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Zwangslage

VG Weimar4 K 27/94. We06.12.1994ZOV 1995, 408

§ 3 Abs. 3 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zwangslage; Ausreiseverkauf; Erwerbsvorgang

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein "Zunutzemachen" der von staatlicher Seite herbeigeführten Zwangslage kann in Ausreisefällen auch darin bestehen, daß der Erwerbsvorgang über die Kontakte bei staatlichen Stellen abgewickelt wird, ohne daß sich die Erwerber - wie bei einem freihändigen Verkauf, um den es sich dem Anschein nach handeln sollte, an sich üblich - mit den Verkäufern über den Verkauf auseinandersetzen müssen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit der vorliegenden Klage wenden sich die Kl. gegen einen vermögensrechtlichen Bescheid der Bekl., mit dem das Eigentum an einem Haus und das dingliche Nutzungsrecht an dem dazugehörigen Grundstück an die Beigeladenen zurückübertragen wurde. Den Beigeladenen wurde mit Urkunde des Rates der Stadt Erfurt vom 7. Juni 1972 mit Wirkung vom 1. Juli 1971 ein Nutzungsrecht in ehelicher Vermögensgemeinschaft bezüglich des volkseigenen Grundstücks Erfurt, eingetragen im Grundbuch von Erfurt, mit einer Größe von 525 qm, verliehen. Das darauf errichtete Eigenheim hatten sie zuvor zu Eigentum in ehelicher Vermögensgemeinschaft erworben. Nach einem von den Beigeladenen in Auftrag gegebenen Verkehrswertgutachten aus dem Jahre 1984 hatte das Eigenheim einen Wert von 27.028,00 Mark der DDR. Mit Schreiben des Rates des Bezirkes Erfurt, Abteilung Preise, vom 10. Juli 1984 wurde dem Beigeladenen zu 1. mitgeteilt, daß im Hinblick auf die nach 1971 durchgeführten Umbau- bzw. Neubaumaßnahmen ein Verkaufspreis bis 83.000,00 Mark der DDR zugelassen werde. Diese Preisfestsetzung wurde am 10. März 1987 bis zum 30. Juni 1987 verlängert. Am 30. Juli 1986 wurde der Beigeladene zu 1. nach einer Auseinandersetzung mit dem Mitarbeiter der Abteilung Inneres, Herrn G., wegen ei-ner Besuchsreise in die Bundesrepublik Deutschland verhaftet und am 18. September 1986 zu 14 Monaten Haft wegen öffentlicher Herabwürdi-gung verurteilt. In der Folge wurde die Beigeladene zu 2. von dem Mit-arbeiter der Abteilung Inneres G. darauf hingewiesen, daß sie das Haus räumen und die DDR verlassen müsse, wenn sie sich nicht von ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 1., scheiden lasse. Ein entsprechender Antrag der Beigeladenen zu 2. wurde gerichtlicherseits abgelehnt. Zum 1. September 1986 wurde der Kl. zu 1. nach Erfurt zum VEB Kom-binat Oberbekleidung versetzt, wo er Mitte Dezember 1986 zum Generaldirektor berufen wurde. Bereits im April 1986 hatte der Kl. vom Leiter der Kaderabteilung des Ministeriums für Leichtbauindustrie die Zusage erhalten, ihn (den Kl. zu 1.) bei der Wohnraumbeschaffung zu unterstützen. Am 27. Mai 1986 wurde dem Kl. zu 1. vom Leiter der Bezirksleitung Erfurt mitgeteilt, daß seine Familie als wohnungssuchend registriert sei und man sich bemühe, eine geeignete Wohnung zu finden. Nachdem der Kl. zu 1. seine Tätigkeit in Erfurt aufgenommen hatte, war er zunächst im damaligen Bauarbeiterhotel untergebracht. In der Folgezeit wurden ihm vier Wohnungsangebote unterbreitet. Er sah sich die Objekte mit dem Leiter des Wohnungsamtes an, lehnte aber sämtliche ab. Anläßlich eines Termins