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Zustimmungsklage

AG Sömmerda2 C 765/9902.02.2000WuM 2000, 612

MHG § 2; BGB n. F.§ 558 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zustimmungsklage; Mieterhöhung; Fax

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Zustimmungsklage zur Mieterhöhung kann nicht per Fax erhoben werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Schreiben vom 28.6.1999 forderte die Kl. die Bekl. zur Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen auf, das ab dem 1. 9.1999 wirksam werden sollte. Eine Reaktion der Bekl. erfolgte nicht.

Mit dem am 1.11.1999 in einfacher Ausfertigung per Telefax und am 3.11.1999 im Original nebst Abschriften und Scheck zur Deckung des Kostenvorschusses eingegangenen Schriftsatz vom 29.10.1999 hat die Kl. Klage auf Zustimmung zu der genannten Mieterhöhung erhoben. Sie ist der Ansicht, diese Klage sei innerhalb der Klagefrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG erhoben. Jedenfalls habe sie alles getan, um die Zustellung der Klage "demnächst" gemäß § 270 Abs. 3 ZPO sicherzustellen, insbesondere das Original der Klage nebst Abschriften und Kostenvorschuß am Mittag des 1.11.1999 zu Post gegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage war abzuweisen, da sie nicht zulässig ist.

Die Kl. hat bei der Klageerhebung die Klagefrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG nicht eingehalten. Letzter Tag dieser Frist war rechnerisch der 31.10.1999, gemäß § 193 BGB der 1.11.1999, der in Thüringen kein Feiertag ist, da der 31.10.1999 auf einen Sonntag fiel. Daß § 193 BGB auf prozessuale Fristen anzuwenden ist und auch für eine die Verjährung unterbrechende Klage gilt, ist anerkannt (vgl. Palandt/Heinrichs, § 193 BGB, Rdn. 2 m. w. N.).

Innerhalb dieser Frist ist lediglich das Telefax in einfacher Ausfertigung eingegangen. Diese reicht zur Fristwahrung nicht aus. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl der übermittelten Telefaxkopien an. Dem Telefax ist nämlich die Qualität eines Schriftsatzes gänzlich abzusprechen.

Die das Telefax anerkennende Ansicht (vgl. AG Dortmund in NJW-RR 1995, 971 und mit Modifikationen AG Schöneberg in GE 1999, 649) führt in der Konsequenz zu einer weitestgehenden Fristaufweichung und ist aus diesem Grunde abzulehnen. In Rechtsprechung und Lehre werden vielfältige Lösungsansätze geboten, wie den mannigfaltigen Problemen der notfristunterbrechenden Klageeinreichung per Telefax begegnet werden soll (zum Streitstand: Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 2 MHG, Rdn. 541). Gemeinsam ist allen Ansätzen, daß man sich multipler "Krücken" bedient, die fristwahrende Klageerhebung per Telefax auch zum allerletzten Moment vor Fristende noch für möglich zu erklären. Besonders konsequent ist hier die vom Amtsgericht Schöneberg vertretene Auffassung, daß die letzte Seite mit dem Faksimile der Unterschrift vor 0.00 Uhr des Folgetages eingegangen sein muß. Hier stellt sich bereits die Frage, wie denn ein Telefax zu behandeln sei, dessen letzte, die Unterschrift tragende Seite rechtzeitig, beliebige andere Seiten aber später eingegangen sind.

Sodann schließt sich - unter dem Deckmantel des § 270 Abs. 3 ZPO - die Prüfung an, ob klägerseits auch tatsächlich innerhalb der Klagefrist alles getan worden ist, damit eine Zustellung der Klage "demnächst" erfolgen kann. Setzt man nun noch die Reaktionszeit auf die Anforderung des Kostenvorschusses hinzu, wobei elf oder 18 Tage zu lang, 14, 15, 19 oder 21 Tage angemessen sein sollen (vgl. Börstinghaus a. a. O.), wird deutlich, daß von einer eindeutigen Klagefrist keine Rede mehr sein kann.

Gerade dies steht im Gegensatz zu der Intention des Gesetzgebers, mit § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG eine ganz klare Frist zu setzen, nach deren Ablauf die Durchsetzung eines Mieterhöhungsverlangens unmöglich sein soll.

Das Problem ist angesichts der Entwicklung der Technik auf dem Gebiet der Datenübertragung nur durch eine völlige und konsequente Rückkehr zu dem in § 253 ZPO aufgestellten, papierenen Schriftformerfordernis zu lösen. Andernfalls werden Medien wie die Datenübertragung per Internet oder als eMail zu noch weitergehenden Fristproblemen führen.

