Zustimmungsbedürftigkeit des Teilhabers einer Gemeinschaft
BGB §§ 743 Abs. 1, 745 Abs. 3 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zustimmungsbedürftigkeit des Teilhabers einer Gemeinschaft; Beeinträchtigung des Nutzungsrechts
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen - seinem Anteil an der Gemeinschaft entsprechenden - Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentscheidung beeinträchtigt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2 Eine Grundsatzfrage stellt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht. Die vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant erachtete Frage, ob ein Miterbe ein - im Nachlass befindliches und ihm in Ausführung einer Teilungsanordnung von der Miterbengemeinschaft übertragenes - Bruchteilseigentum an einem Grundstück als Sondernachfolger im Sinne von § 1010 BGB oder als Gesamtrechtsnachfolger erworben hat, ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Revision der Bekl. hat - ohne dass es auf diese Frage ankommt - keine Aussicht auf Erfolg. Die Bekl. kann der Kl. die ihr als Miteigentümerin zustehenden Nutzungen nicht unter Berufung auf § 13 Abs. 2 ihres Statuts verweigern, weil diese - zudem gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßende (vgl. dazu MünchKommBGB/K. Schmidt 4. Aufl. § 741 Rdn. 36) - Regelung schon gegenüber der Erblasserin mangels von ihr erteilter Zustimmung unwirksam war. Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentscheidung beeinträchtigt werden (MünchKommBGB/K. Schmidt aaO § 743 Rdn. 8). Dass - wie von der Bekl. allerdings ohne Beweisantritt behauptet und von der Kl. bestritten wurde - die Erblasserin der in § 13 Abs. 2 des Statuts der Bekl. getroffenen Regelung zugestimmt hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt.
3 Entgegen der Auffassung der Bekl. war die Zustimmung der in G. lebenden Erblasserin nicht deshalb entbehrlich, weil nach dem Inhalt der Regelung nicht ihr eigenes Nutzungsrecht, sondern nur das ihrer Rechtsnachfolger als mögliche so genannte "Ausmärker" habe beeinträchtigt werden können. Eine von der Erblasserin erteilte Zustimmung wäre - vorbehaltlich der Regelung des § 1010 BGB - grundsätzlich auch für ihre Rechtsnachfolgerin verbindlich gewesen. Fehlt die Zustimmung der Erblasserin zu der in § 13 Abs. 2 des Statuts enthaltenen Einschränkung des Rechts auf Nutzungen, ist nach § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB jedenfalls die - hier nicht erteilte - Zustimmung ihrer Rechtsnachfolgerin erforderlich, um diese von den ihr gebührenden Nutzungen auszuschließen.