des Kl. zu 1. bei der Oberbürgermeisterin der Stadt Erfurt am 14. Februar 1987 kam auch das Wohnungsproblem der Kl. zur Sprache. Ihm wurde mitgeteilt, daß möglicherweise der Erwerb des zum Verkauf anstehenden streitgegenständlichen Hauses in Betracht komme. Einige Wochen später erschien der Mitarbeiter der Abteilung Inneres mit den Kl. zu einer Besichtigung des streitgegenständlichen Hauses, das die Beigeladene zu 2. seinerzeit noch mit ihrer Tochter bewohnte. Bei dieser Gelegenheit wurden mehrere Beschädigungen am Haus festgestellt, insbesondere waren mehrere Tür- und Fensterscheiben eingeschlagen. Mit Schreiben vom 27. Februar 1987 teilte Rechtsanwalt Dr. M. dem Rat der Stadt Erfurt mit, daß er beabsichtige, das Eigenheim der Beigeladenen zu erwerben; er bitte um Prüfung, ob dem abzuschließenden Vertrag die staatliche Genehmigung erteilt werde. In den Verwaltungsakten findet sich dazu eine

ren mehrere Tür- und Fensterscheiben eingeschlagen. Mit Schreiben vom 27. Februar 1987 teilte Rechtsanwalt Dr. M. dem Rat der Stadt Erfurt mit, daß er beabsichtige, das Eigenheim der Beigeladenen zu erwerben; er bitte um Prüfung, ob dem abzuschließenden Vertrag die staatliche Genehmigung erteilt werde. In den Verwaltungsakten findet sich dazu eine handschriftliche Notiz folgenden Inhalts: "Gen. D.: Bitte überprüfen. Bürger zum Gespräch einladen." Und darunter die in einer anderen Handschrift gefertigte und paraphierte Anmerkung: "nein. Haus ist f. KD Oberbekleidung vorgesehen + so mit Prof. Dr. V. Berlin beraten = hatte Rücksprache".

Ausweislich eines auf dem Schreiben des Rechtsanwalts Dr. M. vom 27. Februar 1987 gemachten handschriftlichen Vermerks wurde dieser daraufhin über die Ablehnung seines Antrages informiert. Am 30. März 1987 wurde den Kl. vom Rat des Stadtbezirkes Nord der Stadt Erfurt der Wohnraum an dem streitgegenständlichen Haus zugewiesen. Am selben Tag erteilte der Beigeladene zu 1., der sich bereits in der Strafvollzugseinrichtung Karl Marx-Stadt in Abschiebehaft befand, dem der Rechtsanwaltskanzlei des Prof. Dr. V. angehörenden Rechtsanwalt notarielle Vollmacht zum Verkauf des Hauses zum Zeitwert. Den Wert des Hauses bezifferte er mit 200.000,00 Mark der DDR. Auf Einladung von Prof. Dr. V. sprach die Beigeladene zu 2. dort am 31. März 1987 vor, wobei ihr mitgeteilt wurde, daß sie auf Anweisung der damaligen Oberbürgermeisterin der Stadt Erfurt keine Gegenstände der Innenausstattung aus der Wohnung entfernen dürfe. Am 1. April 1987 wurde der Beigeladene zu 1. aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen und in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. Am 5. Mai 1987 schlossen die Kl. mit der persönlich anwesenden Beigeladenen zu 2. und dem Beigeladenen zu 1., vertreten durch Rechtsanwalt S., in der Kanzlei des Rechtsanwalts Prof. Dr. V. den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Haus. Der Kaufpreis betrug 83.000,00 Mark der DDR. Dem vorausgegangen war ein Gespräch, in dem Prof. Dr. V. die Beteiligten davon unterrichtete, daß der Beigeladene zu 1. gedroht habe, sich von der Beigeladenen zu 2. scheiden zu lassen, wenn sie das Haus verkaufe. Die Beigeladene zu 2. erklärte, daß sie dennoch verkaufen wolle. Der Kaufpreis wurde von den Kl. auf ein von Rechtsanwalt Prof. Dr. V. für die Beigeladenen eingerichtetes Konto überwiesen.

