Zuteilungsfähigkeit
EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 3; BesitzwechselVO § 3 Abs. 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Zuteilungsfähigkeit; Bodenreformland; LPG; landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zuteilungsfähigkeit für Bodenreformland ist nur gegeben, wenn der Begünstigte am Stichtag Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft war oder einen Antrag auf Aufnahme in eine solche gestellt hatte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das kl. Land (Kl.) verlangt von den Bekl. nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Auflassung von Miteigentum an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken aus der Bodenreform.
Dem Vater der Bekl. waren aus der Bodenreform mehrere Grundstücke zugeordnet worden. Er verstarb am 10. Dezember 1978. Er wurde von seinen beiden Söhnen, den Bekl., und seiner am 7. Januar 1986 nachverstorbenen Ehefrau, der Mutter der Bekl., beerbt. Die Bekl. sind ihre alleinigen Erben. Eine Eintragung im Grundbuch im Hinblick auf den Tod der Eltern der Bekl. erfolgte nicht.
Der Bekl. zu 2 war bei Ablauf des 15. März 1990 nicht zuteilungsfähig im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB. Der Bekl. zu 1 war Leiter der staatlichen Tierarztpraxis in W. Hieraus leitet er seine Zuteilungsfähigkeit ab.
Der Kl. hat Auflassung des jeweils hälftigen Miteigentumsanteils jedes der beiden Bekl. an den Grundstücken, die ihrem Vater aus dem Bodenfonds zugeordnet worden waren, verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das Urteil des Landgerichts haben zunächst beide Bekl. Berufung eingelegt. Der Bekl. zu 1 hat seine Berufung in der Folgezeit zurückgenommen. Auf die Berufung des Bekl. zu 1 hat das Oberlandesgericht die Klage gegen ihn abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils gegenüber dem Bekl. zu 1.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Als Tierarzt habe der Bekl. zu 1 in ständigem tatsächlichen Bezug zur landwirtschaftlichen Urproduktion gestanden und die Fleischbeschau bei Haus- und Notschlachtungen durchgeführt. Insoweit sei seine Tätigkeit dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft unterstellt gewesen. Das lasse ihn im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig sein.
II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. pp.
2. Der durch das Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 erfolgte Eigentumserwerb der Erben eines Begünstigten aus der Bodenreform ist vorläufiger Natur. Das kraft Gesetzes erworbene Eigentum verbleibt dem Erwerber nur, soweit er die Voraussetzungen nach Art. 233 § 12 Abs. 2, 3 EGBGB erfüllt.
In seinem nach Erlaß des Berufungsurteils verkündeten Urteil vom 18. Juli 1997, V ZR 121/96, WM 1997, 2172, hat der Senat hierzu entschieden, daß für die Bestimmung der Zuteilungsfähigkeit im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB entscheidend ist, ob die Tätigkeit des Erben dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft administrativ zugeordnet war. Diese Zuordnung allein reicht jedoch nicht aus, die Zuteilungsfähigkeit zu begründen, soweit landwirtschaftlich genutzte Grundstücke Gegenstand des Auflassungsanspruchs sind. Über die adminsitrative Zuordnung der Tätigkeit des Erben hinaus ist in diesem Falle vielmehr zu verlangen, daß der Erbe des Begünstigten aus der Bodenreform am Stichtag Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft war oder einen Antrag auf Aufnahme in eine solche gestellt hatte, weil die Übertragung von Schlägen aus dem Bodenfonds durch den Rat des Kreises nach § 3 Abs. 1 BesitzwechselVO nur dann in Betracht kam, wenn der Nachfolger in die Bodenreformwirtschaft Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft war oder im Zusammenhang mit der Nachfolge wurde. Das gilt auch für einen Erben, der die Nachfolge antreten wollte. Die Übertragung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke auf ihn setzte voraus, daß die Grundstücke weiterhin "zweckentsprechend" genutzt würden (§ 4 Abs. 1 BesitzwechselVO). Diese Bedingung konnte in der kollektivierten Landwirtschaft der DDR nur durch eine Mitgliedschaft in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft erfüllt werden.
Diese Beschränkung hat bei der Bestimmung des Begriffs der Zuteilungsfähigkeit in Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB Beachtung zu finden (Senatsurt. v. 18. Juli 1997, V ZR 121/96, WM 1997, 2172, 2174 f.). Damit kann für die Entscheidung des Rechtsstreits die zwischen den Parteien umstrittene Frage dahingestellt bleiben, ob die Zuordnung der Tätigkeit des Bekl. zu 1 als Leiter einer staatlichen Tierarztpraxis zum Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft seine Zuteilungsfähigkeit im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB begründet. Daß der Bekl. zu 1 weder Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft war, noch vor Ablauf des 15. März 1990 einen Antrag auf Aufnahme in eine solche gestellt hatte, stellt auch die Revisionserwiderung nicht in Frage.