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Zwangsverkauf

VG Frankfurt/Oder4 K 1095/0616.10.2008ZOV 2010, 37

VermG §§ 1 Abs. 6, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zwangsverkauf; verfolgungsbedingter Vermögensverlust

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG setzt einen gezielten Zugriff auf den Betroffenen voraus, um ihn als politischen Gegner auszuschalten.

2. Die Voraussetzungen eines verfolgungsbedingten Zwangsverkaufs liegen nicht vor, wenn der Betroffene für das Grundstück einen über dem Einheitswert liegenden Verkaufserlös erzielt.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. wendet sich gegen die Rückübertragung des Grundstücks in ... an den Beigeladenen.

2 Der Rechtsvorgänger des Beigeladenen, Herr ..., erwarb im Jahre 1937 das Alleineigentum an dem streitigen Grundstück, das mit dem Kurhaus „..." bebaut war. Zuvor war er gemeinsam mit Herrn ... seit dem 26. März 1930 Teileigentümer des Grundstücks gewesen.

3 Der Einheitswert betrug ausweislich des Bescheides vom 24. Februar 1936 zunächst 330.000 RM.

4 Am 23. April 1936 fand vor dem Amtsgericht Beeskow eine öffentliche Verhandlung statt. Ausweislich des Protokolls erklärte Herr ...:

5 „Ich bitte den Grundstückswert für das ... Grundstück für die Versteigerung auf höchstens 200.000 - 250.000 RM festzusetzen. Der bisherige Einheitswert von 330.000 RM ist zu hoch. Er entspricht nicht mehr den jetzigen wirtschaftlichen Verhältnissen und wird insbesondere den Absatzverhältnissen in ..., wie sie jetzt liegen, nicht entfernt gerecht. Der Versteigerungstermin steht am 6. Mai 1936 hier an."

6 Zu dem Bescheid vom 12. Juli 1936 wurde der Einheitswert auf 240.000 RM festgesetzt.

7 Mit Bescheid des Finanzamtes Beeskow zur Grundsteuerhauptveranlagung 1938 vom 26. März 1937 wurde ein Einheitswert von 240.000 RM angegeben.

8 Ausweislich der Mitteilung über Grundstücksveräußerung des Finanzamtes Beeskow vom 20. Dezember 1938 verkaufte ... mit Kaufvertrag vom 12. Dezember 1938 das streitige Grundstück an die NS-Volkswohlfahrt e. V. zu einem Kaufpreis von 380.000 RM. Inbegriffen war Inventar, das mit 100.000 RM angegeben wurde.

9 In einem von dem Beigeladenen vorgelegten Zeitungsartikel „Zum letzten Male zu Gast im ..." vom 31. Mai 1939 heißt es:

10 „Nun hat das Kurhaus ... das vor einigen Wochen an die Reichsleitung der NSV verkauft wurde, endgültig seine Pforten geschlossen. Der bisherige Inhaber ... hatte gestern Abend seine Freunde zu einer Abschiedsfeier gebeten, bei der noch einmal all die Anerkennung und Freundschaft zum Ausdruck gebracht wurden, die sich ... mit seinem Kurhaus in den 17 Jahren unermüdlichen Fleißes erworben hat. Es war eine festlich gestimmte Schar von Männern aus Partei und Behörde mit ihren Damen zusammengekommen, zu denen sich Freunde und alte Stammgäste gesellten, die an diesem Abend ... den Abschied von seiner bedeutungsvollen Wirkungsstätte leicht machen wollten. Unter anderem war auch Ministerialrat ... erschienen, der als erster Redner an die Zeit erinnerte, in der er als Landrat des Kreises Beeskow/Storkow sein Augenmerk besonders auf Bad ... gerichtet hatte. Im ..., dessen Nöte und Sorgen in den Jahren des Umbruchs ihm nicht unbekannt geblieben waren, habe man sich immer heimisch gefühlt. Wenn heute das Bedauern um das Aufhören dieses Hauses als bestens beleumundetes Gasthaus allgemein ist, so könne auch er sich dem ebenfalls nicht verschließen, aber man wird den Verlust leichter verschmerzen, wenn man sich erinnert, dass nunmehr hier ein Institut ersteht, das vor der Front der nationalsozialistischen Volkswohlfahrt des ganzen Deutschen Reiches steht. Der Redner würdigte sodann die persönlichen Verdienste des bisherigen Inhabers und wünschte ihm für die Zukunft alles Gute. Ähnliche Rückblicke und sehr herzliche Glückwünsche für die Zukunft für ... fanden auch die anderen Redner. Bürgermeister ... hob unter anderem die tatkräftige Mithilfe ... in seinem Amt als Beigeordneter der Verwaltung hervor. An ihn richtete sich die Bitte um weitere Mithilfe, denn, so schloss Bürgermeister ..., Bad ... habe in diesem Jahre große Aufgaben zu lösen, die großen Einsatz fordern!

