veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Zustimmungsabhängige Tierhaltung, Tierhaltungsklausel, fehlende Gründe für die Versagung der Tierhaltung

AG Paderborn51 C 112/1928.10.2019GE 2020, 742

BGB §§ 242, 307, 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Erlaubnis zur Haltung einer Deutschen Dogge in einer Mietwohnung kann verlangt werden, wenn keine Beeinträchtigungen der Mitmieter oder der Sachsubstanz zu erwarten sind und der Mieter für seinen Hund eine umfassende Versicherung auch für Schäden am Mietobjekt abgeschlossen hat. Bedenken gegen die artgerechte Haltung spielen bei der rein mietrechtlichen Entscheidung keine Rolle.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Hundehaltung in der Mietwohnung. In dem zwischen den Parteien geschlossen Mietvertrag heißt es unter anderem:

„§ 14 Tierhaltung - Die Haltung von Kleintieren (wie z.B. Wellensittichen, Zierfischen, Hamstern, Kanarienvögeln u. Ä.) ist zulässig, soweit es nicht zu Unzuträglichkeiten kommt und soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält. Nach der Art der Tiere und ihrer Unterbringung dürfen Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen an der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sein. Andere Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gehalten oder vorübergehend aufgenommen werden. Die Zustimmung darf nur aus triftigen Gründen versagt werden. Sie gilt nur für den Einzelfall und kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten.“

Die Kl. hielten in der Wohnung eine Deutsche Dogge, die in der Folgezeit verstarb. 2019 erwarben die Kl. den hier streitgegenständlichen Rüden, trotz vorher erklärten Widerspruchs der beklagten Vermieterin. Die Kl. schlossen eine Versicherung für den Hund ab, die auch die Haftung für Gebäudeschäden umfasst. Die anderen Bewohner des Miethauses und die Nachbarn beschwerten sich weder wegen des früher bei den Kl. lebenden Hundes noch wegen des hier streitgegenständlichen Hundes bei der Bekl. oder bei den Kl. Die Kl. forderten die Bekl. erfolglos zur Erteilung der Zustimmung zur Hundehaltung auf. Die Bekl. behauptet, dass die anderen Bewohner des Hauses durch die Hundehaltung und die Größe und des gefährlichen Auftretens des Hundes in ihrem Wohlempfinden beeinträchtigt würden. Es bestehe die Gefahr, dass Türen, Fußböden und Türzargen beschädigt werden würden. Außerdem sei zu befürchten, dass bei einer Zustimmung zur Hundehaltung auch die anderen Mieter sich derart große Hunde zulegen könnten. Des Weiteren könne der Hund in der Wohnung nicht artgerecht gehalten werden. Die Bekl. behauptet ferner, dass sich im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses bereits Kratzspuren in dem Boden befänden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht gegen die Bekl. der Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Haltung des streitgegenständlichen Hundes in der Mietwohnung zu.

1. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass § 14 des Mietvertrages ein ausdrückliches Zustimmungserfordernis des Vermieters zur Haustierhaltung enthält, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt. Die hier verwendete Klausel ist aus Sicht des Gerichts auch wirksam, da es sich vorliegend nicht um einen schrankenlosen Erlaubnisvorbehalt handelt, sondern aus der Bestimmung selbst ersichtlich wird, dass die Versagung nur aus einem triftigen Grund zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.3.2013 - VIII ZR 168/12, GE 2013, 678). Aus der hier verwendeten Formulierung wird deutlich, dass hier insbesondere Mieterbelange und der Zustand des Eigentums maßgebliche Kriterien für die Frage der Zustimmungserteilung sein müssen.

2. Es konnte vorliegend allerdings kein triftiger Grund für die Versagung der Tierhaltung festgestellt werden. Insofern ist für die Frage, ob trotz einer wirksamen Zustimmungsklausel ggf. im Interesse des Mieters an der vertragsgemäßen Benutzung der Mietsache - wozu auch die Haltung eines Haustiers gehören kann - der Vorrang einzuräumen ist, eine Abwägung der Interessen des Einzelfalls entscheidend, die vorliegend zugunsten der Kl. ausfällt.