Im nachhinein erhielten die Kl. aufgrund einer Rüge des Kl. zu 1. wegen der bereits vor Kaufabschluß eingetretenen Schäden von der Kanzlei des Rechtsanwalts Prof. Dr. V. eine Gutschrift. Nach der Übergabe des Hauses an die Kl. wurde die Beigeladene zu 2. am 8. Mai 1987 gemeinsam mit ihrer Tochter aus der ehemaligen DDR ausgebürgert. Mit Urkunde vom 15. Juli 1987 wurde den Kl. vom Rat der Stadt Erfurt für das Grundstück ein Nutzungsrecht verliehen. Am 22. Juli 1987 wurden die Kl. als ehegemeinschaftliche Eigentümer des streitgegenständlichen Hauses im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 16. August 1990 beantragten die Beigeladenen die Rückübertragung des Eigenheims und des Nutzungsrechts an dem Grundstück. Die Bekl. (Amt zur Regelung offener Vermögensfragen) gab dem Rückübertragungsantrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 26. Januar 1993 statt und hob das dingliche Nutzungsrecht der Kl. an dem streitgegenständlichen Grundstück auf. Gegen diesen Bescheid legten die Kl. am 2. März 1993 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde vom Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 18. November 1993 zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Die Entscheidung der Bekl., das Eigentum an dem Gebäude und das dingliche Nutzungsrecht an dem Grundstück Gemarkung Erfurt an die Beigeladenen nach dem Vermögensgesetz (VermG) zurückzuübertragen, ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bekl. hat zu Recht angenommen, daß ein Rückübertragungstatbestand im Sinne des § 1 VermG zugunsten der Beigeladenen vorliegt und dieser nicht durch redlichen Erwerb seitens der Kl. gemäß § 4 Abs. 2, 3 VermG ausgeschlossen wird. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind die in § 2 Abs. 2 VermG aufgeführten Vermögenswerte - und damit auch die hier in Streit stehenden Vermögenswerte -, die Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen, auf Antrag an den Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Gesetz ausgeschlossen ist. Damit will das VermG bestimmte rechtsstaatswidrige Maßnahmen der DDR zur Entziehung oder sonstigen Beeinträchtigung von Vermögenswerten mit Wirkung ex nunc rückgängig machen. Im Fall der vollständigen Entziehung eines Vermögenswertes geschieht dies grundsätzlich durch dessen Rückübertragung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG). Die in § 1 VermG genannten Schädigungstatbestände bezeichnen diejenigen vermögensentziehenden oder beeinträchtigenden Maßnahmen näher, die Anknüpfungspunkte für vermögensrechtliche Ansprüche nach diesem Gesetz sein sollen. Vorliegend ist der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllt. Danach betrifft das VermG auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Dabei betrifft der Oberbegriff der unlauteren Machenschaften nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie das sogenannte Teilungsunrecht, wozu unter anderem die Fälle gehören, in denen die Erteilung einer Ausreisegenehmigung davon abhängig gemacht wurde, daß der Ausreisewillige zuvor Vermögenswerte - entgeltlich oder unentgeltlich - veräußerte oder auf sein Eigentum verzichtete (vgl. Erläuterungen der Bundesregierung zum VermG i.d.F. des Einigungsvertrages, BT Drs. 11/7831 S. 6, abgedruckt in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II, 100.1 E S. 5; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993 - 7 B 22.93 - VIZ 1993, 250). