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Zwangsgeld wegen nicht erteilter Betriebskostenabrechnung

KG8 W 420/0125.02.2002GE 2002, 664

ZPO § 888

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch des Mieters auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung ist nach § 888 ZPO (Zwangsgeld) zu vollstrecken; der Einwand, es seien keine Betriebskosten ausgegeben und keine Vorauszahlungen geleistet worden, ist unbeachtlich.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Durch Anerkenntnisteilurteil und Teilurteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin ist die Schuldnerin unter anderem verurteilt worden, den Kl. Abrechnung über die Betriebskostenvorauszahlungen für die Zeiträume 1. Juni 1992 bis 31. Dezember 1992 und 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 zu erteilen. Die Gläubiger haben die Festsetzung eines Zwangsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft beantragt mit der Begründung, die Schuldnerin habe trotz Zustellung des Titels und Fristsetzungen die Abrechnung nicht erteilt. Das Landgericht hat ein Zwangsgeld von 500 DM, ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 DM einen Tag Zwangshaft verhängt. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der Begründung, sie sei nicht in der Lage, die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen vorzulegen. Die gemäß § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin mit Recht ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM (ersatzweise Zwangshaft) festgesetzt. Die Schuldnerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, daß sie nicht in der Lage ist, die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen zu erteilen. Ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO kann grundsätzlich nur festgesetzt werden, wenn feststeht, daß der Schuldner die von ihm geschuldete Leistung im Zeitpunkt der Verhängung des Zwangsgeldes noch erbringen kann. Wenn der Schuldner diese Handlung nicht mehr vornehmen kann, so kann dieser Erfolg auch durch die Zwangsmaßnahme nach § 888 ZPO nicht herbeigeführt werden, sie darf deshalb nicht verhängt werden. Dabei hat der Schuldner die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlung ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darzulegen (OLG Celle in OLGR 1998, 103; OLG Hamm in OLGR 1997, 236; OLG Celle in MDR 1998, 923). Die Schuldnerin trägt nicht vor, die den streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Unterlagen seien nicht mehr vorhanden. Sie behauptet lediglich, es seien keine Betriebskosten ausgegeben und keine Betriebskostenvorauszahlungen geleistet worden. Die Behauptung, es seien keine Betriebskosten ausgegeben worden, widerlegt die Schuldnerin selbst, indem sie nämlich gleichzeitig vorträgt, es seien Grundsteuer und Kosten für einen Hausmeister verauslagt worden. Darüber hinaus trägt sie vor, es seien Bauarbeiten ausgeführt worden. Bauarbeiten ohne Stromverbrauch sind aber kaum vorstellbar. Die Behauptung, die Gläubiger hätten keine Vorauszahlungen geleistet, steht der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung nicht entgegen. Betriebskosten können selbstverständlich auch dann abgerechnet werden, wenn keine Betriebskostenvorauszahlungen erbracht wurden. Der Beschwerdewert war gemäß § 3 ZPO entsprechend der Höhe des Zwangsgeldes auf 255,64 Euro (500 DM) festzusetzen, da die Schuldnerin ein diesen Betrag übersteigendes Abwehrinteresse nicht dargetan hat (OLG Frankfurt in OLGR 1996, 238).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Urteil gegen den Vermieter auf Erteilung einer Betriebskostenabrechnung ist nach Auffassung einiger Gerichte nach § 887 ZPO zu vollstrecken (vertretbare Handlung, z. B. durch Ersatzvornahme). Das Kammergericht meint (ohne nähere Begründung), es handele sich um eine unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO, so daß ein Zwangsgeld verhängt werden könne.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht hatte die Vermieterin verurteilt, über die Betriebskosten der Jahre 1992 und 1993 abzurechnen. Die Vermieterin kam dem nicht nach und führte in ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung des Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, an, daß sie keine Betriebskosten ausgegeben habe und auch keine Betriebskostenvorauszahlungen geleistet worden seien.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 25. Februar 2002 wies das Kammergericht die Beschwerde zurück und meinte, ein Zwangsgeld müsse nur dann ausscheiden, wenn die Betriebskostenabrechnung nicht mehr erteilt werden könne, etwa weil Unterlagen nicht mehr vorhanden seien. Das trage die Vermieterin selbst nicht vor. Die Angabe, es seien keine Betriebskosten ausgegeben worden, sei offensichtlich unrichtig, da schließlich Grundsteuer und Kosten für einen Hauswart angefallen seien. Vertan hat sich das Gericht allerdings mit dem Hinweis auf Stromkosten für Bauarbeiten, denn dabei handelt es sich nicht um Betriebskosten.