Die Bekl. konnte keine Einwendungen gegen die Haltung des Tieres oder übergeordnete Eigeninteressen vorbringen, die eine konkrete von dem Hund ausgehende Gefährdung oder Störung befürchten ließe. Das Interesse der Kl. an der Haltung des Hundes überwiegt demnach.

a. Der Vortrag der Bekl. dahingehend, dass sich andere Mieter von dem Hund eingeschüchtert fühlen könnten und Angst hätten, konnte als lediglich pauschaler Einwand nicht zur Annahme eines triftigen Grundes gegen die Tierhaltung führen. Der eigene Vortrag wurde von der Bekl. im Rahmen der persönlichen Anhörung insoweit relativiert, als dass sie einräumte, dass es bisher zu keinen Beschwerden von anderen Mietern oder Nachbarn gekommen sei. Vielmehr sei für sie die Größe des Hundes entscheidend, aus der sie schließe, dass andere Mieter sich eingeschüchtert fühlen könnten. Allein das Abstellen auf die Größe des Hundes führt aber nicht zu der Annahme, dass tatsächlich Gefahren von dem Hund ausgehen. Der Vernehmung des von den Kl. angebotenen Zeugen zu dem Wesen des streitgegenständlichen Hundes bedurfte es insoweit nicht, da die Bekl. hier lediglich pauschale Vermutungen hinsichtlich der Störung anderer Mietparteien vorgetragen hat, ohne konkret darzulegen, worauf sie diese Annahme stützt.

b. Der weitere Einwand dahingehend, dass ein Nachahmungseffekt zu befürchten wäre und auch weitere Mieter eine Einwilligung zur Hundehaltung begehren könnten, kann dem Anspruch der Kl. nicht entgegengehalten werden. Vielmehr ist für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob eine Einwilligung zu erteilen ist oder ob Gründe dagegen sprechen. Es kann nicht per se die Zustimmungserklärung verweigert werden, um einem etwaigen Nachahmungseffekt vorzubeugen, da dies dazu führen würde, dass eine Erlaubnis in einem Mehrparteienhaus nie zu erteilen wäre.

c. Auch aus dem Umstand, dass die Kl. sich den Hund angeschafft haben, obwohl die Bekl. zuvor keine Zustimmung erteilt hat, kann nun nicht die Einwilligung oder Genehmigung versagt werden. Zwar wären die Kl. laut der vertraglichen Verpflichtung in § 14 des Mietvertrages zur vorherigen Einholung der Zustimmung verpflichtet gewesen. Allerdings kann nun nicht wegen der Verletzung dieser Pflicht die Zustimmung versagt werden, da sie im Anschluss wiederum zu erteilen wäre, § 242 BGB (dolo agit).

d. Ob eine artgerechte Haltung des Tieres in der Wohnung tatsächlich nicht möglich ist - wie von der Bekl. behauptet -, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidend, da für die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 535 BGB allein maßgebliche mietrechtliche Betrachtung der Haltung des Hundes die Frage nach dessen artgerechter Haltung keine Rolle spielt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.1.2013 - VIII ZR 329/11 -, GE 2013, 346, zitiert nach juris).

e. Auch die von der Bekl. behauptete Beschädigung des Treppenhauses kann diese dem Anspruch der Kl. nicht entgegenhalten.

Zum einen erschöpfen sich die von der Bekl. behaupteten Beschädigungen in dem Vorhandensein von Kratzspuren im Treppenhaus, wobei es sich hier um unwesentliche Beschädigungen handeln dürfte, die insbesondere nicht die Gebrauchsmöglichkeit der Treppe berührt. Ferner ist hier der öffentliche Raum des Mehrparteienhauses betroffen, der durch die Nutzung sämtlicher Parteien und auch Ein- und Auszüge ohnehin stark beansprucht wird. Zum anderen dürfte hier zu berücksichtigen sein, dass das Interesse der Vermieterin am Erhalt der Mietsache und dem Schutz ihres Eigentums bereits dadurch ausreichend kompensiert ist, dass die Kl. unstreitig einen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben, der auch Gebäudeschäden umfasst.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Tierhaltungsklausel in Mietverträgen macht die Haltung von größeren Tieren wie z. B. Hunden in der Wohnung häufig von einer Zustimmung des Vermieters abhängig, deren Versagung allerdings nur aus triftigen Gründen möglich sein soll. Das Amtsgericht Paderborn sah keinen Grund, die Haltung einer Deutschen Dogge zu verbieten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerinnen bewohnen eine im ersten Obergeschoss des 6-Parteien-Hauses liegende 118 m2 große Wohnung aufgrund eines mit dem verstorbenen Ehemann der Beklagten 2015 abgeschlossenen Mietvertrages. Unter § 14 „Tierhaltung“ des Vertrages heißt es wie folgt:

