Zwangsarbeit
BGB §§ 199, 200, 812, 823, 847; BGB §§ 196, 222 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zwangsarbeit; Gesundheitsschaden; Schmerzensgeld; Verjährung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ansprüche polnischer Staatsangehöriger auf Schmerzensgeld wegen im Kriege durch Zwangsarbeit erlittener Gesundheitsschäden und auf Schadensersatz wegen Lohnausfalls sind spätestens 1992 bzw. 1993 verjährt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die 1923 geborene Antragstellerin ist polnische Staatsangehörige und lebt in Polen. Sie war vom 10. Dezember 1939 bis zum 25. Mai 1945 im Ausländerlager Schönholz untergebracht. Dort arbeitete sie für die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Sie beabsichtigt, für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen während der Inhaftierung erlittener Qualen und Schadensersatz wegen entgangener Lohnzahlung im Klagewege gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen.
Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Die Antragsgegnerin kann sich mit Erfolg darauf berufen, daß sie wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr zur Leistung von Schmerzensgeld und Schadensersatz verpflichtet ist, § 222 BGB.
Die Verjährungsfrist eines etwaigen Schmerzensgeldanspruchs aus §§ 823, 847 BGB hat nach Auffassung der Kammer spätestens mit Abschluß des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12.9.1990 (BGBl. II, 1318 - Zwei-plus-Vier Vertrag) zu laufen begonnen. Zuvor konnten individuelle Ansprüche von Betroffenen gegen die Firmen wegen der Regelung in Art. 5 Absatz 2 LSA (Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27.2.1953, BGBl. II, 331 - Londoner Schuldenabkommen) nicht geltend gemacht werden. Diese Stundungswirkung ist durch den Zwei-plus-Vier Vertrag entfallen (vgl. OVG Münster NJW 1998, 2302, 2303). Demzufolge ist die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche auf Schmerzensgeld spätestens nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB im Jahre 1993 eingetreten.
Entsprechendes gilt für den Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB. Dieser Anspruch ist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB verjährt. Nach dieser Vorschrift verjähren Lohnansprüche von Arbeitern in zwei Jahren. Die kurze Verjährung gilt für alle Vergütungsansprüche, die aus der tatsächlichen Leistung von Arbeit hergeleitet werden und somit auch für den Vergütungsanspruch wegen der im Konzentrationslager geleisteten Zwangsarbeit (vgl. BGHZ 48, 125, 127 f.). Etwaige Bereicherungsansprüche sind demnach spätestens seit Ende 1992 verjährt.
Danach ist der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe aus Rechtsgründen zurückzuweisen. Gleichwohl bleibt zu hoffen, daß der Antragstellerin im Rahmen der jüngst für Zwangsarbeiter beschlossenen Fondslösung ein angemessener Ausgleich für das ihr zugefügte Unrecht zuteil wird.