Zustimmungsverlangen
MHG § 2; BGB § 566
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zustimmungsverlangen; Mieterhöhung; Zustimmungserklärung; schriftlich; Schriftform
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei einem Mietvertrag mit mindestens einjähriger Laufzeit hat der Vermieter einen Anspruch auf Erteilung einer schriftlichen Erklärung zum Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage auf Abgabe einer schriftlichen Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen des Kl. war bei unstreitigem Sachverhalt schlüssig.
Der Kl. hatte Anspruch auf eine schriftliche Zustimmungserklärung, die jedoch erst nach Rechtshängigkeit erteilt wurde.
Dies folgt im vorliegenden Fall bereits aus § 566 BGB, ohne daß es einer Vereinbarung der Schriftform bedarf (Emmerich-Sonnenschein, § 2 MHRG Rn. 68; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., A 434; Bub-Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, III A 535).
Das Mietverhältnis begann nach § 2 des Mietvertrages nämlich bereits im April 1985 und besteht auch aufgrund der einjährigen Kündigungsfrist zum 31.3. noch länger als ein Jahr. Bei allen Mietverträgen über Grundstücke, die für länger als ein Jahr abgeschlossen werden, sind alle wesentlichen Vertragsänderungen, zu denen auch eine nicht unwesentliche Mieterhöhung gehört, schriftlich zu vereinbaren.
Die zweimalige Zahlung des erhöhten Mietzinses ist daher nicht ausreichend.
Da der Kl. mit anwaltlichem Schreiben v. 18.5.1999 ausdrücklich eine schriftliche Zustimmung vergeblich verlangt hat, hat der Bekl. auch die Klage trotz Zahlung veranlaßt.
Daß im Mieterhöhungsverlangen v. 27.1.1999 irrtümlich geschrieben wurde, die erhöhte Miete sei "ab 1.4.1998" zu zahlen, ist unerheblich. Zum einen ist dies erkennbar ein Schreibfehler, da an anderer Stelle desselben Schreibens von der "neuen Nettomiete ab 1.4.1999" die Rede ist, zum anderen ergibt sich auch aus dem nachfolgenden Schreiben v. 18.5.1999 eindeutig, daß eine rückwirkende Mieterhöhung ab April 1998 nicht verlangt wurde.
Der Bekl. mußte die Zustimmungserklärung nicht unbedingt auf dem Schreiben selbst erklären, sondern konnte - wie er es unter dem 10.6.1999 auch getan hat - seine Erklärung selbst verfassen, um eventuelle Mißverständnisse über den Beginn der Mieterhöhung auszuschließen.