Zwangsräumung bei latenter Suizidgefahr für Schuldner
GG Art. 2; ZPO § 765 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Besteht bei einer Zwangsräumung eine Suizidgefahr für den Schuldner, sind die betroffenen Grundrechte des Gläubigers aus Art. 14 GG und des Schuldners aus Art. 2 GG gegeneinander abzuwägen. Dabei ist folgender Verfahrensablauf denkbar:
a. Dem Gläubiger wird aufgegeben, mit dem zu beauftragenden Gerichtsvollzieher einen Räumungstermin in zeitlicher Hinsicht so zu vereinbaren, dass zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Ankündigung der Räumungsvollstreckung an den Schuldner zu 1) und dem Räumungstermin ein Zeitabstand von mindestens vier Wochen liegt.
b. Dem Gläubiger wird aufgegeben, eine Abschrift der Ankündigung der Räumung nebst Zustellungsnachweis an den Schuldner an das Vollstreckungsgericht - Amtsgericht - zur Akte zu reichen.
c. Dem Schuldner zu 1) wird aufgegeben, sich unmittelbar nach Erhalt der Räumungsankündigung durch den Gerichtsvollzieher bei dem gerichtlichen Sachverständigen vorzustellen, um begutachten zu lassen, ob eine akute Suizidalität eingetreten ist.
d. Dem Sachverständigen und dem Schuldner zu 1) wird aufgegeben, das Ergebnis der Begutachtung umgehend zur Akte an das Vollstreckungsgericht - Amtsgericht - zu reichen.
e. Sofern der Sachverständige eine akute Suizidalität feststellt, hat sich der Schuldner zu 1) in einem psychiatrischen Krankenhaus vorzustellen. Gleichzeitig wird das Vollstreckungsgericht für den Fall der gutachterlichen Feststellung der akuten Suizidalität angewiesen, das Betreuungsgericht und die Ordnungsbehörden entsprechend zu informieren und gegebenenfalls Begleitmaßnahmen zu treffen, bis eine stationäre Betreuung des Schuldners zu 1) gewährleistet ist.
f. Sofern eine akute Suizidalität des Schuldners zu 1) durch den Sachverständigen nicht festgestellt wird, wird der mit der Räumung beauftragte Gerichtsvollzieher angewiesen, dass bei der Durchführung der Räumung Polizeibeamte anwesend sind, die bei Eintritt einer Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zum Schutz des Schuldners zu 1) treffen können.
g. Dem Sachverständigen wird aufgegeben, dem Vollstreckungsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sich der Schuldner zu 1) bei ihm nicht zur Begutachtung gemeldet hat. Für diesen Fall wird das Vollstreckungsgericht angewiesen, die in der konkreten Situation - ggf. in Abstimmung mit den Betreuungs- und Ordnungsbehörden - erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Schuldners zu 1) zu treffen.
h. Das Vollstreckungsgericht - Amtsgericht - wird angewiesen, den Gerichtsvollzieher über die Anweisung gemäß Ziffer 1 f) rechtzeitig vor dem Räumungstermin zu informieren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldner die Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2012. Nachdem der zuständige Obergerichtsvollzieher ... einen Termin zur Räumung des seitens der Schuldner bewohnten Hauses auf den 22.8.2013 bestimmt hatte, stellten die Schuldner mit Schriftsatz vom 7.8.2013 einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass die Räumung für den Schuldner zu 1) eine sittenwidrige Härte begründe. [...]
Das Amtsgericht wies den Antrag der Schuldnerin zu 2) mit dem angefochtenen Beschluss zurück und stellte das Verfahren betreffend den Schuldner zu 1) bis zum 30.9.2013 ein. Die dem Schuldner zu 1) gewährte Räumungsfrist sollte diesem die Möglichkeit bieten, eine neue Unterkunft für sich und seine Familie zu finden. Gegen den Beschluss legten die Schuldner mit Schriftsatz vom 3.9.2013 sofortige Beschwerde ein. [...]
Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptung des Schuldners, dass er aufgrund der bevorstehenden Räumung akut suizidgefährdet sei. [...] Die Kammer hat die Akte mit Schreiben vom 25.3.2014 an das Betreuungsgericht übersandt und die Prüfung lebensschützender Maßnahmen angeregt. Das Betreuungsgericht stellte das Verfahren nach Anhörung des Schuldners zu 1), der einer Betreuung widersprach, mit Beschluss vom 24.4.2014 ein.
Sodann wies die Kammer mit Beschluss vom 19.5.2014 (Az. 2-09 T 385/14) die sofortige Beschwerde der Schuldner zurück. Der Beschluss wurde durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29.7.2014 (Az. 2 BvR 1400/14) aufgehoben und zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen. Die Kammer hat sodann ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen unter anderem zu dem derzeitigen Zustand des Schuldners zu 1) beauftragt und eingeholt. [...]
II. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 793 ZPO das statthafte Rechtsmittel. Sie wurde fristgerecht eingelegt und ist insgesamt zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel unter Berücksichtigung der seitens der Kammer im Tenor angeordneten Auflagen hinsichtlich der durchzuführenden Räumung unbegründet.
1. Die Gefährdung des unter dem Schutz des Grundgesetzes stehenden Lebens des Schuldners oder seiner Angehörigen durch die Versteigerung ist im Zwangsversteigerungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. nur BGH WuM 2011, 47; NJW-RR 2010, 1649, jew. m.w.N.). [...]
Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Kammer selbst zu prüfen habe, ob die von dem Sachverständigen für den Fall der Räumung bejahte Suizidgefahr Vollstreckungsschutzmaßnahmen gebietet. Weiterhin seien die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Bei der notwendigen umfassenden, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände sei auch zu berücksichtigen, welche Anstrengungen dem laut dem Sachverständigengutachten krankheitseinsichtigen, zur Aufnahme der von dem Gutachter vorgeschlagenen psychotherapeutischen Behandlung bereiten und von seiner Ehefrau und seinem Sohn unterstützten Beschwerdeführer jedenfalls seit Vorliegen des Gutachtens zumutbar waren und sind, um sich einer solchen Behandlung zu unterziehen.
2. Diese Abwägung führt dazu, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, zugleich aber durch die tenorierten Maßnahmen Vorkehrungen dagegen getroffen werden, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe gegenüber dem Schuldner zu 1) Genüge getan wird.
a) Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten erörtert, dass der Schuldner zu 1) nach wie vor an einer etwa mittelgradigen depressiven Episode leide, die diesmal aber keine Schwankungen mehr in Richtung einer Schwergradigkeit aufwiesen. Er zeige auch mehr Einsicht in die Unabwendbarkeit der Ereignisse. Akute Suizidpläne seien auch diesmal nicht geäußert worden, den Suizid als mögliche Option habe er diesmal dann in Aussicht gestellt, „wenn er in so ein Hochhaus mit lauter Ausländern" ziehen müsse [...]. Ebenfalls bewege sich der Schuldner nach wie vor im Bereich eines präsuizidalen Syndroms nach Ringel. [...]
b) Aufgrund dieser Sachlage kommt jedoch eine - auch nur vorübergehende - Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 765a ZPO nicht in Betracht.
Denn jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht eine akute Suizidgefahr nicht. Daher haben die Lebensschutzbehörden auch keine Veranlassung gesehen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt tätig zu werden.
c) Die vom Sachverständigen diagnostizierte latente Suizidgefahr, die sich seit der letzten Begutachtung im Januar 2014 abgeschwächt hat, erfordert eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ebenfalls nicht.
