidung.

Der Widerspruchsbescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Zwar ist grundsätzlich die Möglichkeit einer reformatio in peius gegeben. Diese richtet sich nach den Grundsätzen über die Rücknahme begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakte (BVerwGE 14, 175, 179; 21, 142, 145; 31, 67, 69; 67, 129, 134). Da auch nach Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes ihre Zulässigkeit nicht ausdrücklich geregelt ist und sich daraus weder schließen läßt, daß sie unzulässig sein soll, noch daß sie zulässig ist, gelten die früheren Grundsätze weiter (BVerwGE 51, 310, 313). Die Voraussetzungen einer reformatio in peius liegen vor. Die Kl. waren hier nicht besonders schutzwürdig, da sie den Ausgangsbescheid selbst angefochten haben, außerdem handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittbeteiligung (der Verfügungsberechtigten), so daß die Kl. auch mit Anfechtung durch diese hätten rechnen müssen. Die Widerspruchsbehörde war zur Vornahme der reformatio in peius befugt. Denn sie ist der Ausgangsbehörde gegenüber weisungsbefugt (vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, § 40 II Abs. 3 Rdnr. 29 m. w. N.).

Jedoch ist die Widerspruchsbehörde zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 VermG nicht vorlagen. Die Kl. sind durch unlautere Machenschaften zum Verkauf ihres Grundstücks genötigt worden. Denn die Behörden erlaubten eine Ausreise aus der ehemaligen DDR nicht, wenn ein Ausreisewilliger dort noch Grundbesitz hatte. Damit handelt es sich um einen typischen Fall von Machtmißbrauch, da die Erteilung einer Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, daß der Ausreisewillige auf sein Eigentum entgeltlich verzichtete. Dafür, daß in diesem Fall Machtmißbrauch vorlag, spricht der Beweis des ersten Anscheins, der jedoch durch den Nachweis besonderer Umstände entkräftet werden kann (vgl. Fieberg/Reichenbach, VermG, § 1 Rdnr. 70). Dieser Beweis des ersten Anscheins ist hier jedoch nicht entkräftet worden. Der Verkauf des Hauses der Kl. fand zwar nach dem 18.10.1989, also nach dem Rücktritt Erich Honeckers, aber vor der Grenzöffnung am 9.11.1989 statt. Der notarielle Kaufvertrag datiert vom 7.11.1989. Zu diesem Zeitpunkt zeichnete sich noch nicht unbedingt ab, daß man die DDR jederzeit würde verlassen dürfen. Dafür spricht auch nicht, daß Erich Honecker bereits zurückgetreten war, denn ein Bürger der DDR konnte aufgrund des Rücktritts noch nicht erkennen, daß ein so weitgehender Wandel mit dem politischen System geschehen würde. Ob diese Erkenntnismöglichkeiten mit der Anordnung zur Regelung von Vermögensfragen vom 11.11.1989 (GBl. DDR, Teil I Nr. 22, S. 247) hätten gegeben sein können, kann hier offenbleiben, denn zu diesem Zeitpunkt war der Verkauf des Grundstücks der Kl. bereits erfolgt. Für das Vorliegen eines Machtmißbrauchs spricht außerdem, daß die Behörde noch am 28.11.1989 von den Kl. eine eidesstattliche Erklärung über den Besitz von Grundstücken gefordert hat. Außerdem wurden bis zur Ausreise der Kl. auch sämtliche andere Genehmigungen weiterhin eingefordert. Folglich hatte sich in dem politischen System noch kein Wandel vollzogen, da zumindest die Bürokratie so weiter verfuhr wie bisher. Damit setzt sich die Kammer auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 19. August 1993 (Az. 2 A 623/92). Denn diese Entscheidung geht von einem Sachverhalt aus, bei dem der notarielle Kaufvertrag vom 21. November 1989 datiert.