Zuteilungsfähigkeit
EGBGB Art. 233 §§ 11, 12
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zuteilungsfähigkeit; nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit; Lebens- und Einkommensgrundlage; Bodenreformeigentum; Besitzwechsel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Gelegentliche Aushilfstätigkeiten in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft vermögen in der Regel die Zuteilungsfähigkeit nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB nicht zu begründen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt von den Bekl. die Auflassungsbewilligung hinsichtlich landwirtschaftlicher Nutzflächen aus der Bodenreform. Die Bekl. sind die Erben des 1986 in Schwerin verstorbenen ... Der Erblasser war am 5.6.1956 hinsichtlich der Grundstücke als Bodenreformeigentümer eingetragen worden.
Die Bekl. wurden am 16.9.1993 mit unterschiedlichen Miteigentumsanteilen als Eigentümer der vorgenannten Grundstücksflächen im Grundbuch eingetragen. Die Kl. widersprach der Eintragung und beantragte, die Eintragung einer Vormerkung zu ihren Gunsten. Die Vormerkung wurde am 16.9.1993, eine weitere Vormerkung gleichen Inhalts am 5.5.1994 in das vorgenannte Grundbuch eingetragen. Die Bekl. haben die Ansicht vertreten, die Bekl. zu 2) und 3) seien zuteilungsfähig im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB, da diese am 15.3.1990 in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig gewesen seien. Der Bekl. zu 2) habe für die Gemeinde Schulzendorf im Kreis Königs Wusterhausen Bäume je nach Bedarf gefällt, während die Bekl. zu 3) aufgrund der langjährigen Tätigkeit ihres Ehemannes in der LPG noch am 15.3.1990 insoweit ständig mitgearbeitet habe, als sie je nach Arbeitsanfall Pflegestücke mitbewirtschaftet habe. Sie habe Rüben verzogen und gehackt und insoweit die Tätigkeit ihres Ehemannes in der LPG tatkräftig unterstützt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 15.9.1994 die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Bekl. mit der Berufung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kl. steht gegen die Bekl. gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 c) EGBGB ein Auflassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke zu. Die Bekl. sind nicht besser berechtigt im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 b) EGBGB, da keiner von ihnen die Zuteilungsfähigkeit nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB besitzt. Der Erbe des Eigentümers eines Bodenreformgrundstücks ist zuteilungsfähig, wenn er bis zum 15.3.1990 im Beitrittsgebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war. Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 2 der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7.8.1975 (GBl. I, S. 629) in der Fassung der 2. Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7.1.1988 (GBl. I, S. 25). Diese Regelung ermöglicht denjenigen Personen den Eigentumserwerb am Grund und Boden, die mit ihm bis zum 15.3.1990 durch ihre persönliche Erwerbstätigkeit verbunden waren. Abzustellen ist darauf, ob der Erbe zum maßgeblichen Zeitpunkt die Gewähr dafür bot, das Bodenreformland weiterhin land- oder forstwirtschaftlich zu nutzen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 20.6.1995 - 4 U 9/95). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Erbe als Arbeiter oder Angestellter in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in der Forstwirtschaft bei Ablauf des 15.3.1990 eine Tätigkeit ausübte, die der Bewirtschaftung der Flachen, deren Erhaltung, Pflege und Nutzung diente (OLG Rostock, Urteil vom 20.9.1994 - 4 U 54/94; Urteil vom 20.6.1995, a. a. O.). Unstreitig erfüllen die Bekl. zu 1) und die Bekl. zu 4) und 5) diese Voraussetzungen nicht. Aber auch die Bekl. zu 2) und 3) sind nicht zuteilungsfähig im vorbeschriebenen Sinne. Unstreitig waren die Bekl. zu 2) und 3) nicht Mitglied einer LPG, so daß sich deren Zuteilungsfähigkeit nur insoweit ergeben konnte, als sie durch ihre persönliche Erwerbstätigkeit innerhalb der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft mit dem Bodenreformgrundstück verbunden waren. Der Ansicht des Landgerichts, hinsichtlich der Frage der Zuteilungsfähigkeit könnten nur solche Tätigkeiten Berücksichtigung finden, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einer LPG oder einem Betrieb der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft geleistet wurden, ist grundsätzlich zuzustimmen. Da sich der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bodenreform zu einer Nachzeichnung der vor Inkrafttreten des Bodenreformgesetzes der DDR (GBl. I, S. 134) am 16.3.1990 geltenden Rechtslage entschlossen hat, sind die Bestimmungen in Art. 233 §§ 11 - 16 EGBGB unter Beachtung der zuletzt geltenden Besitzwechselverordnung vom 7.8.1975 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 7.1.1988 anzuwenden. