Zwangshypothek
Art. 4 Abs. 2, 4 a Abs. 1 EGBGB i. d. F. des RegVBG vom 20.12.1993; § 891 BGB
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Schlagwörter zur Erschließung
Zwangshypothek; eheliche Vermögensgemeinschaft; Zwischenverfügung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines nur gegen den Ehemann gerichteten Vollstreckungstitels bei Vorliegen einer ehelichen Vermögensgemeinschaft (Anschluß an LG Berlin vom 23. November 1993 - 86 T 1154/93 -, ZOV 1994, 128, nach Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beteiligten beantragen mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Februar 1993, eingegangen am 15. Februar 1993, die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend, daß die eingetragenen Eigentümer als Miteigentümer zu 1/2 eingetragen werden sollten. Zur Begründung führten sie aus, das Grundbuch sei sachlich falsch, da sich die Rechtslage hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Grundstück geändert habe. Das gemeinschaftliche Eigentum habe sich in Miteigentum zur Hälfte umgewandelt. Ihre Antragsberechtigung begründeten die Beteiligten damit, daß sie am 27. Mai 1992 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil nebst rechtskräftigem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 24. Juni 1992 des Landgerichts Berlin (12.0.172/92) erwirkt hätten.
Mit Beschluß vom 9. März 1993 wies das Grundbuchamt - Rechtspflegerin - den Antrag zurück, weil es an der Antragsberechtigung der Beteiligten fehle.
Mit Schreiben vom 23. August 1993, eingegangen am 13. September 1993, beantragten die Beteiligten sodann die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Dem Antrag war das Urteil mit Vollstreckungsklausel beigefügt. Es richtete sich ausschließlich gegen den eingetragenen Eigentümer zu a).
Diesen Antrag hat das Grundbuchamt - Rechtspflegerin - mit Beschluß vom 3. September 1993 zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, §§ 71 Abs. 1, 73 GBO, und zwar auch, soweit die Beteiligten sich gegen die Zu-rückweisung ihres Antrags auf Eintragung der Zwangshypothek wenden. Zwar ist die Eintragung von Zwangshypotheken eine Maßregel der Zwangsvollstreckung. Sie wird aber durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen. Dementsprechend ist sie nach den Vorschriften der Grundbuchordnung zu behandeln (KG, NJW-RR 1987, 592; BayObLGZ 75, 398, 401; Baumbach/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., § 876, Rdnr. 18, der daneben außerdem die Rechtsmittel der Zwangsvollstreckung für zulässig erachtet; Beschluß der Kammer vom 1. Februar 1994 - 86 T 1160, 1061/93).
Die Beteiligten sind beschwerdeberechtigt, weil sie nach §§ 13, 14 GBO antragsberechtigt sind.
Was den Antrag auf Berichtigung der Eintragung bezüglich der Eigentumsverhältnisse am Grundstück angeht, folgt das Antragsrecht der Beteiligten aus § 14 GBO. Die Beteiligten sind nach § 14 GBO antragsberechtigt, weil die Zulässigkeit der aufgrund des vollstreckbaren Titels zu bewirkenden Eintragung von der vorherigen Berichtigung des Grundbuchs abhängt (vgl. Horber/Demharter, GBO, 20. Aufl., § 14 Rdnr. 13; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 11). Ohne die vorrangige Berichtigung des Grundbuchs, die hier keine rechtsändernde Eintragung darstellt, wie sich aus den untenstehenden Ausführungen zu Punkt 2) ergibt, kann die Eintragung der Zwangssicherungshypothek zugunsten der Beteiligten hier nicht erfolgen. Der Titel, aus dem die Beteiligten die Zwangsvollstreckung betreiben, richtet sich allein gegen den eingetragenen Eigentümer zu a). Dieser ist aber noch in ehelicher Vermögensgemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Im Rahmen der Prüfung, ob dem Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek stattgegeben werden kann, hat das Grundbuchamt grundsätzlich nach § 891 BGB davon auszugehen, daß diese Eintragung richtig ist (vgl. Beschluß der Kammer vom 23. November 1993 - 86 T 1154/93 -), solange ihm Tatsachen nicht bekannt sind, die die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergeben. Daran fehlt es hier auch nach dem Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993. Nach Art. 13 Nr. 4 dieses Gesetzes wird zwar - sofern Ehegatten keine Erklärung nach Art. 234 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB abgegeben haben - gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten grundsätzlich Eigentum zu gleichen Bruchteilen. Ob dieser Grundsatz hier eingreift, ist aber nicht ohne weiteres ersichtlich. Deshalb bedarf es für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek nach wie vor der Berichtigung des Grundbuchs.