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers handelte es sich hierbei um einen typischen Fall einer unlauteren Machenschaft, da es in der DDR keine gesetzlichen Bestimmungen gab, aufgrund derer die Erteilung von Ausreisegenehmigungen notwendig an die Voraussetzung geknüpft war, daß der Ausreisewillige seine Vermögenswerte zuvor in der DDR veräußerte. Obgleich die Einsetzung des privaten Verwalters rechtlich möglich gewesen wäre, entsprach es allgemeiner Genehmigungspraxis, für die endgültige Ausreisegenehmigung und die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden durch Verzicht, Verkauf oder Schenkung zu fordern (vgl. Neuhaus in Fieberg/Reichenbach, VermG, Loseblattsammlung, Stand: 1994, § 1 VermG Rdnr. 119). Auch im vorliegenden Fall war die Veräußerung des in Rede stehenden Gebäudes durch die typische Zwangslage in Ausreisefällen bedingt. Das gilt zum einen für den Beigeladenen zu 1), der als Abschiebehäftling in der Strafvollzugseinrichtung Karl-Marx-Stadt am 30. März 1987 dem der Rechtsanwaltskanzlei des Prof. Dr. V. angehörenden Rechtsanwalt S. notarielle

vorliegenden Fall war die Veräußerung des in Rede stehenden Gebäudes durch die typische Zwangslage in Ausreisefällen bedingt. Das gilt zum einen für den Beigeladenen zu 1), der als Abschiebehäftling in der Strafvollzugseinrichtung Karl-Marx-Stadt am 30. März 1987 dem der Rechtsanwaltskanzlei des Prof. Dr. V. angehörenden Rechtsanwalt S. notarielle Vollmacht zum Verkauf des Hauses erteilte. Ort und Umstände dieser Handlung und das gerichtsbekannte Verfahren der DDR-Behörden, Ausreisewilligen auf die bereits beschriebene Art und Weise wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, begründen eine typische Zwangslage, wie sie nach dem Willen des Gesetzgebers von § 1 Abs. 3 VermG erfaßt werden soll. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Beigeladene zu 1) die Vollmacht später - nach seiner Ausreise aus der DDR nicht ausdrücklich widerrufen hat. Wegen der beschriebenen Verknüpfung zwischen Eigentumsaufgabe und Ausreise ist bereits die Wirksamkeit der vom Beigeladenen zu 1) erklärten Bevollmächtigung im Hinblick auf eine Nötigung äußerst fraglich. Abgesehen davon ging aus dem der Rechtsanwaltskanzlei vom Beigeladenen zu 1) nach seinem Freikauf übermittelten und von Prof. Dr. V. anläßlich des Beurkundungstermins den Beteiligten eröffneten Brief eindeutig hervor, daß er - der Beigeladene zu 1) - das Gebäude gerade nicht verkaufen wollte. Unter diesen Umständen kann von einem freien Verkaufsvorgang nicht die Rede sein. Dies gilt ebenso für die Beigeladene zu 2). Denn nachdem sämtliche Versuche, ihr Eigentum zu behalten, fehlgeschlagen waren - sogar der staatlicherseits angeratene Scheidungsantrag wurde vom zuständigen Gericht abgelehnt -, blieb ihr auch nach ihrer soweit unwidersprochenen Darstellung der Mitteilung des Prof. Dr. V., ihre Ausreise sei von der Veräußerung ihrer Vermögenswerte in der DDR abhängig, keine andere Wahl, als das Gebäude zu verkaufen. Der Rückübertragungsanspruch der Beigeladenen nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG ist nicht gemäß § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Rückübertragung neben den hier nicht einschlägigen Fällen des Abs. 1 ausgeschlossen, wenn u.a. natürliche Personen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. In § 4 Abs. 3 VermG sind Regelbeispiele aufgeführt, bei denen der Rechtserwerb in der Regel als unredlich anzusehen ist. