Zwangsgeld gegen Mieter wegen unterbliebener Anlage eines Mietkautionskontos
BGB § 550 b; ZPO § 888
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verstößt der Mieter gegen die rechtskräftig festgestellte Verpflichtung zur Einrichtung und Verpfändung eines Kautionskontos zugunsten des Vermieters, kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Mieter war verurteilt worden, entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung bei einem Geldinstitut seiner Wahl ein Mietkautionskonto anzulegen und zugunsten des Vermieters zu verpfänden. Nachdem der Mieter diese Verpflichtung nicht erfüllte, beantragte der Vermieter, im Wege der Zwangsvollstreckung ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO zu verhängen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, da die Einrichtung des Kontos nicht ausschließlich vom Willen des Mieters abhänge, sondern die Mitwirkung des Dritten, nämlich der Bank oder Sparkasse, voraussetze. Die sofortige Beschwerde des Vermieters war erfolgreich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die sofortige Beschwerde der Kl. hat in der Sa-che Erfolg, da sie begründet ist. Der Antrag vom 9. Mai 2000 auf Ver-hängung eines Zwangsgeldes ist nach § 888 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.
Nach dieser Vorschrift werden Handlungen dann vollstreckt, wenn sie durch einen Dritten nicht vorgenommen werden können und somit unvertretbar sind, wenn sie ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig sind, nicht eine Geldzahlung oder Herausgabe von Personen oder Sachen betreffen oder in der Abgabe einer Willenserklärung bestehen, und nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 888 Abs. 2 fallen. Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Erlasses des Vollstreckungsbeschlusses erfüllt sein (Wieczorek/Schütze § 888 Rn. 1-5).
Die Verpflichtung der Bekl., ein Sparguthaben anzulegen und an die Kl. zu verpfänden, ist auf eine unvertretbare Handlung in Sinne des § 888 ZPO gerichtet. Unvertretbar ist eine Handlung, wenn sie nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann oder darf, jedenfalls nicht so, wie es dem Schuldner möglich ist. Dies ist hier der Fall. Es ist zwar für den Kl. wirtschaftlich gleichgültig, wer das Sparguthaben anlegt. Die zum Abschluß von Verträgen notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen können von einem vom Gericht ermächtigten Dritten oder sogar vom Gläubiger, wenn er ermächtigt wird, mit Wirkung für und gegen den Schuldner nur aufgrund einer Vollmacht desselben abgegeben werden. Denn durch eine Ermächtigung wird dem Dritten nicht zugleich die Befugnis übertragen, den Schuldner zu vertreten (Zöller/Stöber, Kommentar zur ZPO, 20. Aufl., § 887 Rn. 3). Die fehlende Vollmacht steht einem rechtlich zulässigen Vertragsschluß durch andere als die Bekl. entgegen; diese schulden in einem solchen Fall eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO.
Das Erfordernis der Mitwirkung eines Geldinstitutes bei der Einrichtung und Verpfändung eines Sparkontos steht der beantragten Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. Wenn außer dem Schuldner bestimmte Dritte mitzuwirken haben, z. B. ihre Zustimmung erforderlich wird, wenn der Schuldner mit ihnen einen Vertrag zu schließen hat, ist lediglich das in der Macht des Schuldners Stehende nach § 888 ZPO zu erzwingen; dies aber bis zur Grenze der Zumutbarkeit. Kann eine Pflicht des Dritten zur Mitwirkung nicht angenommen werden, so muß der Schuldner unter Ausschöpfung seiner tatsächlichen Möglichkeiten versuchen, den Dritten zur Mitwirkung, z. B. durch Vertragsschluß mit ihm, zu bewegen. Auch der Rückgriff auf die (notwendige) Hilfe eines Dritten steht einer Vollstreckung nach § 888 ZPO nicht entgegen (vgl. KG NJW 1972, 2093). Nur wenn der Dritte trotz solcher Bemühungen nicht mitwirken kann oder will, scheidet § 888 ZPO aus (Stein-Jonas, ZPO § 888 Rn. 13-15; Zöller/Stöber, 20. Aufl., § 888 Rn. 2). Soweit von vornherein ausgeschlossen ist, daß der Dritte zur Mithilfe veranlaßt werden kann, muß eine Vollstreckung nach § 888 ZPO ausscheiden; soweit die Mitwirkung umgekehrt eindeutig gesichert ist, können hingegen Zwangsmittel angewandt werden. In den Fällen, bei denen eine Mitwirkung unsicher ist, kann eine Zwangsanwendung nach § 888 Abs. 1 ZPO zugelassen werden, um den Schuldner zu einem Erfüllungsversuch zu veranlassen. Dabei kann letztlich nur im Einzelfall entschieden werden, welche Anforderungen an einen solchen Versuch zu stellen sind. Diese Anforderungen müssen um so strenger sein, je mehr die geltend gemachte Tatsache im Einzelfall der Lebenserfahrung widerspricht (Schilken, Zur Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO bei notwendiger Mitwirkung Dritter, JR 1976, 320).