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, hindert in einem solchen Fall, in dem eine akute Suizidgefahr allenfalls im Falle konkreter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen besteht, diese Gefahr die weitere Vollstreckung nicht, sofern der drohenden Suizidgefahr effektiv durch flankierende Maßnahmen Rechnung getragen wird (BGH NJW-RR 2010, 1649). Im vorliegenden Fall kann durch die tenorierten flankierenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Schuldners zu 1) Genüge getan wird. Die angeordneten Maßnahmen sind auch verhältnismäßig.
aa) Eine akute Suizidalität kommt nach der Einschätzung des Sachverständigen, der die Kammer auch insoweit folgt, allenfalls dann in Betracht, wenn eine Zwangsräumung konkret bevorsteht, allerdings sei auch insoweit ohne jegliche Therapie eine akute Suizidalität nicht zwingend, zumal in den vergangenen Monaten eine Besserung des Zustandes des Schuldners zu 1) eingetreten sei. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass bei den bisherigen Räumungsversuchen, die zeitlich noch vor der Begutachtung im Januar 2014 lagen, es nach Aktenlage jedenfalls nicht zu suizidalen Handlungen gekommen ist, zumal der erste Räumungsschutzantrag nicht auf eine derartige Suizidgefahr gestützt wurde.
Daher sind vorliegend vom Vollstreckungsgericht Maßnahmen zu treffen, die eine Beeinträchtigung der Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Schuldners zu 1) verhindern. Dies kann nach Auffassung der Kammer dadurch sichergestellt werden, dass zwischen dem Zeitraum der Zustellung der Ankündigung der Räumung und deren Vollzug ein ausreichender Zeitraum liegt, der eine erneute Begutachtung des Schuldners zu 1) ermöglicht und den Schuldner zu 1) und ggf. auch das Vollstreckungsgericht unter Einschaltung des Betreuungsgerichts und der Ordnungsbehörden in die Lage versetzt, angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen.
bb) Als eine derartige Schutzmaßnahme kommt im vorliegenden Fall allerdings auch in Betracht, dass sich der Schuldner zu 1) in einem psychiatrischen Krankenhaus mit dem Ziel einer vorübergehenden Unterbringung vorzustellen hat, wenn der Sachverständige bei ihm eine akute Suizidalität diagnostiziert.
Zwar verkennt die Kammer nicht, dass dies für den Schuldner zu 1) eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt, diese ist im konkreten Fall allerdings verhältnismäßig.
(1) Insoweit sind bei der Abwägung der betroffenen Interessen die Grundrechte des Gläubigers zu berücksichtigen. Dies ist seit Anbeginn des Verfahrens sein Eigentumsrecht aus Art. 14 GG, dessen grundrechtlich geschützte Nutzung ihm durch das Verhalten des Schuldners entzogen wird. Weiterhin darf die Kammer die Belange einer Familie mit minderjährigen Kindern berücksichtigen (Art. 6 GG) und kann diesen - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - sogar den Vorrang vor den Interessen des Schuldners einräumen, wenn sich die Belange des durch die Räumung physisch und psychisch belasteten Schuldners durch eine psychotherapeutische Behandlung wesentlich verringern lassen (BVerfG NJW-RR 1993, 463). [...] Ebenso ist im Rahmen der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass die Familie des Gläubigers erheblichen finanziellen Belastungen ausgesetzt ist. [...]
Der Gläubiger hat gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220, 225). Ihm dürfen nicht die Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2005, I ZB 10/05, NJW 2005, 1859, 1860 m.w.N.). Mit Blick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts anderes (BGH NJW-RR 2010, 1649).
(2) Zur Abwendung der auf Seiten des Schuldners zu 1) bestehenden Lebensgefahr hat der Sachverständige zwei Möglichkeiten aufgezeigt, und zwar die Durchführung einer ambulanten Therapie, die allerdings voraussetzt, dass der Schuldner zu 1) entgegen seines derzeitigen Zustands eine Motivation und Bereitschaft zur konstruktiven Mitarbeit an der ambulanten Therapie voraussetzt oder eine stationäre Therapie im Falle des Abgleitens in eine akute Suizidalität bei tatsächlicher Durchführung der Räumung.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erachtet die Kammer im konkreten Fall die Durchführung einer ambulanten Therapie zur Abwendung der Lebensgefährdung auf Seiten des Schuldners zu 1) für weniger geeignet als eine stationäre Behandlung, da erhebliche Zweifel daran bestehen, ob dieser für die Durchführung einer ambulanten Therapie die erforderliche Eigenmotivation und Therapiewilligkeit mitbringt. Eine ambulante Therapie soll vorbeugend verhindern, dass der Schuldner zu 1) in eine Phase der akuten Suizidalität abrutscht, sie kann aber, worauf auch der Sachverständige überzeugend verwiesen hat, nur dann Erfolg haben, wenn der Betreffende motiviert ist und an der Therapie konstruktiv mitarbeitet.