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob das Regelbeispiel des § 4 Abs. 3 a) VermG oder - wegen der herausgehobenen Funktion des Kl. zu 1) als Generaldirektor des ehemaligen Kombinats VEB Oberbekleidung - das Regelbeispiel des § 4 Abs. 3 b) VermG erfüllt ist. Denn jedenfalls ist der hier erfolgte Rechtserwerb deshalb als unredlich anzusehen, weil er davon beeinflußt war, daß sich die Erwerber (die Kl. zu 1 und 2) eine - wie oben dargestellt - von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage der ehemaligen Eigentümer zunutze gemacht haben, so daß jedenfalls der Tatsbestand des § 4 Abs. 3 c) VermG erfüllt ist. Dabei ist davon auszugehen, daß nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ein "Zunutzemachen" der den Beigeladenen von staatlicher Seite herbeigeführten Zwangslage, die ursächlich für den Verkauf war, nur dann vorliegt, wenn insofern eine sittlich anstößige Manipulation im Erwerbsvorgang gegeben ist. Denn der Unredlichkeit muß ein anstößiges Verhalten im Sinne einer moralischen Verwerflichkeit zugrunde liegen, indem der Erwerber einen besonderen Vorteil aus der Situation gezogen haben muß, der über die bloße Kaufgelegenheit hinausgeht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27.1.1994, VIZ 1994, 239 für die Fälle des Erwerbs von Grundstücken sogenannter Republikflüchtlinge).

Einen derartigen, über die bloße Nutzung der Kaufgelegenheit hinausgehenden Vorteil haben die Kl. zur Überzeugung des Gerichts vorliegend bewußt aus der von den staatlichen Stellen herbeigeführten Zwangslage der Beigeladenen gezogen, weil sie dadurch in den Vorteil gesetzt wurden, den Kauf ausschließlich über die Kontakte bei staatlichen Stellen abwickeln zu können, ohne sich - wie bei einem freihändigen Verkauf, um den es sich dem Anschein nach handeln sollte, an sich üblich -, mit den Verkäufern über den Verkauf auseinandersetzen zu müssen. Dieser von den Kl. aus der Zwangssituation der Beigeladenen bewußt gezogene Vorteil erschließt sich aus einer Gesamtschau der den Erwerbsvorgang kennzeichnenden Umstände, die sie deutlich von einem den damaligen Verhältnissen entsprechenden freien Verkauf unterscheiden: Die Kl. wurden gegenüber den Beigeladenen von staatlicher Seite als Erwerber des in Rede stehenden Gebäudes bestimmt und die Abwicklung aller für die Realisierung des Geschäfts notwendigen Teilakte - bis auf die lediglich formell-rechtliche Besiegelung des Vorgangs in Form des Kaufvertragsabschlusses vor dem Notar Prof. Dr. V. lag in Händen staatlicher Stellen. Dies war zur Überzeugung des erkennenden Gerichts den Kl. auch bewußt. Ihnen hat sich, wie der Kl. zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor Gericht bekundet hat, der gesamte Verkaufsvorgang "als in der Hand der Stadt Erfurt liegend" dargestellt. Denn die angeblich "freien" Verkäufer sind den Kl. zu 1) und 2) gegenüber zu keiner Zeit als solche aufgetreten: Das Haus wurde dem Kl. zu 1) anläßlich seiner Vorsprache bei der Oberbürgermeisterin der Stadt Erfurt als mögliches Erwerbsobjekt benannt. Der anschließend durchgeführte Besichtigungstermin wurde aber nicht mit den "Verkäufern" vereinbart, sondern mit einem Mitarbeiter der Abteilung Inneres, der ihn auch im weiteren Verlauf wesentlich leitete. Darauf, ob den Kl. dabei die konkrete Funktion des Herrn G. bekannt war oder nicht, kommt es nicht an, weil sie jedenfalls erkannten und erkennen mußten, daß