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Zutrittsrecht für Handwerker

AG Schöneberg15 C 96/8703.04.1987unveröffentlicht

§ 541 b BGB, § 242 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zutrittsrecht für Handwerker; Modernisierungsmaßnahmen; Kostenvoranschläge; Handwerker, Beauftragter; Wohnung, Zutritt des Vermieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist verpflichtet, Handwerksfirmen zum Zwecke des Anfertigens von Kostenvoranschlägen für die geplanten Modernisierungsmaßnahmen Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Aus § 16 des Mietvertrages ergibt sich das grundsätzliche Zutrittsrecht der Kl. Da die Erstellung eines Kostenvoranschlages die genaue Kenntnis der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten voraussetzt ist ein Zutrittsrecht, das einer Handwerksfirma die erforderliche örtliche Kenntnis für die Erstellung eines Kostenanschlages verschafft, auch ein Zutritt zur Prüfung des Zustandes der Wohnung.

Entgegen der Auffassung der Bekl. findet eine Prüfung der Frage, ob eine von der Kl. erwogene Modernisierungsmaßnahme von ihnen geduldet werden müßte, im Rahmen der Frage der Prüfung eines Zutrittsrechts noch keine Berücksichtigung.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. LG Berlin - 61 S 37/84 -, Urt. v. 19.11.1984 /LS Nr. 4