(i) Dies ist zur Überzeugung der Kammer hier nicht der Fall. Der Schuldner zu 1) hat seit dem Bekanntwerden des Gutachtens im Januar 2014 keinerlei Maßnahmen zur Einleitung einer Therapie ergriffen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei der Leidensdruck offensichtlich nicht so groß gewesen. Zudem konnte der Sachverständige bei dem Explorationsgespräch im September 2014 erkennen, dass der Schuldner zu 1) eigeninitiative Maßnahmen unterließ, um dem Räumungsverfahren nicht weiter Vorschub zu leisten. Daher habe er auf einen entsprechenden Beschluss des Gerichts gewartet. Er habe seine Bereitschaft zu einer entsprechenden Therapie nur für den Fall eines entsprechenden gerichtlichen Beschlusses geäußert. [...}
Der Sachverständige hat bei der Exploration vielmehr den Eindruck gewonnen, dass der Schuldner zu 1) aufgrund des hohen sekundären Krankheitsgewinnes passiv bleibt, um dem Verfahren nicht weiter Fortgang zu geben. Dies sei aus seiner Sicht der Dinge auch folgerichtig, da er die Therapie als das Mittel ansieht, mit dem er in die Lage versetzt werden soll, das Haus zu räumen, dem er sich nach Kräften entgegenstellen will. Daraus folgt, dass er letztlich bewusst von der Inanspruchnahme einer Therapie Abstand genommen hat, um dem Verfahren keinen weiteren Fortgang zu geben, obwohl der Sachverständige auch festgestellt hat, dass die Zumutbarkeit einer Therapie außer Frage steht. Diese Einschätzung wird letztlich auch dadurch belegt, dass der Schuldner zu 1 - was der Kammer aufgrund der Vorbefassung bekannt ist - seit dem Jahre 2011 mit verschiedenen Beschwerdeverfahren versucht, unter anderem die Zwangsversteigerung des hiesigen Räumungsobjektes zu verzögern/aufzuhalten [...].
(ii) Soweit der Schuldner nunmehr der Ansicht ist, dass er sich erst in Therapie zu begeben habe, wenn das Gericht dies anordne, so trifft dies nicht zu. Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass auch, soweit eine lebensbedrohliche Erkrankung in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzustellen ist, der Betroffene gehalten ist, daran mitzuwirken, dass sich das geltend gemachte Risiko nicht erhöht. Insoweit kann jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Krankheitsrisikos verlangt werden (vgl. BVerfG NJW 1992, 1155; NJW-RR 1993, 463; NJW 2004, 49). Insoweit hat derjenige, der eine Gesundheitsgefährdung einwendet, darzulegen, welcher ärztlicherseits empfohlenen Behandlungen er sich zur Abwendung der Lebensgefahr unterzieht (BVerfG, Beschluss vom 25.9.2003, 1 BvR 1920/03, NJW 2004, 49). Derartige Maßnahmen muss der Schuldner jedoch eigeninitiativ erbringen und darf nicht abwarten, bis das Vollstreckungsgericht ihm entsprechende Maßnahmen aufgibt, wenn der Schuldner krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Im vorliegenden Fall ist der Schuldner zu 1) nach den Feststellungen des Sachverständigen aber in der Lage, fremde Hilfe anzunehmen. Er leidet nicht krankheitsbedingt an Antriebslosigkeit, sondern gestaltet seinen Alltag seinem Alter entsprechend aktiv. Der Sachverständige konnte keinerlei Feststellungen dazu treffen, dass der Schuldner zu 1) aufgrund seines Krankheitsbildes zur Durchführung einer Therapie nicht in der Lage ist.