dieser nicht von den Beigeladenen beauftragt war, sondern für die Stadt Erfurt tätig wurde. Auch der Ablauf des sich daran anschließenden Besichtigungstermins stellt sich als derart anomal zu dem eines freihändigen Verkaufs dar, daß sich bei den Kl. zu 1) und 2) aufdrängen mußte, daß es bei dem Verkauf nicht mit rechten Dingen zugehe. Denn eine Verkaufsbesichtigung eines Gebäudes, bei der der anwesende Verkäufer und die Kaufinteressenten außer bei der Begrüßung kein Wort miteinander wechseln, obwohl es dazu vielfältige Anlässe (etwa die Frage des erwarteten Kaufpreises oder der Zustand des Hauses sowie allgemein die übliche Frage, warum überhaupt verkauft werde etc.) gegeben hätte, und bei der ein auf staatlicher Seite stehender Dritter, der an sich bei einem freien Verkauf nichts zu suchen hat, die Besichtigung leitete, mußte bei jedem verständigen Kaufinteressenten Zweifel am Vorliegen eines freiwilligen Verkaufs erwecken. Selbst wenn die Kl. diese Zweifel auch dann noch nicht gehabt haben sollten, weil ihnen, wie der Kl. zu 1) angegeben hat, sämtliche Verkaufsumstände egal gewesen seien und es ihnen allein um den Kauf gegangen sei, so könnten sie sich redlicherweise darauf nicht berufen. Denn eine derartige (moralische) Indifferenz ändert nichts an den objektiv erkennbaren Umständen, die sie dabei zumindest billigend in Kauf genommen und in der Folge sich zunutze gemacht haben. Im übrigen erscheint es um so unwahrscheinlicher

ien und es ihnen allein um den Kauf gegangen sei, so könnten sie sich redlicherweise darauf nicht berufen. Denn eine derartige (moralische) Indifferenz ändert nichts an den objektiv erkennbaren Umständen, die sie dabei zumindest billigend in Kauf genommen und in der Folge sich zunutze gemacht haben. Im übrigen erscheint es um so unwahrscheinlicher und unglaubhafter, daß die Kl. nichts von der Lenkung des Verkaufs durch staatliche Stellen bemerkt haben wollen, wenn es ihnen tatsächlich nur um den Kauf gegangen wäre. Denn dann wäre das Naheliegendste gewesen, daß sie - jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich im klaren waren, daß sie das Haus kaufen wollten, sich mit den (angeblich freien) Verkäufern in Verbindung gesetzt hätten, um zu besprechen, ob diese überhaupt an sie verkaufen wollten (!) und zu welchen Bedingungen (Preis, Kaufvertragsmodalitäten, wie etwa die Beauftragung eines Notars durch den Käufer oder den Verkäufer etc.). Gerade die diesen normalen Verkaufsvorgängen anhaftenden Unwägbarkeiten haben die Kl. sich aber in jedem Stadium der Verkaufsverhandlungen erspart und sich stattdessen auf die staatliche "Mitwirkung" beim Verkauf verlassen. Dabei ist ein weiterer Beleg staatlicher Steuerung des Erwerbsvorgangs, der den Kl. bekannt sein mußte, daß der Rat des Stadtbezirkes Nord der Stadt Erfurt den Kl. bereits am 30. März 1987 - und damit ca. fünf Wochen vor Abschluß des notariellen Kaufvertrages - den Wohnraum an dem streitgegenständlichen Haus zugewiesen hatte, obwohl es zu diesem Zeitpunkt noch von der Beigeladenen zu 2) und ihrer Tochter bewohnt wurde. Dabei kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob dieses Verfahren von der Verordnung über die Lenkung des Wohnraumes vom 16. Oktober 1985 (GBl. DDR I S. 301) gedeckt war, woran jedenfalls im Hinblick auf die nach § 9 Abs. 3 der Verordnung erforderliche Beteiligung der Wohnungskommission im Verfahren der Wohnraumverteilung erhebliche Zweifel