Zwangshypothek
§ 891 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zwangshypothek; eheliche Vermögensgemeinschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sind im Grundbuch Eheleute in ehelicher Vermögensgemeinschaft als ideelle Miteigentümer eingetragen, so kann auf Grund eines allein gegen die Ehefrau gerichteten Vollstreckungstitels eine Zwangshypothek auf ihrem Eigentumsanteil nicht eingetragen werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Beteiligte beantragte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Gebäudegrundbuch, und zwar lastend auf dem ideellen Miteigentumsanteil der eingetragenen Eigentümerin zu b). Dem Antrag war der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts beigefügt.
Mit dem Beschluß vom 16. August 1993 wies das Grundbuchamt - Rechtspflegerin - den Antrag mit der Begründung zurück, die Schuldnerin besitze keinen belastungsfähigen Miteigentumsanteil am Gebäudeeigentum. Dagegen richtet sich das "Rechtsmittel" des Beteiligten, der geltend macht, die eheliche Vermögensgemeinschaft der eingetragenen Eigentümer bestehe nicht mehr.
Das Grundbuchamt - Rechtspfleger und Richter - hat das "Rechtsmittel" als Erinnerung nach § 11 RPflG behandelt. Es hat der Erinnerung nicht abgeholfen, weil es der Auffassung ist, das gemeinschaftliche Eigentum der eingetragenen Eigentümer sei anteilloses Eigentum. Es sei Gesamthandseigentum im Sinne von § 1419 BGB gleichzusetzen. Die Pfändung eines Anteils daran sei nach § 744 a ZPO nicht möglich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Rechtsmittel ist statthaft und zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO), aber unbegründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek mit Recht zurückgewiesen. Dies folgt schon daraus, daß sich der Titel, aus dem der Beteiligte die Zwangsvollstreckung betreibt, allein gegen die eingetragene Eigentümerin zu b) richtet, diese aber noch in ehelicher Vermögensgemeinschaft als Eigentümerin des im Grundbuch verzeichneten Gebäudes eingetragen ist. Im Rahmen der Prüfung, ob dem Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek stattgegeben werden kann, hat das Grundbuchamt nach § 891 BGB grundsätzlich davon auszugehen, daß diese Eintragung richtig ist.
Sind mehrere als Berechtigte eingetragen und ist - wie hier - die Art der Rechtsgemeinschaft angegeben, in der sie stehen, dann wird diese Angabe von der Vermutungswirkung des § 891 BGB mit erfaßt (Palandt/Bassenge, 52. Auflage, § 891 Rdnr. 8). Von dieser Vermutung darf das Grundbuchamt nur abgehen, wenn ihm Tatsachen sicher bekannt sind, die die Unrichtigkeit der Eintragung ergeben. Bloße Möglichkeiten oder Vermutungen genügen nicht (KGJ 35, 302, 303; 40, 199, 200; KG, Rpfleger 1973, 21, 22; Beschluß der Kammer vom 10. August 1993 - 86 T 202/93 -. Eine sichere Kenntnis der Unrichtigkeit kann nicht vorliegen. Es kann dahinstehen, ob angesichts der Regelung in Art. 234 § 4 EGBGB das vor dem 3. Oktober 1990 nach den Bestimmungen des FGB entstandene gemeinschaftliche Eigentum dem Gesamthandseigentum nach § 1419 BGB gleichzusetzen ist, mit der Folge, daß die Zwangsvollstreckung in einen Anteil daran nicht möglich ist (so BG Meiningen, Neue Justiz 1993, 373, 374) oder ob anzunehmen ist, daß das bisherige gemeinschaftliche Vermögen ab dem 3. Oktober 1990 in Miteigentum zu je 1/2 umgewandelt ist (so Bosch, FamRZ 1991, 1001, 1005; Brudermüller/Wagenitz, FamRZ 1990, 1294, 1298; Rauscher, DNotZ 1991, 209, 215). Selbst wenn einiges dafür spricht, daß das Grundbuch insoweit derzeit unrichtig ist, darf das Grundbuchamt dies nicht ohne weiteres unterstellen. Vielmehr ist gegebenenfalls das Verfahren auf Berichtigung des Grundbuches nach § 22 GBO durchzuführen. Insoweit fehlt aber bereits ein Antrag. Insbesondere läßt sich der Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht dahin auslegen, daß er (auch) auf Grundbuchberichtigung gerichtet ist. Darauf, daß auch der Nachweis nicht erbracht ist, daß die eingetragenen Eigentümer nicht nach Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB für den Fortbestand des Güterstandes der ehelichen Vermögensgemeinschaft optiert haben, kam es danach nicht mehr an.