Damit setzt sich die Kammer auch nicht in Widerspruch zu der seitens des Schuldners zu 1) zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.11.2005, Az. V ZB 24/05, NZM 2006, 158. In diesem Fall hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Räumungsschutzantrag nur dann abgelehnt werden darf, wenn das Vollstreckungsgericht der Suizidgefahr durch geeignete konkrete Auflagen oder durch die Anordnung geeigneter konkreter Betreuungsmaßnahmen entgegen wirkt. Eben dieser Pflicht ist die Kammer im vorliegenden Fall durch die tenorierten konkreten Auflagen nachgekommen, indem sie detailliert dem Vollstreckungsgericht, dem Schuldner und dem Gerichtsvollzieher Auflagen gemacht hat, die sicherstellen, dass die zur Vermeidung eines Suizids erforderliche Betreuung des Schuldners zu 1) sichergestellt ist. Darüber hinaus unterscheidet sich der von dem Bundesgerichtshof entschiedene Fall auch in der konkreten Sachverhaltsgestaltung von dem vorliegenden. In dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war es der Schuldnerin nach den Feststellungen des Sachverständigen gerade aufgrund des Krankheitsbildes und der fehlenden Krankheitseinsicht unmöglich, fremde Hilfe im Sinne einer Therapie in Anspruch zu nehmen. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die grundsätzliche Therapierbarkeit der Schuldner bei dieser Sachlage allenfalls dann zu ihren Lasten in die Abwägung einfließen kann, wenn versucht worden ist, durch konkrete Auflagen auf eine Therapie hinzuwirken und den Schuldnern sodann vorgeworfen werden kann, diesen Auflagen nicht nachgekommen zu sein (BGH aaO.). So liegt der Fall hier - wie ausgeführt - allerdings nicht. [...]
(3) In Anbetracht der konkreten Umstände und unter Abwägung der Verfassungsgüter des Schuldners zu 1) und des Gläubigers sind im konkreten Fall die angeordneten Maßnahmen, die auch - für den Fall der akuten Suizidalität - eine stationäre Behandlung umfassen, verhältnismäßig. [...]
(i) Ob eine ambulante Therapie ein Abgleiten in eine akute Suizidalität im konkreten Moment der Räumung sicher verhindern kann, konnte durch den Sachverständigen nicht sicher bestätigt werden. Demgegenüber setzt die stationäre Therapie im Moment des Eintretens der akuten Suizidalität ein und führt dann zu einer engmaschigen und intensiven Betreuung des Schuldners zu 1). Sie ist mit einem maximalen Schutz für den Schuldner zu 1) verbunden. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die ambulante Therapie vorbeugend das Abgleiten des Schuldners zu 1) in eine akute Suizidalität verhindern soll, ist sie nicht geeigneter als eine stationäre Therapie. Die stationäre Therapie ist zur Gefahrenabwendung nach der ausdrücklichen Feststellung des Sachverständigen gleichermaßen geeignet wie eine ambulante Therapie.