bestehen, was im Rahmen des § 4 Abs. 3 a) VermG einen zum Ausschluß des redlichen Erwerbs führenden Verfahrensverstoß begründen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 7 C 4.93 - VIZ 1994, 239 [240]). Im vorliegenden Zusammenhang ist schon die Tatsache ausreichend, daß staatlicherseits bereits in einem Zeitpunkt über den Wohnraum der Beigeladenen zugunsten der Kl. verfügt wurde, als die Beigeladene zu 2) mit ihrer Tochter dort noch wohnte, und eine rechtsgeschäftliche Verfügung der Eigentümer über das Haus noch gar nicht erfolgt war. Obwohl die Kl. bis zu diesem Zeitpunkt immer noch keinen direkten Kontakt mit den angeblich freiwilligen Verkäufern hatten, war doch bereits Ende März 1987 für die Wohnraumzuweisung gesorgt worden, die Grundlage für die Finanzierung des Hauskaufs sein sollte (vgl. die Angaben des Kl. zu 1., S. 5 der Sitzungsniederschrift vom 6. Dezember 1994). Spätestens im Beurkundungstermin vor dem Notar Prof. Dr. V. erfuhren die Kl. dann konkret von der Zwangslage der Beigeladenen und von der Tatsache, daß der Beigeladene zu 1) mittlerweile aus der DDR in die Bundesrepublik abgeschoben worden war. Unstreitig unterrichtete Notar Prof. Dr. V. die Beteiligten - und damit auch die Kl. - über die schriftliche "Drohung" des Beigeladenen zu 1) an die Beigeladene zu 2), sie brauche sich im Westen gar nicht sehen zu lassen, wenn sie das Haus verkaufe. Trotz der damit offenliegenden Zwangssituation der Beigeladenen hielten die Kl. an ihrer Kaufabsicht fest, wenngleich sich ihnen angesichts der gesamten

ligten - und damit auch die Kl. - über die schriftliche "Drohung" des Beigeladenen zu 1) an die Beigeladene zu 2), sie brauche sich im Westen gar nicht sehen zu lassen, wenn sie das Haus verkaufe. Trotz der damit offenliegenden Zwangssituation der Beigeladenen hielten die Kl. an ihrer Kaufabsicht fest, wenngleich sich ihnen angesichts der gesamten Erwerbsumstände geradezu aufdrängen mußte, daß der Verkauf des streitgegenständlichen Hauses nicht freiwillig erfolgte. Mit dieser Verhaltensweise brachten sie zum Ausdruck, daß sie die beschriebene staatliche Praxis zumindestens billigend in Kauf nehmen wollten, um für sich den Vorteil aus der Zwangslage der Beigeladenen zu ziehen, Eigentümer des in Streit stehenden Gebäudes zu werden. Das reicht für ein "Zunutzemachen" im Sinne des § 4 Abs. 3 c) VermG aus. Denn unter Berücksichtigung aller vorstehend beschriebenen Umstände des Verkaufs liegt auf seiten der Kl. ein anstößiges Verhalten im Sinne einer moralischen Verwerflichkeit vor. Der geschilderte besondere Vorteil geht auch über die bloße Nutzung der Kaufgelegenheit, wie sie dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall im Verfahren 7 C 4.93 (VIZ 1994, 293 ff.) zugrunde lag, hinaus. Im Unterschied zu dem dortigen Sachverhalt handelt es sich nämlich vorliegend nicht um den Fall eines Durchgangserwerbs, bei dem die Erwerber den streitigen Vermögenswert nach der Flucht der Eigentümer von staatlicher Seite erwarben, sondern um einen Direkterwerb vom Alteigentümer, was trotz des Erwerbs des streitgegenständlichen Gebäudes durch die Kl. zum amtlich festgestellten Schätzpreis eine differenzierte Betrachtung des Vorgangs rechtfertigt. Ist bereits nach dem Vorstehenden der Tatbestand des § 4 Abs. 3 c) VermG erfüllt, so brauchte der Frage, ob die Kl. Einfluß auf die nachträgliche Minderung des Kaufpreises genommen haben, nicht weiter nachgegangen zu werden.