11 Major ... sprach namens der Offiziere, die bisher im ... eine über alle Maßen gastfreundliche Aufnahme gefunden hätten. Für die Fürstenwalder Gäste ergriff Pfarrer ... das Wort. Er entledigte sich seiner Aufgabe in humorvoller Weise. Launig begründete er, warum gerade er - diesmal nicht als Kirchenmann, sondern als Freund Bad ...und ... - spreche. Was er zu sagen hatte, erfreute Gastgeber und Gäste und war hieb- und stichfest in jeder Hinsicht! Uns Fürstenwaldern hat er übrigens mit seinem Loblied auf Bad ... und seiner Umgebung und im Besonderen auf ... und seinen bisherigen Besitzer ganz und gar aus dem Herzen gesprochen. Ungeteilte Aufmerksamkeit fand schließlich auch Pg. T. von der Reichsleitung der NSV, der sich in längeren Ausführungen über die zukünftigen Aufgaben des Hauses verbreitete. Anhand einiger Beispiele aus der Zeit der Befreiung des Sudetenlandes usw. stellte er heraus, wie wichtig diese Organisation für Volk und Staat geworden ist. Die hauptsächliche Aufgabe der NSV ist in dem Begriff ‚Mutter und Kind' gegeben, das heißt, sie sorgt für die Zukunft des deutschen Volkes ... Sein Schlusswort war ein Dankwort an den Besitzer, dessen Bereitwilligkeit bei den Übernahmeformalitäten den ersten Erfolg gewährte. Wie wir erfuhren, wird das neue Seminar nach einigen Umbauten und Ergänzungsbauten bereits am 1. April seiner neuen Bestimmung übergeben. ... Art, Gastgeber von Format zu sein und die herzlichen Reden verscheuchten die seichte Abschiedsstimmung. Noch ein letztes Mal feierte man im ... ein Fest des Frohsinns und der Freude, zu dessen Erfolg nicht zuletzt der Einsatz einiger Gäste in Bezug auf Zerstreuung und Stimmung wesentlich beitrug. Immer wieder stand ... im Mittelpunkt der Ovationen und die Heimatzeitung schließt sich den vielen Wünschen, die ihm und auch der NSV als neuer Besitzerin galten, gern an."

12 Mit Bescheid des Finanzamtes Beeskow vom 19. Januar 1941 wurde der Einheitswert des streitigen Grundstücks im Rahmen der Grundsteuerveranlagung 1939 auf 297.100 RM festgesetzt.

13 Ausweislich der Mitteilung des Finanzamtes Beeskow über Grundstücksveräußerung vom 6. Mai 1940 wurde das Grundstück von dem NS-Volkswohlfahrt e. V. an den Verein „Demeter Haus" zu einem Kaufpreis von 550.000 RM veräußert. Unter diesem Betrag ist handschriftlich unter „davon entfallen auf Inventar" 2.890 RM und 147.600 RM angegeben.

14 Gemäß Veräußerungsmitteilung des Finanzamtes Beeskow vom 22. Februar 1944 wurde das Grundstück sodann am 29. Januar 1944 von dem Verein „Demeter Haus" an Herrn Kurt ... zu einem Kaufpreis von 556.269,20 RM verkauft. Davon entfielen 416.269,20 RM auf den Grund und Boden sowie 140.000 RM auf Inventar.