Was den Antrag der Beteiligten auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek angeht, so folgt ihr Antragsrecht aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde ist zu unterstellen, daß die Beteiligten berechtigt sind, die Eintragung der Zwangssicherungshypothek zu ihren Gunsten zu verlangen.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
Den Berichtigungsantrag vom 9. März 1993 hat das Grundbuchamt zu Unrecht sofort, also ohne den Anlaß einer Zwischenverfügung, zurückgewiesen. Dem Antrag kann zwar nicht sofort stattgegeben werden. Die Hindernisse, die ihm entgegenstehen, sind aber rückwirkend behebbar. Die Kammer teilt die Auffassung, daß, sofern kein zwingender Grund für eine sofortige Zurückweisung vorliegt, stets eine Zwischenverfügung zu erlassen ist, sofern dem Vollzug des Eintragungsantrags nur Hindernisse entgegenstehen, die in absehbarer Zeit behoben werden können (vgl. Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, aaO., § 18 GBO, Rdnr. 32, 33; Beschluß der Kammer vom 8. Februar 1994 - 86 T 1243/93 -). So liegen die Dinge hier.
Dem Berichtigungsantrag der Beteiligten steht nur das behebbare Hindernis entgegen, daß es am Nachweis in grundbuchmäßiger Form fehlt, daß die eingetragenen Eigentümer keine Erklärung nach Art. 234 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB abgegeben haben. Dies folgt aus Art. 234 § 4 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB i. d. F. des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993. Danach wird, wenn Ehegatten keine Erklärung nach Art. 234 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB abgegeben haben, gemeinschaftliches Eigentum Eigentum zu gleichen Bruchteilen. Eine Auflassung ist nicht erforderlich, weil der Regelung im Gesetz dingliche Wirkung zukommt. Dies folgt aus der amtlichen Begründung zu Art. 13 Nr. 4 Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz, durch den § 4 a EG-BGB neu eingefügt wurde. Dort (abgedruckt in Bundestagsdrucksache 12/5553 vom 12. August 1993) heißt es: "Wird keine abweichende Verteilung angegeben, werden die Ehegatten ohne weiteres Miteigentümer mit hälftigen Bruchteilen."
Dies kann nicht anders verstanden werden, als daß eine weitere Auflassung nicht erforderlich ist, der Gesetzesänderung mithin dingliche Wirkung zukommt. Der Nachweis, daß die eingetragenen Eigentümer keine Erklärung nach Art. 234 § 4 EGBGB abgegeben haben, kann in absehba-rer Zeit erbracht werden. Erforderlich ist lediglich die Vorlage eines Zeugnisses des für die eingetragenen Eigentümer zuständigen Amtsgerichts.
Nicht erforderlich ist dagegen der Nachweis, daß die eingetragenen Ei-gentümer keine anderen Anteile als die in Art. 234 § 4 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB, der durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz eingefügt wurde, festgelegten gleichen Bruchteile bestimmt haben. Denn nach Art. 234 § 4 a EGBGB erfolgt diese Bestimmung mit dem - an das Grundbuchamt gerichteten - Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. Das heißt, das Grundbuchamt hat eigene Kenntnis davon, ob die Bestimmung getroffen wurde. Die gesetzliche Sechsmonatsfrist zur Ausübung des Wahlrechts ist wegen Anordnung der Zwangsversteigerung erloschen.