(ii) Sie ist nach Ansicht der Kammer im konkreten Fall auch das erforderliche Mittel, da wie bereits ausgeführt, erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die ambulante Therapie vorliegend überhaupt zum Erfolg führen kann. Dabei ist auch fraglich, ob die stationäre Therapie den Schuldner zu 1) in seinen Grundrechten überhaupt stärker betrifft als die ambulante. Beide Therapien, die auf eine Auflage des Gerichts angeordnet werden, greifen zum Schutz des Lebens des Schuldners zu 1) in seine allgemeine Handlungsfreiheit ein. Die stationäre Therapie, die in einem Krankenhaus durchgeführt wird, ist zusätzlich ein Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Schuldners zu 1). Die stationäre Therapie ermöglicht die gleichzeitige Durchführung der Räumung, denn der Schuldner zu 1) hält sich während einer stationären Therapie in einer psychiatrischen Klinik auf. Ein konkreter Grundrechtseingriff in das Freiheitsgrundrecht wäre damit indes erst verbunden, wenn der Schuldner zu 1) gegen seinen Willen untergebracht würde. Da der Schuldner zu 1) krankheitseinsichtig und nach eigenem Bekunden therapiewillig ist, dürfte er sich dem Krankhausaufenthalt im Interesse der eigenen Gesundheit freiwillig stellen. Entfällt die Absprachefähigkeit des Schuldners zu 1) aufgrund einer akuten Suizidalität, so wäre seine zwangsweise Unterbringung aufgrund der Vorschriften des HFEG gesetzlich möglich, wodurch ein etwaiger Grundrechtseingriff wiederum gerechtfertigt wäre. Eine Möglichkeit der zwangsweisen Unterbringung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens besteht demgegenüber für das Vollstreckungsgericht nicht.
Soweit ein weiterer Unterschied darin liegt, dass der Schuldner zu 1) bei Durchführung der ambulanten Therapie in dem Haus verbleiben könnte, so führt dies nicht dazu, dass die ambulante Therapie als das mildere Mittel anzusehen wäre. So verfügt der Schuldner zu 1) über keine Rechtsposition, die sein Verbleiben in dem Haus schützt. Eigentümer ist der Gläubiger, und ihm steht auch kein vertragliches Bleiberecht zu. Der Aufenthalt des Schuldners zu 1) in dem Haus ist so lange von Verfassungs wegen geboten, bis sichergestellt ist, dass sein Lebensrecht nicht anderweitig geschützt werden kann. Hier steht vorliegend die stationäre Therapie zur Verfügung, die das Leben des Schuldners zu 1) schützt und gleichzeitig die Rechte des Gläubigers am wenigsten beeinträchtigt.
(iii) Die Kammer hält die Durchführung einer stationären Therapie unter Berücksichtigung der Grundrechte des Schuldners zu 1) und des Gläubigers und seiner Familie auch für angemessen. So ist es nach den Feststellungen des Sachverständigen keineswegs zwingend, dass der Schuldner zu 1) bei Durchführung einer Räumung tatsächlich in eine Phase akuter Suizidalität abgleitet. Es besteht nur eine entsprechende Gefahr. Daraus folgt zunächst, dass eine ambulante Therapie, die das Abgleiten in eine Phase akuter Suizidalität präventiv verhindern soll, unter Umständen zur Gefahrabwendung gar nicht erforderlich ist, da diese Gefahr im Falle der Zwangsräumung nicht eintritt, zumal der Schuldner zu 1) sich nach den Feststellungen des Sachverständigen in den letzten neun Monaten etwas stabilisiert hat. Da der Eingriff in die Grundrechte des Gläubigers seinerseits auch auf das erforderliche Maß zu beschränken ist, gebührt der stationären Therapie der Vorrang, da in diesem Falle bereits feststeht, dass sich der Schuldner zu 1) in einer Phase der akuten Suizidalität befindet und eine Lebensgefahr, die den Eingriff in die Rechte des Gläubigers rechtfertigt, tatsächlich vorliegt. Mit der Durchführung einer ambulanten Therapie werden die Rechte des Gläubigers stärker beeinträchtigt, da einerseits noch nicht feststeht, ob es zu der akuten Suizidalität tatsächlich kommt und eine gleichzeitige Durchführung der Räumung nicht möglich ist.