15 Nach dem Ende des NS-Regimes wurde ... aufgrund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der sowjetischen Militäradministration in Deutschland vom 30. Oktober 1945 enteignet und dessen Vermögenswerte, darunter auch das streitige Grundstück, in Volkseigentum überführt. Als Rechtsträger wurde aufgrund der Enteignungsurkunde vom 30. November 1948 der Rat der Gemeinde Bad ...-P. am 24. Januar 1949 eingetragen.

16 Mit Vermögenszuordnungsbescheid des Präsidenten der OFD Cottbus vom 10. August 2000 wurde der streitige Vermögenswert der Kl. als Eigentum zugeordnet und am 26. September 2000 im Grundbuch eingetragen.

17 Mit Schreiben vom 20. September 1990 beantragte der Rechtsvorgänger des Beigeladenen, ..., der Sohn von ..., die Rückübertragung des streitigen Grundstücks.

18 Der Anmelder behauptete, ... sei im November/Dezember 1938 nach der Reichskristallnacht durch Beamte des Reichssicherheitshauptamtes aufgefordert worden, das auf dem streitigen Grundstück stehende Kurhaus kurzfristig zu übergeben. Es sei beabsichtigt gewesen, das Kurhaus in eine Reichsfachschule umzuwandeln. Seine Eltern hätten nicht als regierungsfreundlich gegolten. Das Kurhaus sei im damaligen „Stürmer" als die „Hochburg der Berliner Judenclique" bezeichnet worden. Man habe seinem Vater unter anderem vorgehalten, dass er den Reichspropagandaminister ... anlässlich seines Besuchs im Kurhaus ... nicht persönlich willkommen geheißen, sondern dies einem Angestellten des Hotels überlassen habe. Es sei sehr übel vermerkt worden, dass sich sein Vater während des Goebbelsbesuchs auf der Terrasse mit anderen Gästen unterhalten habe. Der damalige Reichsarbeitsführer ..., der in P. ein Seegrundstück besessen habe, sei öfters per Motorboot mit seinen Freundinnen zum Nachmittagskaffee in das Hotel gekommen. Sein Vater habe auch in diesen Fällen auf eine persönliche Begrüßung verzichtet. Diese Vorgänge seien ihm neben zahlreichen anderen im November/Dezember 1938 vorgehalten worden. Sein Vater habe als konservativ-liberaler Deutschnationaler gegolten. Die Bilder Friedrichs des Großen und des Reichspräsidenten Hindenburg hätten in dem Hotel an exponierteren Stellen als das Bild Hitlers gehangen. Außerdem seien diese Bilder noch größer als das Führerbild gewesen. Es sei ihm nicht bekannt, ob sein Vater entschädigungslos enteignet worden sei oder ob er eine kleine Abfindung erhalten habe. Eine solche könne kaum wesentlich gewesen sein, da er sich sofort intensiv um eine neue Stelle bemüht habe. Er sei im Sommer 1939 als Hoteldirektor der staatlichen Kurhausbetriebe in Bad E. im Vogtland engagiert worden.

19 Er könne sich entsinnen, dass seine Eltern sich sehr über eine Meldung im „Völkischen Beobachter" entrüstet hätten. Dieser habe geschrieben, dass sein Vater die „Fehler seiner Judenhörigkeit" eingesehen und daher das Kurhaus ... dem Führer als Geschenk für einen guten Zweck zur Verfügung gestellt habe.

20 Der Anmelder legte eine eidesstattliche Versicherung seiner Cousine ... vom 6. September 1997 vor, in der es heißt, dass sie von 1934 bis zu ihrer Hochzeit im Jahr 1936 im Hotel ... gearbeitet habe. Bei den eigentlichen Verkaufsverhandlungen sei sie nicht zugegen gewesen.

