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Zustimmungsverlangen

AG Müllheim3 C 537/8917.01.1990WuM 1990, 156

MHG § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zustimmungsverlangen; Mieterhöhung; Aufforderung; Willenserklärung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Zustimmungsverlangen zur Mieterhöhung ist unwirksam, wenn der Mieter darin nicht zur Abgabe einer ausdrücklichen Willenserklärung aufgefordert, sondern vielmehr in dem Glauben gelassen wird, allein sein Schweigen bedeute ein Akzeptieren der geltend gemachten Mieterhöhung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der klagende Vermieter ließ dem Bekl. folgendes Schreiben zukommen:

"Ich bitte Sie, dafür Verständnis aufbringen zu wollen, daß Ihre Miete ab 1. Oktober 1989 erhöht wird auf 450 DM (= Mieterhöhung um 35 DM).

Ich bitte Sie daher, Ihren Dauerauftrag in obigen Gesamtbetrag ab 1. Oktober 1989 zu ändern.

Ich mache darauf aufmerksam, daß Sie eine Überlegungsfrist von zwei Monaten haben. Sollten wir von Ihnen bis zum 30.9.1989 nichts hören, haben Sie die Mieterhöhung ab 1.10.1989 akzeptiert."

Die Kl. behaupten, die nunmehr begehrte monatliche Kaltmiete sei ortsüblich und angemessen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Dabei war vom Gericht nicht zu beurteilen, ob die geltend gemachte Kaltmiete, wofür einiges spricht, ortsüblich und angemessen ist. Das Mieterhöhungsverlangen leidet nämlich an einem entscheidenden Fehler, der darin zu sehen ist, daß die Bekl. in dem Mieterhöhungsverlangen v. 12.7.1989 nicht zur Abgabe einer ausdrücklichen Willenserklärung aufgefordert, sondern vielmehr in dem Glauben gelassen wurden, allein ihr Schweigen bedeute ein Akzeptieren der geltend gemachten Mieterhöhung.

Soweit die Kl. eine Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung im Sinne einer Zustimmung zur geltend gemachten Mieterhöhung in der Aufforderung zur Änderung des Dauerauftrags sehen wollen, wird übersehen, daß es sich insoweit lediglich um eine Aufforderung zur Vornahme geeigneter Maßnahmen handelt, die die Bezahlung der höheren Miete gewährleisten solle; das Gericht vermag dieser Aufforderung jedoch nicht die Aufforderung zu einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung mit Bindungswirkung zwischen den Mietvertragsparteien beizulegen.

Da die Bekl. mithin nicht wirksam i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 MHG aufgefordert wurden, der geltend gemachten Mieterhöhung ausdrücklich zuzustimmen, besteht derzeit ein Anspruch der Kl. auf Zustimmung zur Mieterhöhung nicht.