Die stationäre Therapie ist im Falle des Vorliegens einer akuten Suizidalität auch im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte des Schuldners zu 1) der erforderliche Eingriff, da die stationäre Therapie in einem Krankenhaus dann den maximalen Schutz des Schuldners zu 1) bietet. Im vorliegenden Fall ist auch nicht zu befürchten, dass die Dauer einer stationären Therapie die Maßnahme unverhältnismäßig macht (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2010, 1649). Denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass nicht der gesamte Zeitraum, der für eine ambulanten Therapie benötigt würde und etwa ein bis zwei Jahre ausmachte, stationär durchzuführen wäre, wobei er in seinem ersten Gutachten eine Möglichkeit der Vollstreckung bereits nach sechs Monaten für möglich hielt. Eine stationäre Behandlung wäre demgegenüber lediglich erforderlich, um den Schuldner zu 1) im Falle einer akuten Suizidalität zu stabilisieren, erste innerpsychische Prozesse in Gang zu setzen, ggf. medikamentös einzustellen und somit die Grundlage für eine ambulant fortzuführende Psychotherapie zu schaffen. Dies bietet die Chance, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu einer Stabilisierung des Schuldners zu 1 zu gelangen und dadurch die Grundlagen für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung zu schaffen. [...]
4. Um die erforderlichen Schutzmaßnahmen zugunsten des Schuldners zu 1) für den Fall der Zwangsräumung zu treffen, hat die Kammer im Rahmen ihrer staatlichen Schutzpflicht dafür entschieden, die nachfolgend erläuterten begleitenden Auflagen für den Fall der Räumung zu treffen.
So soll zwischen der Zustellung der Ankündigung der Räumung und dem tatsächlichen Räumungstermin ein Zeitraum von vier Wochen liegen. Dem Schuldner wird die Auflage gemacht, sich nach Zustellung der Ankündigung bei dem Sachverständigen vorzustellen, um begutachten zu lassen, ob die anberaumte Räumung zu einer akuten Suizidalität geführt hat. Da der Schuldner zu 1) nach wie vor als krankheitseinsichtig eingeschätzt wird und an keiner Antriebsschwäche leidet sowie die Wahrnehmung des Termins letztlich in seinem Interesse liegt, geht die Kammer davon aus, dass der Schuldner zu 1) dieser Auflage nachkommen wird.
Sollte der Schuldner zu 1) demgegenüber sich einer erneuten Begutachtung verweigern, ist dies vom Sachverständigen dem Vollstreckungsgericht mitzuteilen. Dieses wird dann anhand der konkreten Situation zu prüfen haben, worauf diese Verweigerung beruht und welche Maßnahmen ggf. aufgrund des konkreten Zustandes des Schuldners zu ergreifen sind. Insoweit wird das Vollstreckungsgericht in diesem Fall - ggf. unter Einschaltung des Betreuungsgerichts und der Ordnungsbehörden - zu erwägen haben, ob vorübergehende Maßnahmen zu ergreifen sind, um dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Schuldners zu 1) Genüge zu tun und insoweit dafür Sorge zu tragen haben, dass sich der Schuldner zu 1) der Begutachtung stellt.
Das Ergebnis der Begutachtung ist dem Vollstreckungsgericht sodann durch den Sachverständigen bzw. den Schuldner zu 1) mitzuteilen. Sofern der Sachverständige sodann die Einleitung einer stationären Therapie empfiehlt, hat sich der Schuldner zu 1) in einem psychiatrischen Krankenhaus vorzustellen. Gleichzeitig hat das Vollstreckungsgericht die Akte bei einer entsprechenden Empfehlung des Sachverständigen an das Betreuungsgericht bzw. die Ordnungsbehörden weiterzuleiten, damit von dort aus weitere Maßnahmen geprüft werden können. Da das Vollstreckungsgericht mangels Rechtsgrundlage eine Einweisung des Schuldners zu 1) nicht selbst verfügen kann, hat es gegebenenfalls Begleitmaßnahmen zu treffen, bis sichergestellt ist, dass sich der Schuldner zu 1) in einer stationären Therapie in einem Krankenhaus befindet.
Sofern eine akute Suizidalität nicht festgestellt werden kann und eine stationäre Therapie nicht erforderlich ist, hat das Vollstreckungsgericht den beauftragten Gerichtsvollzieher anzuweisen, dass bei der Durchführung der Räumung Polizeibeamte anwesend sind, die gegebenenfalls zum Schutze des Schuldners zu 1) weitere Maßnahmen ergreifen können.
