Zustimmungsverlangen
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Zustimmungsverlangen; Mieterhöhungsverlangen; Erhöhungszeitpunkt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wirksames Zustimmungsverlangen nach § 2 MHG trotz fehlerhafter Angabe über den Erhöhungszeitpunkt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Bedenken an der Wirksamkeit des Zustimmungsverlangens können lediglich deshalb bestehen, weil die Mieterhöhung rückwirkend ab dem 1. November 1988 geltend gemacht wird. Die falsche Zeitangabe hat jedoch auf die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens kei nen Einfluß. Denn grundsätzlich gehört die Angabe des Zeitpunktes, von dem an der Vermieter die erhöhte Miete verlangt, nicht zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 MHG (OLG Koblenz ZMR 1983, 246). Nennt der Vermieter einen früheren Zeitpunkt als den in § 2 Abs. 4 MHG angegebenen, gilt ohnehin die gesetz-liche Frist, also keine Mieterhöhung vor Beginn des dritten Kalendermonats, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt. Nennt der Vermieter einen späteren Zeitpunkt, ist er jedoch daran gebunden.