Die Mitwirkung einer Bank oder Sparkasse bei der Einrichtung und Verpfändung eines Mietkautionskontos gehört erfahrungsgemäß zu deren üblichem und alltäglichem Geschäft. Es ist aus diesem Grund eher lebensfern, anzunehmen, daß den Bekl. die Einrichtung eines Sparkontos von einer Bank oder Sparkasse verwehrt werden könnte bzw. sie keine Bank finden könnten, die für sie ein Sparkonto anlegen würde. Wenn sie jedoch lediglich auf die Mitwirkung einer Bank angewiesen sind, an deren Mitwirkung jedoch keine ernsthaften Zweifel bestehen, ist dem Antrag nach § 888 ZPO stattzugeben.
Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes orientiert sich an der Höhe der durch Verpfändung eines Sparbuches zu erbringenden Kaution. Deshalb erscheint es angemessen, das Zwangsgeld bei der erstmaligen Festsetzung durch die Höhe der zu erbringenden Kaution zu begrenzen. Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, daß bei einer erneuten Festsetzung eines Zwangsgeldes der Betrag der Kaution auch überschritten werden kann.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Man kann den Mieter vertraglich verpflichten, ein Kautionskonto anzulegen und zugunsten des Vermieters zu verpfänden. Bleibt der Mieter untätig, kann ein Zwangeld verhängt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Mietvertrag war vereinbart, daß der Mieter ein Mietkautionskonto anlegen und zu Gunsten des Vermieters zu verpfänden hatte. Der Mieter blieb untätig, wurde vom Vermieter verklagt und vom Gericht verurteilt, die Vereinbarung zu erfüllen. Auch diesem Gerichtsurteil beugte sich der Mieter nicht. Daraufhin beantragte der Vermieter die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Das Amtsgericht lehnte in erster Instanz die Verhängung eines Zwangsgeldes ab mit der Begründung, eine Kontoeinrichtung hänge nicht allein vom Willen des Mieters ab, sondern bedürfe der Zustimmung einer Bank, weswegen eine Vollstreckung letztlich ausscheide. Der Vermieter ging in die Beschwerde.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Durch Beschluß vom 25. August korrigierte das Landgericht Berlin die erstinstanzliche Entscheidung und wies darauf hin, daß sich ein Schuldner bis zur Grenze der Zumutbarkeit bemühen müsse, eine Verpflichtung zu erfüllen. Daß er keine Bank finde, die ein Konto einrichte, sei fast nicht anzunehmen, weswegen ein Zwangsgeld zu verhängen sei, das im Wiederholungsfall die Höhe der Kaution übersteigen könne. Der Vermieter hat davon freilich nichts, denn Zwangsgelder fließen in die Staatskasse.
Tip
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vereinbarung beim Abschluß eines Mietvertrages, daß der Mieter ein Konto für die Mietkaution einzurichten, die Kaution einzuzahlen und das Konto an den Vermieter zu verpfänden habe, ist eine mögliche, aber nicht empfehlenswerte Kautionsvereinbarung nach § 550 b BGB, denn Barzahlung durch den Mieter und Kontoeinrichtung durch den Vermieter ist auf jeden Fall problemloser.