Zuweisung der Ehewohnung
GG Art. 103; BGB § 554 Abs. 1, § 744 Abs. 2; HausratsVO § 5 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zuweisung der Ehewohnung; Kündigung bei Miteigentum des Mieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung zur Räumung eines Hauses, zur Herausgabe eines Grundstücks und zur Zahlung (in einem Zivilrechtsstreit). Der Beschwerdeführer (Bekl. des Ausgangsverfahrens) und seine geschiedene Ehefrau (Kl. des Ausgangsverfahrens) sind zu je 1/2 Miteigentümer eines Wohnhauses. Das AG wies im Familienverfahren die eheliche Wohnung dem Beschwerdeführer zu und begründete zwischen den Parteien ein Mietverhältnis. Später traf das AG noch eine Regelung, wonach Kosten von Instandhaltungsarbeiten, die mehr als 300 DM betragen, von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen seien. Am 3. April 1993 fiel die Ölfeuerungsanlage - nach Feststellungen des AG: irreparabel - aus. Die Parteien konnten sich nicht darüber einigen, ob eine neue Öl- oder Gasheizungsanlage eingebaut werden sollte. Schließlich ließ der Beschwerdeführer eine Gasheizungsanlage einbauen. Der Versuch der Kl., dies durch eine einstweilige Verfügung zu verhindern, scheiterte. Vor dem AG erklärte die Kl., Öl- und Gasheizungseinbau seien etwa gleich teuer gewesen, sie habe aber die Ölheizung wegen der geringeren Folgekosten bevorzugt. Die neue Heizung war bereits eingebaut. Das AG erlegte die Kosten des deshalb für erledigt erklärten Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz der Kl. auf mit der Begründung, der Einbau der Heizung sei als jahreszeitbedingt unaufschiebbare Erhaltungsmaßnahme zulässig gewesen (§ 744 Abs. 2 BGB).
Der Beschwerdeführer forderte die Kl. sodann auf, sich zur Hälfte an den Kosten des Heizungseinbaus zu beteiligen. Da die Kl. sich weigerte zu zahlen, verrechnete der Beschwerdeführer in der Folge die hälftigen Kosten des Heizungseinbaus gegen die an die Kl. zu zahlende Miete. Daraufhin kündigte die Kl. das Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs und erhob die im Ausgangsverfahren - seit Juli 1993 - anhängige Räumungs-, Herausgabe- und Zahlungsklage. Das AG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Kl. gab das LG durch die angegriffene Entscheidung vom 9. September 1997 der Klage auf Räumung der Wohnung und auf Herausgabe des Grundstücks an die Eigentümergemeinschaft sowie der Zahlungsklage - soweit sie hier von Interesse ist - statt. Es gewährte dem Beschwerdeführer eine Räumungsfrist bis zum 31. Dezember 1997. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe nicht eigenmächtig eine völlig neue Gasheizungsanlage einbauen dürfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für diese Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Das Urteil des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie nicht nach den Prozeßvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben müssen oder können (vgl. BVerfGE 22, 267 [273]). Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, daß das Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (stRspr., vgl. etwa BVerfGE 65, 293 [295]; 70, 288 [293]; 86, 133 [145 f.]).
2. So liegt der Fall hier.
a) Das Landgericht stützt seine Ansicht, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf hälftige Kostenerstattung, darauf, er habe nicht vorgetragen, daß die vorhandene Ölheizung nicht mehr oder nur unter Einsatz unwirtschaftlicher Mittel reparabel gewesen sei, die Kl. habe einen Anspruch auf Bestandsschutz der Ölheizung gehabt, sie habe den Einbau einer völlig neuen Heizungsanlage nur dulden müssen, wenn die alte Heizungsanlage nicht mehr zu reparieren war. Damit übergeht das Landgericht den unstreitigen Vortrag der Parteien, daß die alte Heizungsanlage eben nicht mehr reparierbar war und auf jeden Fall eine neue Heizungsanlage eingebaut werden mußte. Die Kl. ging selbst von der Notwendigkeit des Einbaus einer neuen Heizungsanlage aus, wünschte lediglich den Einbau einer neuen Ölheizung. Das Landgericht setzt sich auch ohne weiteres über den ausführlichen Vortrag des Beschwerdeführers hinweg, daß der Einbau einer Ölheizung den Einbau eines neuen Tanks und damit erheblichen zusätzlichen Aufwand erfordert hätte. Es geht ferner nicht auf den Vortrag ein, daß die Gasheizungsanlage jedenfalls nicht teurer war, als es eine Ölheizungsanlage gewesen wäre. Wenn das Landgericht zu diesen Punkten weiteren Vortrag oder Beweisantritt vermißte, hätte es angesichts der Komplexität des Verfahrens darauf hinweisen müssen, zumal das Amtsgericht den Vortrag des Beschwerdeführers für ausreichend und den Vortrag der Kl., der Beschwerdeführer habe einen nicht gerechtfertigten Aufwand betrieben, für beweisbedürftig gehalten hatte.
