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Zwangsgeldverfahren

LG Berlin62 S 5/9610.06.1996GE 1996, 1245

ZPO §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 4 , 888

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zwangsgeldverfahren; Erfüllungseinwand; Vollstreckungsabwehrklage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Einwand rechtzeitiger Erfüllung ist im Zwangsgeldverfahren nach § 888 ZPO nicht zu berücksichtigen; möglich ist allein eine Klage nach § 767 ZPO gegen den Vollstreckungstitel (Bestätigung von GE 1996, 55).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die mit der Berufung weiterverfolgte Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist unzulässig, da sie sich gegen einen Zwangsgeldbeschluß nach § 888 ZPO richtet. Der mit der Vollstreckungsgegenklage erhobene Erfüllungseinwand muß sich jedoch gegen die Vollstreckbarkeit der zugrunde liegenden Titel selbst richten, hier also die Urteile vom 15. März 1995, 23. Februar 1994 und 22. Juli 1994.

Denn in § 767 Abs. 1 ZPO heißt es ausdrücklich "Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen". Danach können mit der Vollstreckungsgegenklage keine bestimmten Vollstreckungsmaßnahmen angegriffen werden. Dies hat auch der BGH bereits frühzeitig - wenn auch für andere Fallgestaltungen - entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1960, WM 1960 S. 1253, 1254; Urteil vom 25.9.1967, WM 1967 S. 1199, 1200 f.).

Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen können nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 Abs. 1 ZPO angegriffen werden. Insoweit spricht der Wortlaut des § 793 Abs. 1 ZPO anders als § 767 ZPO von "Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ... ergehen können". Dabei können allerdings keine materiell-rechtlichen Einwendungen, wie die Erfüllung oder die Unmöglichkeit der Leistung geltend gemacht werden. Hier greift allein die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gegen den zugrunde liegenden Titel.

Auch darüber hinaus steht die Systematik der Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung der Zulässigkeit einer Klage nach § 767 ZPO gegen einen Beschluß nach § 888 ZPO entgegen. Das Prozeßgericht wird im Falle des § 888 ZPO als Vollstreckungsorgan tätig. Als solches unterliegt es den Regeln des Vollstreckungsrechts. Danach gehören materiell-rechtliche Einwände grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren (vgl. auch OLG München, NJW-RR 1988 S. 22, 23; OLG Köln NJW-RR 1988 S. 1212).

Den vorstehenden Ausführungen kann auch nicht das Argument entgegengehalten werden, die Anwendbarkeit des § 767 ZPO ergebe sich aus § 795 ZPO, wonach auch die in § 794 ZPO erwähnten Schuldtitel die §§ 724-793 ZPO entsprechend anzuwenden sind (so aber MüKo zur ZPO - K. Schmidt, § 767 Rdn. 30).

Nach Auffassung der Kammer erfaßt § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (i. V. m. § 793 ZPO) schon keine Zwangsgeldbeschlüsse. § 794 ZPO umfaßt nämlich nur die eigentlichen Titel, die eine Entscheidung über den Anspruch selbst fällen. § 794 ZPO zählt ausdrücklich die Titel auf, aus denen die Zwangsvollstreckung stattfindet. Danach ist die Vollstreckbarkeit einzelner Beschlüsse, die erst im anschließenden Vollstreckungsverfahren erlassen werden, nicht Regelungsgegenstand des § 794 ZPO. Auch die Verweisungsnorm des § 795 ZPO spricht insofern von "Schuldtiteln". Darüber hinaus ordnet § 795 ZPO nur eine entsprechende Anwendung an. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, für jede einzelne Vorschrift zu prüfen, ob eine Anwendung sachgerecht ist. Dies ist im Falle der §§ 767, 888, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach dem Gesagten nicht der Fall.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es kommt immer wieder vor, daß der Vermieter zur Vornahme sog. unvertretbarer Handlungen verurteilt wird, etwa zur Auskunft über die Zusammensetzung des Mietzinses oder zur Erteilung von Heizkostenabrechnungen (LG Berlin GE 1996, 55). Die Zwangsvollstreckung richtet sich dann nach § 888 ZPO, d. h., es wird ein Zwangsgeld oder auch Zwangshaft durch das Gericht angeordnet, um die Erfüllung zu erzwingen. Fraglich ist, ob im Zwangsgeldverfahren der Erfüllungseinwand des Vermieters zu berücksichtigen ist, also etwa die Behauptung, er habe die geforderte Auskunft inzwischen erteilt. Das LG Berlin war mit Urteil vom 28. September 1995 (GE 1996, 55) der Auffassung, hier sei keine Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluß möglich, sondern allein die Vollstreckungsgegenklage.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 10. Juni 1996 hatte sich nunmehr das Gericht mit einer Vollstreckungsgegenklage zu befassen, die sich gegen den Zwangsgeldbeschluß richtete. Das sei unzulässig, wie das Gericht befand. Die Klage müsse sich vielmehr gegen den die Verpflichtung selbst aussprechenden Titel richten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ob diese strenge Auffassung auch von den anderen Mietberufungskammern des Landgerichts geteilt wird, bleibt offen. Immerhin ist es ein Grundsatz des Zwangsvollstreckungsrechts, daß nach Erfüllung jede weitere Vollstreckungsmaßnahme gegen den Schuldner unzulässig ist. Das gilt auch im Verfahren nach § 888 ZPO (vgl. etwa Zöller-Stöber 18. Aufl. Rn. 11 zu § 888 ZPO unter Berufung auf die Rechtsprechung des Kammergerichts).