Zudem ist der damalige und von der Rechtsprechung zugrunde gelegte Stand der Technik beim Telefax überholt. Damals war davon auszugehen, daß ein Telefax die telegrafisch übermittelte Kopie einer Urschrift mit eigenhändiger Unterschrift ist (vgl. z. B. BGH NJW 1990, 188). Dies ist noch heute theoretisch möglich, jedoch keineswegs zwingend. Das Telefax kann heute unmittelbar aus einer Computerdatei stammen, die Unterschrift beliebig eingescannt und als Datei verfügbar sein (vgl. Zöller-Greger, § 130 ZPO, Rdn. 11). Die hierfür notwendige Technik ist inzwischen wohlfeil selbst in Supermärkten erhältlich und als "plug & play"-Technik auch für den ungeübten Anwender nutzbar. Daraus folgt, daß jede gefaxte Unterschrift weder eindeutig von dem angeblichen Urheber selbst stammen noch von diesem dem gefaxten Schriftstück zugedacht gewesen sein muß. Sie birgt deshalb inzwischen dieselben Unsicherheiten wie der Faksimilestempel, der noch nie als ausreichender Ersatz einer Unterschrift angesehen wurde (vgl. Zöller-Greger a. a. O.). Klarheit über die Identität zwischen Telefax und dem klageerhebenden Schriftsatz ist nämlich erst bei Vorliegen beider durch Vergleich zu gewinnen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist wie bei einem nicht unterschriebenen Schriftsatz davon auszugehen, daß noch gar keine Klage eingereicht ist (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach, § 253 ZPO, Rdn. 103 m. w. N.). Es gibt deshalb keinen Grund, nicht sogleich das Original des Schriftsatzes zu verlangen, wie es der Wortlaut des § 253 ZPO gebietet.

Ein praktisches Bedürfnis besteht für die Anerkennung des Telefaxes als Schriftsatz nicht. Eine Klage kann bis zum Ablauf des letzten Tages einer Frist eingereicht werden. Das gilt auch dann, wenn die Einreichung als Original notwendig ist. Hierfür dient bei jedem Gericht der Fristenkasten. Dem Problem der räumlichen Distanz zum Streitgericht kann wegen § 193 BGB durch Beauftragung eines Korrespondenzanwaltes vor Ort begegnet werden. Im Zustand größter Not wäre die Einreichung bei dem nächstgelegenen Gericht mit gleichzeitiger Einreichung eines Verweisungsantrages denkbar.

Das praktische Bedürfnis zur Klageerhebung bis unmittelbar vor Ablauf der Klagefrist am letzten Tage (und in den letzten Minuten) derselben entspringt zudem allein der mangelnden Organisation auf Klägerseite. Im vorliegenden Fall spielt derlei erkennbar keine Rolle. Der Klageschriftsatz weist das Datum 29.10.1999 auf. Trotz des Wochenendes 30./31.10.1999 hätte er das Streitgericht also sowohl per Post als auch auf anderem Wege körperlich erreichen können. Bei der klägerseits behaupteten Absendung am 1.11.1999 war dies freilich ausgeschlossen.

Im übrigen besteht das Bedürfnis der extensiven Fristausnutzung auch prozessual nicht. Das Risiko der Kl., die Klage könnte zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit (also vor der Möglichkeit der Erledigung des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO) mit negativer Kostenfolge unbegründet werden, wenn der Anspruch durch Erfüllung erlischt, ist ein Scheinproblem. Diesem kann ein Kl. durch rechtzeitige Inverzugsetzung des Bekl. vor Klageerhebung begegnen. Dann sind die für eine derart frustrierte Klageerhebung anfallenden Kosten ersatzfähiger Verzugsschaden. Im Falle des § 2 MHG stellt sich dieses Problem ohnehin nicht. Durch die in § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG festgelegte Zustimmungsfrist ist der Eintritt des Verzuges des Mieters eindeutig im Sinne von § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmt. Es besteht deshalb weder ein schützenswertes Interesse der Kl. noch ein sachlicher Grund, die Klagefrist bis zum letzten Tage auszunutzen, auch wenn die Bekl. selbstverständlich nach Ablauf der Zustimmungsfrist noch ihre Zustimmung zur Mieterhöhung hätten erklären und so der evtl. bereits anhängigen Klage die Begründetheit entziehen können.

Auf die Frage, ob die Zustellung der Klage "demnächst" i. S. v. § 270 Abs. 3 ZPO erfolgen konnte, kommt es hier nicht an. Diese Frage setzt nämlich voraus, daß zumindest eine Klage innerhalb der Klagefrist anhängig geworden ist. Es kann deshalb dahinstehen, wann die Kl. das Original der Klageschrift zur Post gegeben haben will.

Der wenige Tage später eingegangene Originalschriftsatz mit Anlagen und Kostenvorschuß vermag das Fristversäumnis nicht zu heilen, da die Unterschrift auf diesem nicht zurückwirkt.