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Vorschriften in Art. 233 §§ 11 bis 16 EGBGB der Auslegung bedürfen. Nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB ist die Zuteilungsfähigkeit abhängig von der Tätigkeit in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft. Zu dem erforderlichen Umfang dieser Tätigkeit und insbesondere zu der Frage, ob es sich um eine auf einem Arbeitsvertrag beruhende Tätigkeit handeln muß, läßt sich dem Wortlaut der Bestimmung nichts entnehmen. Daß grundsätzlich eine sich aus einem Arbeitsvertrag ergebende Tätigkeit Voraussetzung für die Zuteilungsfähigkeit nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB ist (so auch Staudinger/Rauscher, 12. Aufl., Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 22; Palandt/Bassenge, 54. Aufl., Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 6), ergibt sich insbesondere
dem Wortlaut der Bestimmung nichts entnehmen. Daß grundsätzlich eine sich aus einem Arbeitsvertrag ergebende Tätigkeit Voraussetzung für die Zuteilungsfähigkeit nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB ist (so auch Staudinger/Rauscher, 12. Aufl., Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 22; Palandt/Bassenge, 54. Aufl., Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 6), ergibt sich insbesondere aus § 1 der Besitzwechselverordnung vom 7.8.1975 sowie aus § 4 der vorgenannten Verordnung in der Fassung der 2. Besitzwechselverordnung vom 7.1.1988. Nach § 1 der Besitzwechselverordnung vom 7.8.1975 konnten Bodenreformgrundstücke "an Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und Arbeiter der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft" übertragen werden. Nach dem durch die Änderungsverordnung vom 7.1.1988 neu gefaßten § 4 Abs. 1 konnte einem Erben das Bodenreformgrundstück übertragen werden, wenn er "das Bodenreformgrundstück als Genossenschaftsmitglied oder Arbeiter zweckentsprechend nutzen wird". Über den auf der Mitgliedschaft in einer LPG beruhenden Übertragungsgrund hinaus stellte die Besitzwechselverordnung folglich darauf ab, daß der durch den Besitzwechsel Begünstigte bzw. der Erbe Arbeiter in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft war. Da die Bekl. zu 2) und 3) nicht Mitglieder einer LPG waren und auch nicht in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis standen, waren sie auch nach der damals geltenden Regelung über den Besitzwechsel nicht zuteilungsfähig gewesen. Nach der Änderungsverordnung vom 7.1.1988 war zwar der Besitzwechsel an Verwandte besonders zu unterstützen, um die Tradition der Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften innerhalb der Familie zu fördern (vgl. § 2 Abs. 4 der Besitzwechselverordnung in der Fassung vom 7.1.1988). Die Genehmigung des Besitzwechsel durch den Rat des Kreises (vgl. § 2 Abs. 2 der Besitzwechselverordnung) mußte aber nur dann erteilt werden, wenn der Besitzwechsel den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik entsprach. War der Erbe aber nicht Mitglied der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, wurde die Genehmigung nur insoweit erteilt, als Gegenstand des Bodenreformeigentums Wohngebäude und die zu ihrer Nutzung erforderlichen Flächen umfaßte, nicht dagegen der landwirtschaftlich genutzte Grund und Boden sowie das Inventar, welches auf Antrag des Abgebenden in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen und von dort aus neu zu verteilen war (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 20.6.1995 - 4 U 9/95). Gelegentliche Aushilfstätigkeiten in der Land , Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft, wie von den Bekl. zu 2) und 3) behauptet, sind grundsätzlich nicht ausreichend, die Zuteilungsfähigkeit nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zu begründen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 20.9.1994 - 4 U 54/94). Ob von diesem Grundsatz, daß die Zuteilungsfähigkeit von der Mitgliedschaft in einer LPG oder einem Arbeitsverhältnis in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft abhängt, dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Erbe des eingetragenen Bodenreformeigentümers in einem wesentlichen Umfang Aushilfstätigkeiten in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft geleistet hat, muß hier nicht entschieden werden. Die Bekl. zu 2) und 3) sind jedenfalls nicht in einem solchen Umfang tätig gewesen, daß es gerechtfertigt wäre, sie einem Arbeiter in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft gleich zu behandeln.