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Zustimmungsklage/Klageantrag übersteigt Mieterhöhungsverlangen

AG Tempelhof-Kreuzberg2 C 484/8809.11.1988MM 1989, 123

§ 2 Abs. 3 MHG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zustimmungsklage/Klageantrag übersteigt Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungsklage/Unzulässigkeit; Unzulässigkeit/Zustimmungsklage (§ 2 MHG); Klageantrag/Mieterhöhungsverlangen (§ 2 MHG); Mieterhöhungserklärung/als Grenze für Zustimmungsklage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Zustimmungsklage gem. § 2 MHG ist in vollem Umfang unzulässig, wenn der Klageantrag die vorprozessuale Mieterhöhungserklärung übersteigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unzulässig.

Der Lauf der Zustimmungsfrist und damit auch der Klagefrist (vgl. § 2 Abs. 3 MHG) wird nur durch den Zugang eines wirksamen Mieterhöhungsverlangens ausgelöst (vgl. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 3. Aufl., Rdnr. 49 zu § 2 MHG m.w.N.). Eine auf ein unwirksames Erhöhungsverlangen gestützte Zustimmungsklage ist ebenso wie eine Klage, der überhaupt kein entsprechendes Mieterhöhungsverlangen zugrunde liegt, mangels Ablaufs der Zustimmungsfrist unzulässig.

So liegt es hier. Mit der Mieterhöhungserklärung vom 12. März 1988 hat der Kl. die Zustimmung des Bekl. zu einer Mieterhöhung um 81,97 DM/Monat verlangt. Demgegenüber macht der Kl. mit der vorliegenden Klage die Zustimmung zu einer Erhöhung von bisher monatlich 409,86 DM netto auf nunmehr 492,40 DM netto geltend, mithin eine Erhöhung um 82,54 DM. Der Klageantrag kann jedoch nur niedriger, darf aber nicht höher als der Betrag des Erhöhungsverlangens sein (vgl. Palandt-Putzo, 47. Aufl. 1988, Anm. 7 a zu § 2 MHRG). Denn ist der Klageantrag höher als der vorprozessuale Erhöhungsbetrag, fehlt ein der Zustimmungsklage entsprechendes Mieterhöhungsverlangen. Der Lauf der Zustimmungsfrist und damit auch der Klagefrist ist für ein solches Zustimmungsverlangen nicht in Gang gesetzt worden. Die Klage ist deshalb unzulässig. In der Klageschrift kann auch keine erneute wirksame Mieterhöhungserklärung gesehen werden, denn eine Klageschrift stellt nur dann ein neues Mieterhöhungsverlangen dar, wenn dort für die bekl. Partei erkennbar klar und eindeutig zum Ausdruck kommt, daß nicht nur eine Klagebegründung erfolgen, sondern eine neue materiell-rechtliche Erklärung im Sinne von § 2 Abs. 2 MHG abgegeben werden soll (vgl. Landgericht Mannheim, WuM 1985, 320). Dies ist der Klageschrift jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. ...