Zustimmungsverlangen/Zurückbehaltungsrecht
§ 2 Abs. 1 Satz 1 MHG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zustimmungsverlangen/Zurückbehaltungsrecht; Mieterhöhungsverlangen/Zurückbehaltungsrecht; Mieterhöhung/Zurückbehaltungsrecht; Zurückbehaltungsrecht/Zustimmungsverlangen; Zurückbehaltungsrecht/Mieterhöhung; Zurückbehaltungsrecht/Mieterhöhungsverlangen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Mieter steht gegenüber dem Zustimmungsverlangen des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Vermieter) nimmt den Bekl. (Mieter) auf Zustimmung zur Erhöhung des Kaltmietzinses ab 1. Juni 1982 in Anspruch. Das Mietverhältnis ist seit Ende November 1983 beendet. Gegenüber dem Anspruch der Kl. beruft sich der Bekl. unter Hinweis auf die vereinbarte Ersatzmieterklausel auf ein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung, ein Mietinteressent sei bereit gewesen, für Einbauten und die Überlassung der Wohnung 38.000,-- DM zu zahlen. Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Bekl. blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ohne Erfolg macht der Bekl. geltend, ihm stünde im Hinblick auf die Ersatzmieterklausel ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Denn ein etwa aus der Klausel sich ergebender Geldanspruch des Bekl. gegen die Kl. würde ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch der Kl. auf Zustimmung gemäß § 2 des MHG nicht begründen. Die rechtliche Natur dieses (Gläubiger-)Anspruchs schlösse ein so begründetes Zurückbehaltungsrecht aus. Denn der Zustimmungsanspruch aus § 2 des MHG soll als Gegenstück zum Kündigungsschutz dem Vermieter die Erzielung einer marktgerechten Miete ermöglichen und gewährleisten. Das Mieterhöhungsverfahren nach dem MHG füllt gleichsam die im Ausschluß der Änderungskündigung liegende Be- und Einschränkung des Eigentums aus. Infolgedessen berühren zum Beispiel Minderungstatbestände gemäß § 535 BGB die ortsübliche Miete nicht. Dementsprechend wäre auch der von dem Bekl. vorgetragene Geldanspruch nicht geeignet, ein "Zurückbehalten" der Zustimmung nach § 2 des MHG zu rechtfertigen, denn andernfalls würde der Zweck des MHG vereitelt.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dem Bekl. aus der Ersatzmieterklausel Geldansprüche zustehen.