Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung nur durch sämtliche Vermieter
BGB § 558b Abs. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die erfolgreiche prozessuale Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung zur Vergleichsmietenerhöhung erfordert im Falle einer Vermietermehrheit die Klageerhebung durch sämtliche Vermieter.
2. Selbst im Falle der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft nur eines von mehreren Vermietern wäre nicht nur ein auf Zustimmung gegenüber sämtlichen Vermietern gerichteter Klageantrag erforderlich, sondern auch die Wahrung der Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Fristwahrung verlangt eine Klageerhebung durch sämtliche Vermieter oder jedenfalls die Offenlegung einer gewillkürten Prozessstandschaft sowie eine deren Anforderungen genügende Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kammer hatte die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet ist und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Beschlusszurückweisung erfüllt sind.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 20. Oktober 2020 verwiesen. Der Schriftsatz des Kl. vom 20. Januar 2021 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die dort herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft wesensverschiedene Duldungsansprüche einer Vermietermehrheit, nicht hingegen den hier streitgegenständlichen Anspruch einer Vermietermehrheit auf Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses. Dessen wirksame prozessuale Geltendmachung erfordert die Klageerhebung durch sämtliche Vermieter (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 558b Rz. 59 m.w.N.). Selbst im Falle der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft wäre aber ein auf Leistung an sämtliche Rechtsinhaber gerichteter Klageantrag erforderlich (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. vom 14. September 2018 - V ZR 267/17, NJW 2019, 310, Tz. 27 m.w.N.; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 432 Rz. 8). An einem solchen indes fehlte es in beiden Rechtszügen. Darauf hatte die Kammer bereits hingewiesen, ebenso auf die prozessuale Unbehelflichkeit einer - hier unterbliebenen - Antragsänderung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO. Unabhängig davon hat der Kl. die Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gewahrt. Denn diese hätte eine Klageerhebung durch sämtliche Vermieter oder jedenfalls die Offenlegung einer gewillkürten Prozessstandschaft sowie eine deren Anforderungen genügende Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 2013 - III ZR 102/12, BeckRS 2014, 33 Tz. 36 m.w.N.). Auch daran fehlte es.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die erfolgreiche prozessuale Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung zur Vergleichsmietenerhöhung erfordert im Falle einer Vermietermehrheit die Klageerhebung durch sämtliche Vermieter.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf Zustimmung zur Mieterhöhung hatte nur einer von mehreren Vermietern geklagt, ohne in der Klageschrift offenzulegen, dass er die Zustimmung für alle fordere. Das LG wies die Klage ab.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die Geltendmachung der Zustimmung zu einer Mieterhöhung erfordere die Klageerhebung durch sämtliche Vermieter; auch bei gewillkürter Prozessstandschaft (einer für alle) sei der Klageantrag entsprechend zu formulieren.