„Die Haltung von Kleintieren (wie z. B. Wellensittichen, Zierfischen, Hamstern, Kanarienvögeln u. Ä.) ist zulässig, soweit es nicht zu Unzuträglichkeiten kommt und soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält. Nach der Art der Tiere und ihrer Unterbringung dürfen Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen an der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sein. Andere Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gehalten oder vorübergehend aufgenommen werden. Die Zustimmung darf nur aus triftigen Gründen versagt werden. Sie gilt nur für den Einzelfall und kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten.“

Nachdem eine in der Wohnung gehaltene Deutsche Dogge gestorben war, erwarben die Klägerinnen im Frühjahr 2019 wiederum eine Deutsche Dogge und nahmen diese trotz des Widerspruchs der Beklagten in ihre Wohnung auf. Unter Hinweis darauf, dass der gegen Gebäudebeschädigungen versicherte Hund zahm sei, keine Gefahr von ihm ausginge und Beschwerden der Mitbewohner nicht vorlägen, verlangen die Klägerinnen nunmehr von der Beklagten die Zustimmung zur Haltung. Diese macht geltend, dass die Mitbewohner sich vor dem Tier fürchteten, Schäden in den Mieträumen auftreten könnten und eine artgerechte Haltung des Hundes in der Wohnung nicht möglich sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht gab der Zustimmungsklage statt, weil die Beklagte keinen triftigen Grund für die Versagung der Erlaubnis dargelegt habe. Beanstandungen durch Mitbewohner lägen nicht vor, Beschädigungen seien nicht nachgewiesen und der Nachahmungseffekt, auf den sich die Beklagte berufen habe, spiele keine Rolle, weil in jedem weiteren Fall zu prüfen sei, ob eine Erlaubnis in Betracht komme. Darauf, dass die Klägerinnen den Hund trotz Widerspruchs angeschafft hatten, käme es nicht an, weil ja ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis bestanden habe. Schließlich komme es auch nicht darauf an, ob die Dogge in der Wohnung artgerecht gehalten werden könne, weil diese Frage für die rein mietrechtliche Erörterung unerheblich sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Tierschutzgesetz verlangt in § 2 Ziff. 1 vom Tierhalter eine verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres. Unmittelbar richtet sich das Gebot an den Tierhalter, sicher, aber: Muss nicht wegen Art. 20a GG auch im Rahmen der Erlaubniserteilung zur Tierhaltung gerade die art- und verhaltensgerechte Unterbringung des jeweiligen Tieres berücksichtigt werden? Das Amtsgericht hat u. a. eine Entscheidung des BGH vom 22. Januar 2013 (VIII ZR 329/11, GE 2013, 152) zitiert, in der es lapidar heißt, dass im Rahmen der mietrechtlichen Abwägung die artgerechte Haltung des Tieres keine Rolle spiele. Es erscheint ausgeschlossen, dass heutzutage, wo das Tierwohl nicht nur bei der Fleischerzeugung, sondern im gesamten Bereich der Ökologie einen viel stärkeren Stellenwert hat, so argumentiert werden kann.

Berücksichtigt man im konkreten Fall, dass eine Dogge bis zu 90 kg wiegen kann und deshalb gilt:

„Um möglichst lange gesund und fit zu bleiben, müssen Sehnen und Muskeln der Dogge gut trainiert werden. Ein langer Spaziergang pro Tag, bei dem sich die Dogge bestenfalls auch einmal ohne Leine ,austoben‘ kann sowie die Beschäftigung mit geeignetem Hundespielzeug gehört zum Pflichtprogramm des bewegungsfreudigen Hundes. Treppensteigen sollten die großen Hunde dagegen jedoch vermeiden. Und auch junge Hunde sollten von großen Ausflügen, wilden Spielen oder Treppen laufen zunächst Abstand nehmen. Ein ebenerdiges und großzügiges Haus mit Garten empfiehlt sich daher für die Haltung dieser Hunderasse“ (so „Zooplus Magazin, Stichwort: Deutsche Dogge),

dürfte wohl der Einwand fehlender artgerechter Haltung nicht von der Hand zu weisen sein. Als Amtsrichter hätte ich die Erlaubnis nicht erteilt. Übrigens: Wie wäre wohl zu entscheiden gewesen, wenn die Mieterinnen die Erlaubnis zur Haltung eines Zwergpinguins in der Wohnung verlangt hätten?