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Zustimmung zur Mieterhöhung keine Gesamtschuld

LG Berlin67 S 281/9811.02.1999GE 1999, 573

MHG § 2; BGB §§ 420, 421, 427

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn mehrere Mieter nach § 2 MHG verpflichtet sind, dem Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen, handelt es sich um eine Teilschuld im Sinne von § 420 BGB und keine Gesamtschuld.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Anspruch des Kl. auf Zustimmung zu der begehrten Erhöhung ist daher gemäß § 2 Abs. 1 MHG begründet.

Die Bekl. schulden die Zustimmung zu dieser Erhöhung jedoch nicht als Gesamtschuldner aus § 421 BGB; auch die gesetzliche Zweifelsregelung des § 427 BGB greift nicht ein, weil bei einer Mehrheit von Mietern das Erhöhungsverlangen allen Vertragsparteien zugehen muß (allgemeine Meinung, Palandt Putzo, 55. Aufl., MHG, § 2 Rn. 27 m.w.N.); auch die Klage ist allen Vertragsparteien zuzustellen (KG, ZMR 1986, 117). Vielmehr handelt es sich bei der Zustimmungsverpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 MHG um eine Teilschuld im Sinne von § 420 BGB, da die Zustimmung von jedem einzelnen Mieter in Höhe des zulässigen Umfangs geschuldet wird. Soweit der Kl. daher die gesamtschuldnerische Verurteilung der Bekl. verlangt hat, war - unter entsprechender Zurückweisung des Rechtsmittels - die Klage abzuweisen.