21 In einem Nachtrag vom 9. September 1997 ergänzte sie ihre eidesstattliche Versicherung wie folgt:

22 „Herr ... war ein ausgesprochener Gegner des Nationalsozialismus. So wurden in großem Stil auch nach 1933 Juden als Gäste aufgenommen. In der Empfangshalle des Hotels ... hängte er statt eines Führerbildes ein Bildnis Friedrichs des Großen auf, weshalb er von der SS angegriffen wurde. Des Öfteren war der Reichsarbeitsführer ... Gast im Hotel. Herr ... weigerte sich stets, diesen als Hoteldirektor zu begrüßen. Dies musste dann der Geschäftsführer des Hotels erledigen. Mein Ehemann war für die Boote des Hotels zuständig, die sämtlich die Olympiaflagge statt der Hakenkreuzfahne führten. Mein Mann ist deshalb von SS-Mitgliedern körperlich angegriffen worden."

23 In einem zweiten Nachtrag ergänzte sie nochmals ihre eidesstattliche Versicherung folgendermaßen: „Bei einer Gelegenheit wurden mein Mann, ein Neffe von Herrn ... und Herr ... selbst von SS-Schergen angegriffen, beschimpft und als Judenschweine betitelt. Mein Mann trug Verletzungen davon, Herr ... konnte sich retten, indem er sich in einem Zimmer einschloss."

24 Mit Bescheid vom 12. März 2002 lehnte der Landrat des Landkreises Oder-Spree den Rückübertragungsantrag ab und führte zur Begründung aus, dass der frühere Eigentümer ... in der NS-Zeit von keiner Verfolgung gemäß § 1 Abs. 6 VermG betroffen gewesen sei.

25 Dagegen erhob der Beigeladene mit Schreiben vom 12. April 2002 Widerspruch.

26 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2006 hob das Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Bescheid des Landkreises Oder-Spree vom 12. März 2002 auf und übertrug das streitige Grundstück an die Erben nach ... zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Alteigentümer vom NS-Regime verfolgt worden sei, weil er die Juden unterstützt habe. Deshalb sei das streitbefangene Grundstück unter Zwang veräußert worden.

27 Die Kl. hat am 2. Mai 2006 die vorliegende Klage erhoben.

28 Sie trägt vor: Es sei bereits unklar, inwieweit der Beigeladene Erbe des Herrn ... sei.

29 Es seien aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Herr ... während der Zeit des Nationalsozialismus gemäß § 1 Abs. 6 VermG verfolgt worden sei. Dies habe offenbar die Bekl. - wie bereits auch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg ausweislich des Entwurfs eines Widerspruchsbescheides - zunächst ebenso gesehen.

30 Der von dem Beigeladenen überreichte Zeitungsartikel spreche gegen eine Verfolgung von Herrn ... Auch die übrigen Angaben des Beigeladenen und die eidesstattlichen Versicherungen von Frau ... ließen keinen Rückschluss auf eine politische Verfolgung zu. Anhaltspunkte für einen Zwangsverkauf seien nicht gegeben. Herr ... habe selbst den Wert des Grundstücks noch 1936 auf 200.000 - 250.000 RM geschätzt. Der Einheitswert des Grundstücks sei 1938 mit 240.000 RM angegeben worden. Tatsächlich habe ... dann aber für 380.000 RM veräußert.

31 Jedenfalls sei eine Rückübertragung des Grundstücks gemäß § 5 Abs. 1 a, b VermG ausgeschlossen. Denn es handele sich bei dem streitigen Grundstück um ihren zentralen Festplatz, der bereits vor dem 29. September 1990 als solcher benutzt worden sei. Auf dem Festplatz befinde sich eine Freilichtbühne, die den Hintergrund für gemeindliche Veranstaltungen biete. Diese bestehe schon seit mehreren Jahrzehnten. Sie sei vor dem 29. September 1990 in massiver Bauweise errichtet worden, was sich aus dem Bauschein vom 30. Dezember 1953 und dem Gebrauchsabnahmeschein vom 3. Februar 1955 ergebe. Ebenfalls auf dem Festplatz befänden sich weitere Einrichtungen, unter anderem Sanitärräume. Das Grundstück sei mithin mit erheblichem baulichen Aufwand in seiner Nutzungsart verändert worden, denn weder sei eine Hotelnutzung fortgeführt, noch sei die Ruine nach dem Krieg beibehalten worden. Es bestehe weiterhin ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung. Darüber hinaus sei das Grundstück dem Gemeingebrauch gewidmet. Aus den vorgelegten Anlagen ergebe sich sowohl vor dem 29. September 1990 als auch danach eine permanente öffentliche Nutzung des Grundstücks als Festplatz, des sog. „Erich-Weinert-Platzes". [...]