Über diese Maßnahme hat das Vollstreckungsgericht den beauftragten Gerichtsvollzieher rechtzeitig vor dem Räumungstermin zu informieren.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn eine Familie mit Kindern in das erworbene Haus einziehen will, der bisherige Bewohner aber unter Berufung auf Suizidgefahr sich gegen die Zwangsräumung wendet, prallen Grundrechte aufeinander, deren Harmonisierung einer Quadratur des Kreises gleichkommt. Das Landgericht Frankfurt/Main hat dies mit der Aufstellung eines „Räumungsfahrplans" versucht, nachdem es zuvor durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden war.
Der Fall (aus den Gründen des Bundesverfassungsgerichts NZM 2014, 701)
häufig von der Redaktion verfasst
Der 81-jährige Beschwerdeführer und seine Ehefrau verloren durch Zuschlagsbeschluss das Eigentum an dem von ihnen bewohnten Haus. Der Ersteher betreibt die Räumung, wogegen die Eheleute Vollstreckungsschutz beantragten. Zur Begründung führten sie unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen aus, der Beschwerdeführer leide unter einer schweren koronaren Herzerkrankung, einem Prostatakarzinom und einer schweren depressiven Symptomatik. Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige führte in seinem Gutachten u. a. aus:
„Die als hoch zu bewertende Suizidgefahr des [Beschwerdeführers] im Falle einer Räumung kann durch eine vorübergehende Unterbringung nicht zuverlässig abgewendet werden. Einerseits wäre die akute Suizidalität sicher ein Grund für eine Krankenhausaufnahme, bedauerlicherweise lassen sich Suizide in psychiatrischen Krankenhäusern aber nicht zuverlässig verhindern. (...) Die Bestellung eines Betreuers ist im Rahmen einer akuten Suizidalität keine Maßnahme, die einen Suizid verhindern kann. (...) In einer psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung sehe ich den entscheidenden Einflussfaktor, der es [dem Beschwerdeführer] ermöglichen könnte, einen Weg in der Bewältigung der jüngsten Ereignisse und deren Folgen zu finden. (...) [Der Beschwerdeführer] zeigte sich krankheitseinsichtig (...). Er stimmte der Behandlungsbedürftigkeit seiner seelischen Krise zu und signalisierte glaubhaft eine tragfähige Bereitschaft zur Mitwirkung. (...) Mit Blick auf die Suizidalität und die im Zentrum des Gutachtenauftrag[s] stehenden Fragen erscheint es angemessen, davon auszugehen, dass [der Beschwerdeführer] nach Beginn der ambulanten Psychotherapie zumindest einen Zeitraum von sechs Monaten benötigen wird, um sich eine ausreichende innere Stabilität zu erarbeiten, die die Gefahr des Wechsels vom präsuizidalen Syndrom in eine akute Suizidalität auf ein vertretbares Maß vermindert hat."
Nachdem die Bestellung eines Betreuers am Widerspruch des Schuldners gescheitert war, lehnte das Landgericht Frankfurt/Main eine weitere Einstellung der Zwangsräumung ab. Auf die Verfassungsbeschwerde des Schuldners wurde dieser Beschluss aufgehoben und die Sache an das Landgericht Frankfurt/Main zurückverwiesen, das nunmehr nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens einen detaillierten Verfahrensablauf vorgab.
Der Beschluss
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Mit Beschluss vom 3. November 2014 wies das Landgericht die Beschwerde des Schuldners gegen die Räumung wiederum zurück, da auch eine nur vorübergehende Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht komme. Eine akute Suizidgefahr bestehe nicht; einer latenten Suizidgefahr könne durch die tenorierten flankierenden Maßnahmen begegnet werden. Dabei sei der Schuldner verpflichtet, an einer Therapie konstruktiv mitzuarbeiten, und er dürfe nicht, wie der Sachverständige sich ausgedrückt habe, aufgrund des hohen sekundären Krankheitsgewinnes passiv bleiben, um die Räumung zu verhindern.