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Zustimmung durch schlüssiges Verhalten

AG Wedding3 C 383/8814.09.1988GE 1988, 1171

§§ 305, 133, 157 BGB, 2 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zustimmung durch schlüssiges Verhalten; Mietzinserhöhung; Mieterhöhungserklärung; Zustimmung; Zustimmungserklärung; schlüssiges Verhalten; Zahlung als Zustimmung; Mietzinszahlung als Zustimmungserklärung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, ob eine Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung vorliegt, wenn er auf ein entsprechendes Schreiben des Vermieters ausdrücklich nicht zustimmt, auf ein Erinnerungsschreiben des Vermieters nicht antwortet, dann aber tatsächlich zahlt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. (Mieter) hat auf ein Mieterhöhungsverlangen des Kl. (Vermieter) vom 27.1.1988 auf Zustimmung zur Mietzinserhöhung ausdrücklich erklärt, daß er dem Mieterhöhungsverlangen nicht zustimme. Mit Schreiben vom 1.3.1988 for-derte der Kl. den Bekl. auf, bis zum 31.3.1988 einen "begründeten Einspruch" zu übersenden. Darauf antwortete der Bekl. nicht. In der Folgezeit bezahlte er am 1.4.1988, am 1.5.1988 sowie am 1.6.1988 und in den darauffolgenden Monaten vorbehaltlos den erhöhten Mietzins. Am 9.5.1988 ging die Klage des Kl. beim Gericht ein und wur-de am 13.6.1988 an den Bekl. zugestellt. Nach Klageerwiderung des Bekl. vom 23.6.1988 hat der Kl. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Vorliegend hatte das Gericht noch über die Kosten zu befinden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift, dem 13.6.1988, dem bei der vorliegenden einseitigen Erledigungserklärung für die Frage, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, maßgebenden Zeitpunkt (vgl. BGH NJW 1982, 1598), war die Klage nicht mehr zulässig. Ihr fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Bekl. die von ihm ursprünglich mit der Klage begehrte Zustimmung zur Miet erhöhung zu diesem Zeitpunkt bereits erklärt hatte und damit die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Erreichung des Rechtsschutzbegehrens des Kl. nicht mehr er-forderlich war.

Zwar hat der Bekl. die Zustimmung nicht ausdrücklich erklärt. Jedoch hatte er zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift bereits zu drei aufeinanderfolgenden Fäl ligkeitsterminen, nämlich zum 1.4., 1.5. und 1.6.1988, den vom Kl. geforderten erhöh-ten Mietzins an den Kl. vorbehaltlos gezahlt. In dieser dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung liegt eine Zustimmung zur Mieterhöhung durch schlüssiges Verhalten. Denn der Bekl. hat damit gegenüber dem Kl. klar zum Ausdruck gebracht, daß er der Miet-erhöhung nunmehr zustimme.

Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Zahlungen nach der Aufforderung durch die Hausverwaltung des Kl. erfolgten, den früheren Widerspruch des Bekl. gegen die Mieterhöhung bis zum 31.3.1988 zu begründen. Nach dieser Aufforderung, der der Bekl. nicht nachkam, kann die dreimalige vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Miet-zinses aus dem objektiven Empfängerhorizont des Kl. nur so gedeutet werden, daß der Bekl. seine frühere Haltung nunmehr aufgebe und der Erhöhung des Mietzinses zustimme. Eine andere Deutung der dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung erscheint hier nach der Verkehrssitte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§§ 133, 157 BGB) nicht möglich.