42 Das Amtsgericht Schöneberg übersandte mit Schreiben vom 30. November 2007 den Erbschein vom 28. November 2007, wonach ... von ihrem Sohn ..., nachverstorben am 11. Juni 1998, beerbt worden ist, sowie den Erbschein vom 28. November 2007, wonach ... von ... und ... zu je 1⁄2 des Nachlasses beerbt worden ist.

43 Das Gericht hat im Wege des selbständigen Beweisverfahrens durch den beauftragten Richter Beweis erhoben durch die Vernehmung von Frau ... als Zeugin. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

47 Die Klage ist begründet.

48 Der Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 29. März 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

49 Rechtsgrundlage für den Rückübertragungsanspruch sind §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 6 VermG.

50 Danach sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist.

51 Der Beigeladene hat zwar seine Rechtsnachfolge nach dem Alteigentümer ... nachgewiesen. Diese ergibt sich aus den vorgelegten Erbscheinen. Er ist jedoch nicht Berechtigter gem. § 2 Abs. 1 VermG, weil das streitige Grundstück von keiner schädigenden Maßnahme gemäß § 1 Abs. 6 VermG betroffen war.

52 Danach ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Dabei wird zugunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 vermutet.

53 Eine politische Verfolgung des Alteigentümers ... und ein daraus resultierender Zwangsverkauf des streitigen Grundstücks kann nicht festgestellt werden.

54 Aus politischen Gründen wurden in der Zeit des Nationalsozialismus Personen und Personenvereinigungen verfolgt, die aufgrund ernsthafter politischer Erwägungen gegen den Nationalsozialismus eingestellt waren und sich zu dieser Einstellung auch bekannten (Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 1 Rn. 139; BGH, RzW 1955, 85).

55 Eine Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG setzt einen gezielten Zugriff auf den Betroffenen voraus, um ihn als politischen Gegner auszuschalten (Neuhaus, a.a.O. Rn. 137).

56 Die Kammer folgt bei ihrer Einschätzung der zunächst von der Bekl. selbst in dem internen Schreiben vom 11. Juli 2006 vertretenen Ansicht, wonach eine Schädigung gemäß § 1 Abs. 6 VermG nicht in Betracht kommt. Darin wird ausgeführt, dass das Aufhängen von Bildnissen Hindenburgs und Friedrichs des Großen, das Beflaggen von Sportbooten mit der Olympiafahne von 1936 sowie die Weigerung zum Gruß nationalsozialistischer Führungspersönlichkeiten keinen Beleg der politischen Gegnerschaft darstellt. Es handele sich dabei um unbewiesenen Anmeldervortrag. Letztlich widerspreche der Zeitungsartikel vom 31. Mai 1939 der Annahme einer politischen Gegnerschaft des Alteigentümers.

57 Der Beigeladene beruft sich demgegenüber darauf, dass der Alteigentümer wegen seiner gegenüber dem NS-Regime oppositionellen Haltung und judenfreundlichen Einstellung vom Regime politisch verfolgt wurde und aufgrund dessen das Grundstück zu einem zu niedrigen Preis verkauft hat.

58 Es mag zwar sein, dass das Verhalten des Alteigentümers gegenüber verschiedenen Nazigrößen bzw. die Größe von Führerbildern und die Stelle, wo diese ausgehängt wurden, sowie die angebliche Beflaggung von Olympiafahnen statt Hakenkreuzfahnen an den Ruderbooten Missfallen bei einigen Nazigrößen ausgelöst haben. Dass dies jedoch darüber hinaus zu einer politischen Verfolgung des Alteigentümers führte, erscheint zweifelhaft. Zwar hat die Zeugin ... einen Übergriff von zwei SS-Männern auf ... und ihren damaligen Ehemann geschildert, der für eine politische Verfolgung sprechen könnte.

