Zutrittsrecht für Handwerker
§ 541 b BGB, § 242 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zutrittsrecht für Handwerker; Modernisierungsmaßnahmen; Kostenvoranschläge; Handwerker, Beauftragter; Wohnung, Zutritt des Vermieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter ist verpflichtet, Handwerksfirmen zum Zwecke des Anfertigens von Kostenvoranschlägen für die geplanten Modernisierungsmaßnahmen Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Aus § 16 des Mietvertrages ergibt sich das grundsätzliche Zutrittsrecht der Kl. Da die Erstellung eines Kostenvoranschlages die genaue Kenntnis der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten voraussetzt ist ein Zutrittsrecht, das einer Handwerksfirma die erforderliche örtliche Kenntnis für die Erstellung eines Kostenanschlages verschafft, auch ein Zutritt zur Prüfung des Zustandes der Wohnung.
Entgegen der Auffassung der Bekl. findet eine Prüfung der Frage, ob eine von der Kl. erwogene Modernisierungsmaßnahme von ihnen geduldet werden müßte, im Rahmen der Frage der Prüfung eines Zutrittsrechts noch keine Berücksichtigung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. LG Berlin - 61 S 37/84 -, Urt. v. 19.11.1984 /LS Nr. 4