Die Kammer hat die Rechtslage, die durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz geschaffen wurde, zu berücksichtigen, obwohl sowohl der Eintragungsantrag als auch die Erinnerung aus der Zeit vor dessen Inkrafttreten datieren. Das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz enthält insoweit keine Übergangsregelungen. Es ist sofort anzuwenden. Die Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts ist nicht auf die Frage beschränkt, ob die Entscheidung des Grundbuchamts nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses richtig war. Das Beschwerdegericht ist zweite Tatsacheninstanz. Es tritt an die Stelle des Grundbuchamts und hat dessen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in jeder Beziehung nachzuprüfen (vgl. Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, aaO., § 77 GBO, Rdnr. 5).
Die Kammer weist im übrigen darauf hin, daß bereits nach der Rechtslage, die vor dem Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes bestand, dem Berichtigungsantrag der Beteiligen (nur) behebbare Hindernisse entgegenstanden. Grundsätzlich kam in Betracht, daß das Grundbuch durch Rechtsvorgänge außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden war, denn Vermögensgegenstände, die, wie hier, vor dem 3. Oktober 1990 erworben wurden und gemäß § 13 FGB der früheren DDR gemeinsames Vermögen geworden waren, wandelten sich nach dem 3. Oktober 1990 automatisch, das heißt ohne förmliche Auseinandersetzung, in Miteigentum zur Hälfte um (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 53. Aufl., Art. 234 § 4 EGBGB, Rdnr. 20; Bosch, FamRZ 1991, 1001, 1005; Brudermüller/Wagenitz, FamRZ 1990, 1294, 1298; Rauscher, DNotZ 1991, 209, 215; Beschluß der Kammer vom 12. Oktober 1993 - 86 T 829/93 -). Einer Auflassung bedurfte es insoweit entgegen der Auffassung der Grundbuchrichterin nicht. Es kam insoweit auch nicht darauf an, ob sich die Feststellung treffen ließ, daß sich das bisherige gemeinschaftliche Eigentum in hälftiges Miteigentum umgewandelt hatte. Sofern dies - wie hier - nicht sicher feststand bzw. in der Form des § 29 GBO nachgewiesen war, war der Nachweis gerade im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben. Sein Fehlen rechtfertigte nicht die Zurückweisung des Berichtigungsantrags.
Die Beschwerde ist auch begründet, soweit das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek sofort zurückgewiesen hat. Auch dem Vollzug dieses Antrags stehen nur behebbbare Hindernisse entgegen. Allerdings ist die sofortige Zurückweisung ohne Erlaß einer Zwischenverfügung grundsätzlich gerechtfertigt, wenn es an einer vollstreckungsrechtlichen Voraussetzung fehlt (vgl. Horber/Demharter, aaO., § 18, Rdnr. 9). Darum geht es hier aber nicht. Es fehlt vielmehr an der von den Beteiligten schon vor der Stellung des Antrags auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek beantragten Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Eigentümer als Miteigentümer zu 1/2. Auf die Beseitigung dieses grundbuchrechtlichen Hindernisses, das rückwirkend behebbar ist, hätte das Grundbuchamt im Wege einer Zwischenverfügung hinwirken müssen. Die Eintragung einer Zwangshypothek ist nicht nur Vollstreckungsmaßnahme, sondern zugleich Grundbuchgeschäft. Deshalb untersteht sie auch den Vorschriften der GBO über Eintragungsvorausssetzungen und Eintragungsverfahren. Der Erlaß einer Zwischenverfügung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn grundbuchrechtliche Eintragungshindernisse in Rede stehen (vgl. Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10. Aufl., Rdnr. 2185).