b) Das Landgericht stützt das Verschulden des Beschwerdeführers bei der Prüfung des Verzugs darauf, der Beschwerdeführer habe sich rechtlich beraten lassen müssen. Eine solche Beratung hatte der Beschwerdeführer indes in der Klageerwiderung vorgetragen. Dieser Vortrag ist zwar in der Berufungserwiderung nicht ausdrücklich wiederholt worden; jedoch sind dort die Erwägungen vorgetragen, aufgrund deren sich der Beschwerdeführer nach Ansicht des Anwalts für berechtigt halten durfte, die Verrechnung vorzunehmen. Das Landgericht durfte den erstinstanzlichen Vortrag nicht übergehen. Der Vortrag war unstreitig, seine Richtigkeit wird von der Kl. selbst in ihrer Äußerung zu der Verfassungsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Weder das Amtsgericht noch die Berufung hatten auf diesen Vortrag abgestellt. Für den Beschwerdeführer bestand demgemäß kein Anlaß, ihn in der Berufungserwiderung erneut aufzugreifen.
c) Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Verurteilung zur Räumung sein Miteigentum nicht berücksichtige. Damit will er offenbar rügen, das Landgericht habe der unstreitigen Sach- und Rechtslage nicht Rechnung getragen. Das Landgericht geht in der angegriffenen Entscheidung in der Tat nicht darauf ein, welche rechtlichen Folgerungen sich für einen möglichen Räumungsausspruch des Prozeßgerichts daraus ergeben, daß der Beschwerdeführer Miteigentümer des Grundstücks ist, daß das Nutzungsrecht des Beschwerdeführers an der Wohnung auf dem Zuweisungsbeschluß des Familiengerichts beruht (zu Sinn und Zweck der Begründung eines Mietverhältnisses nach § 5 Abs. 2 HausratsVO bei Miteigentum der Ehegatten vgl. BayObLG, FamRZ 1974, 22 [23 f.]) und daß das Mietverhältnis nur der inhaltlichen Ausgestaltung des Nutzungsrechts dient (zur Problematik der Folgen der Kündigung eines unter Miteigentümern geschlossenen Mietvertrages und zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts in diesem Fall vgl. insbesondere BGH, WM 1974, 201 [202 f.]; WM 1997, 2302 ff. = ZIP 1997, 2049 ff.). Ob dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, kann indes im Hinblick auf die oben erörterten durchgreifenden Rügen dahinstehen. Die Würdigung der rechtlichen Problematik obliegt dem Landgericht im Rahmen der erneut zu treffenden Entscheidung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Geschiedene Eheleute waren nach wie vor Miteigentümer zu je 1/2 eines Wohnhauses. Weil sie sich über die Nutzung nicht einigen konnten, wies das Familiengericht nach der HausratsVO dem Mann die Wohnung zu und begründete (kraft Hoheitsakt) ein Mietverhältnis mit der geschiedenen Ehefrau als Vermieterin. Der Streit setzte sich jedoch fort. Als die Ölheizung ausfiel, wollte die Frau eine neue Ölheizung einbauen lassen, während der Mann eine Gasheizung bevorzugte. Diese ließ er dann auch einbauen und zog die Hälfte der Kosten von den Mietzinszahlungen ab als Anteil der Miteigentümerin.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf fristlose Kündigung verurteilte das Landgericht ihn zur Räumung; dieses Urteil hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 23. Januar 1998 wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf. Das Landgericht habe sich mit dem Vorbringen des Mannes nicht auseinandergesetzt, daß der Einbau der Gasheizung wirtschaftlich sinnvoller gewesen sei und daß er sich auch anwaltlich habe beraten lassen, weswegen es jedenfalls an einem Verschulden fehle. Auf die Fragen, ob ein Miteigentümer überhaupt zur Räumung verurteilt werden kann und ob ein nach der HausratsVO begründetes Mietverhältnis kündbar ist, kam es deshalb nicht mehr an.