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Zustimmungsverlangen

LG Berlin29 S 57/8917.10.1989GE 1990, 545

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zustimmungsverlangen; Mieterhöhungsverlangen; Erhöhungszeitpunkt

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wirksames Zustimmungsverlangen nach § 2 MHG trotz fehlerhafter Angabe über den Erhöhungszeitpunkt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Bedenken an der Wirksamkeit des Zustimmungsverlangens können lediglich deshalb bestehen, weil die Mieterhöhung rückwirkend ab dem 1. November 1988 geltend gemacht wird. Die falsche Zeitangabe hat jedoch auf die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens kei nen Einfluß. Denn grundsätzlich gehört die Angabe des Zeitpunktes, von dem an der Vermieter die erhöhte Miete verlangt, nicht zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 MHG (OLG Koblenz ZMR 1983, 246). Nennt der Vermieter einen früheren Zeitpunkt als den in § 2 Abs. 4 MHG angegebenen, gilt ohnehin die gesetz-liche Frist, also keine Mieterhöhung vor Beginn des dritten Kalendermonats, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt. Nennt der Vermieter einen späteren Zeitpunkt, ist er jedoch daran gebunden.