59 Die Kammer hat jedoch im Hinblick auf die Angaben des Anmelders ... und Frau ... im Verwaltungsverfahren Zweifel an dieser Darstellung.

60 Zunächst fällt auf, dass von dem Vorfall mit den beiden SS-Männern in der Anmeldung von ... vom 20. September 1990 noch überhaupt keine Rede war. Es fragt sich, warum der Anmelder, sollte es diesen Vorfall tatsächlich gegeben haben, davon nicht sogleich berichtet hat, zumal es sich doch um ein einprägsames, wichtiges, wenn nicht um das entscheidende Ereignis gehandelt haben muss. Erst sieben Jahre später, im Jahr 1997, werden sodann eidesstattliche Versicherungen von ..., einer Verwandten des Anmelders, vorgelegt. Bei diesen schriftlichen Erklärungen fällt des weiteren auf, dass ... zunächst am 6. September 1997 berichtet, dass sie von 1934 bis 1936 im Hotel ... gearbeitet habe und bei den Verkaufsverhandlungen nicht zugegen gewesen sei. Sodann wird in einem ersten Nachtrag vom 9. September 1997 ausgeführt, dass ... ein ausgesprochener Gegner der Nazis gewesen sei und Juden als Gäste im Hotel aufgenommen habe. Ihr Ehemann sei von SS-Mitgliedern angegriffen worden, weil die Boote des Hotels die Olympiaflagge statt der Hakenkreuzfahne geführt hätten. In einem zweiten Nachtrag wird sodann erklärt, dass nicht nur ihr Ehemann, sondern auch Herr ... selbst von den SS-Schergen angegriffen, beschimpft und als Judenschwein betitelt worden sei. Während ihr Mann Verletzungen davongetragen habe, habe sich Herr ... retten können, indem er sich in einem Zimmer eingeschlossen habe. Dieses Vorbringen wirkt gesteigert und spricht damit nicht unbedingt für die Glaubhaftigkeit der Angaben.

61 Zu der Zeugenaussage vom 24. April 2008 ist zu bemerken, dass die Zeugin bei dem angeblichen Vorfall selbst nicht dabei war. Ihr Mann soll ihr dies erzählt haben. Er habe sich nach ihrer Hochzeit zugetragen. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung vom 6. September 1997 fand ihre Hochzeit im Jahr 1936 statt. Die Aussage ist insofern widersprüchlich, als die Zeugin einerseits aussagt, dass nach dem Vorfall die Gäste fluchtartig das Hotel verlassen hätten. Andererseits gibt die Zeugin an, dass sie nicht genau wisse, ob die Gäste den Vorfall bemerkt hätten. Die Zeugin hat darüber hinaus Vorkommnisse aus der DDR-Zeit der Nazizeit zugeordnet, soweit sie angibt, dass ihr Haus bestrahlt worden sei, als (Willi) Stoph „gegenüber" gewohnt habe.

62 Aufgrund der schriftlichen und mündlichen Angaben der Zeugin ... kann die Kammer somit keine politische Verfolgung des Alteigentümers ... feststellen. Dabei kann es sich durchaus so verhalten haben, dass ... in der Kritik stand, weil er jüdische Gäste hatte. Dies reicht aber für die Annahme einer politischen Verfolgung nicht aus.

63 Ungeachtet, ob sich der Vorfall mit den SS-Männern tatsächlich ereignet hat, spricht jedenfalls der Zeitungsartikel vom 31. Mai 1939 eindeutig gegen eine politische Verfolgung des Alteigentümers. Die Kammer vermag nicht zu glauben, dass über einen politisch Verfolgten zu der damaligen Zeit derart positiv berichtet wurde. Danach waren auf der Abschiedsfeier von ... Vertreter aus der NSDAP, staatlichen Behörden und der Wehrmacht anwesend. R.S. stand „im Mittelpunkt der Ovationen". Es ist auch kaum anzunehmen, dass ein politisch Verfolgter des NS-Regimes im Sommer 1939 nach dem Verkauf des ... eine Stellung als Hoteldirektor der staatlichen Kurhausbetriebe in Bad E. erhielt bzw. das NS-Regime einen solchen Mann als politischen Gegner ausschalten wollte.

