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Zwangsräumung

AG Münster10 M 76/0004.04.2000WuM 2000, 305

ZPO § 765 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zwangsräumung; Krankenhausaufenthalt; alleinstehend; Räumungsschuldner; Vollstreckungsschutz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Zwangsräumung der Wohnung eines alleinstehenden Mannes durch den Gerichtsvollzieher zum festgesetzten Termin ist grundsätzlich auch dann mit den guten Sitten vereinbar, wenn der Räumungsschuldner kurzweilig stationär im Krankenhaus behandelt werden muß, denn die persönliche Anwesenheit des Schuldners bei dem Räumungstermin ist nicht notwendig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Mit Schreiben vom 4. April 2000 beantragt der Schuldnervertreter, seinem Mandanten Räumungsschutz gemäß § 765 a ZPO zu gewähren. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gemäß der Vorschrift des § 765 a ZPO kann Vollstreckungsschutz auch dann im Räumungsverfahren gewährt werden, wenn die Zweiwochenfrist versäumt worden ist. Im vorliegenden Fall ist der Räumungstermin angesetzt worden auf den 5. April 2000, 8.30 Uhr. Diese Frist ist unstreitig versäumt worden. Im übrigen muß festgehalten werden, daß bereits ein Antrag auf Räumungsschutz zurückgewiesen worden ist. Ein entsprechender Beschluß ist bereits vom Landgericht [LG Münster, Beschl. v. 30.3.2000 - 5 T 303/00 - WM 2000, 314] erlassen worden. Diese Tatsache hindert jedoch nicht die erneute Stellung eines Antrages, wenn dieser auf neuen Tatsachen begründet werden kann.

Der Antrag des Schuldnervertreters beinhaltet insoweit einen neuen Sachvortrag, als der Schuldner sich derzeit in stationärer Behandlung im Evangelischen Krankenhaus befindet.

Eine entsprechende Bescheinigung seitens des Krankenhauses wurde vorgelegt. Darüber hinaus konnte jedoch kein neuer Sachvortrag in dem Antrag verzeichnet werden. Es bleibt also insoweit festzuhalten, daß der Schuldner auch weiterhin keinen neuen Mietvertrag vorlegen konnte, der einen Antrag begründen konnte. Der alleinige kurzweilige Krankenhausaufenthalt des Schuldners an sich stellt noch keine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte zuungunsten des Schuldners dar. Die persönliche Anwesenheit des Schuldners bei dem Räumungstermin ist nicht notwendig, da keine Sachen von Wert vernichtet werden und werthaltige Gegenstände auf Kosten des Schuldners eingelagert werden, er also sein Eigentum an ihnen nicht verliert. Da der Schuldner auch keine Angehörigen hat, kann es ihm auch zugemutet werden, vorübergehend in einer öffentlichen Einrichtung Unterkunft zu finden, bis eine neue adäquate Wohnung gefunden ist. Es muß also festgestellt werden, daß keine ausreichende Begründung vorliegt, die die Aufhebung des Räumungstermins rechtfertigen würde.