64 Unterstellt, es hat den Übergriff der SS-Männer gegeben, ist nicht feststellbar, ob er vom Regime angeordnet und gebilligt war oder ob es sich um nicht vom Regime autorisierte Taten Einzelner - ähnlich wie beim sog. „Amtswalterexzess" im Asylrecht - gehandelt hat. Jedenfalls wäre dieser Vorfall ein Einzelfall geblieben. Von weiteren ähnlichen Vorkommnissen ist nicht die Rede.

65 Die angeblichen Hetzartikel aus dem „Stürmer" bzw. „Völkischen Beobachter" wurden ebenfalls nicht vorgelegt.

66 Kann eine politische Verfolgung des Alteigentümers nicht festgestellt werden, greift die Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i. V. m. Art. 3 REAO nicht ein.

67 Zu dem Einwand, ... habe einen zu niedrigen Verkaufserlös erzielt, ist Folgendes anzumerken: Der Kaufpreis betrug 380.000 RM, darin waren 100.000 RM für Inventar enthalten. Der Einheitswert betrug zu der damaligen Zeit 240.000 RM (Einheitswertfeststellung 1935 des Finanzamtes Beeskow vom 12. Juli 1936). Sofern die Bekl. vorträgt, dieser Einheitswert sei von 330.000 RM rückwirkend heruntergesetzt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass ... selbst vor dem Amtsgericht Beeskow erklärt hat, dass der Einheitswert von 330.000 RM zu hoch und eher zwischen 200.000 und 250.000 RM anzusetzen sei. ... hat demnach mit 280.000 RM für das Grundstück einen über dem Einheitswert liegenden Verkaufserlös erzielt. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass das Finanzamt allein aufgrund des Interesses von R. S. an einem günstigen Erwerb in der Versteigerung den Einheitswert herabsetzte. Vielmehr wird sich diese Neufestsetzung des Einheitswertes auf 240.000 RM an den objektiven Wertverhältnissen orientiert haben. Damit kann vor dem Hintergrund, dass von einem Erfahrungswert ausgegangen werden kann, dass der Einheitswert die unterste Grenze des Verkehrswertes bildete (BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1999 - 8 C 15/98 - ZOV 1999, 231 = VIZ 1999, 334) nicht festgestellt werden, dass der Kaufpreis zu niedrig war.

68 Daran ändert auch nichts der Umstand, dass bei den Verkäufen danach wesentlich höhere Erlöse erzielt wurden. Dies allein belegt jedenfalls noch nicht, dass ... politisch verfolgt wurde. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die Geschäfte für ... schwierig wurden, weil im Zuge der zunehmenden Repressalien gegen die Juden jüdische Gäste im Hotel ... nach und nach ausblieben und er deshalb das Hotel verkaufte. Dies ist aber kein Zwangsverkauf aufgrund gegen ihn selbst gerichteter Verfolgungsmaßnahmen.

69 Da der Beigeladene somit nicht Berechtigter ist, braucht die Kammer nicht mehr zu klären, ob die Rückübertragung gemäß § 5 Abs. 1 a, b VermG ausgeschlossen ist, wobei viel dafür spricht, dass eine Rückübertragung des Grundstücks - wenn nicht bereits gem. § 5 Abs. 1 a VermG, weil eine öffentliche Nutzung des Grundstücks zum Stichtag 29. September 1990 gem. § 5 Abs. 2 VermG von der Kl. im Hinblick auf die Lücke in ihrer Veranstaltungsliste von 1984 bis 1994 nicht belegt ist - so doch gem. § 5 Abs. 1 b VermG ausgeschlossen ist, weil es sich bei dem streitigen Grundstück offensichtlich um einen dem Gemeingebrauch gewidmeten öffentlichen (Fest-) Platz der Kl. handelt, der für diverse öffentliche Veranstaltungen genutzt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - 7 B 285/98 -). Das Stichtagserfordernis gem. § 5 Abs. 2 VermG ist bei diesem Ausschlussgrund nicht Voraussetzung.