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Zustimmung zur Kündigung nach Auslaufen der öffentlichen Förderung, Wohnungsmangellage in Berlin allein kein Härtegrund

LG Berlin63 S 67/1609.03.2018GE 2018, 998

BGB §§ 573, 574

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine vertraglich vereinbarte notwendige Zustimmung des Darlehensgebers (öffentliche Förderung) zur Kündigung des Mietverhältnisses über zweckbestimmten Wohnraum entfällt nach Ablauf des Förderungszeitraums und des Besetzungsrechts, wenn nicht ausdrücklich eine erweiterte Regelung getroffen wurde.

2. Eine unzumutbare Härte wegen fehlender Möglichkeit zur Beschaffung von angemessenem Ersatzwohnraum muss der gekündigte Mieter im Einzelnen dartun (Wohnungssuche in welchem Zeitraum, in welcher Lage, zu welchen Konditionen). Dass in Berlin eine Wohnungsmangellage im Sinne des § 556d BGB besteht, reicht nicht.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind Eigentümer und Vermieter einer Wohnung und begehren deren Herausgabe nach Eigenbedarfskündigungen. Die Bekl. sind Mieter aufgrund eines mit der Wohnstättengesellschaft mbH Berlin geschlossenen Mietvertrags vom 11.4.1979. Der Bekl. zu 2. war seinerzeit Bundesbeamter im aktiven Dienst mit dem Zollkriminalamt Köln als Dienstherrn und wurde auf seinen Antrag hin mit Schreiben des Zollfahndungsamtes Berlin-Brandenburg vom 30.7.2013 mit Ablauf des 31.1.2014 in den Ruhestand versetzt.

In § 1 Abs. 2 des Mietvertrages heißt es: „Die Wohnung ist öffentlich gefördert und daneben mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes errichtet, und zweckbestimmt für Personen, die der Darlehensgeber benennt. Die Wohnung ist preisgebunden.“

In § 4 des Mietvertrages ist unter anderem geregelt: „Der Vermieter wird den Mietvertrag nur mit Zustimmung des Bundes (OFD) kündigen, es sei denn, es liegt ein Kündigungsgrund im Sinne von §§ 554 und 554a BGB vor.“; „Der Vermieter ist auch dann berechtigt, den Mietvertrag zu kündigen, wenn dies der Bund (OFD) von ihm verlangt. Der Bund kann die Kündigung insbesondere verlangen, wenn der Mieter aus dem Bundesdienst ausscheidet.“; „Der in § 1 bezeichnete Wohnraum ist mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses beim Bund vermietet (§ 565b BGB).“

Das Objekt wurde 2003 in Wohnungseigentum umgewandelt und 2004 an die Kl. veräußert.

Die Bruttokaltmiete beträgt derzeit 503,26 € monatlich.

Mit Schreiben des Vermögensamts der Sondervermögens- und Bauverwaltung Berlin vom 2.3.1979 wurde die Wohnung den Bekl. mit Rücksicht auf das bestehende Dienstverhältnis zugewiesen. Mit Schreiben der Wohnstättengesellschaft mbH Berlin vom 10.9.1996 wurde den Bekl. mitgeteilt, dass die planmäßige Tilgung der öffentlichen Mittel, mit denen die Wohnung wieder aufgebaut wurde, zum 31.12.1996 erfolge.

Mit Schreiben vom 15.2.2015 erklärten die Kl. gegenüber den Bekl. die Kündigung wegen Eigenbedarfs zum 30.11.2015. Hierzu führten sie aus, dass sie die von den Bekl. innegehaltene Wohnung zusammen mit ihren seinerzeit 12 und 15 Jahre alten Töchtern beziehen wollten. Ihre gegenwärtige Dreizimmer-Eigentumswohnung sei für ihren Vierpersonenhaushalt zu klein, und die Wege zum Arbeitsplatz der Kl. würden sich verkürzen.

Mit Schreiben vom 4.3.2015 widersprachen die Bekl. der Kündigung mit Schreiben vom 26.9.2015 wegen Vorliegens von Härtegründen gemäß § 574 BGB. Mit Schriftsatz vom 16.12.2015 erklärten die Kl. erneut eine Eigenbedarfskündigung und stützten diese auf die zuvor angegebenen Gründe sowie ferner auf den Bedarf zu einer räumlichen Nähe zu den chronisch kranken und unterstützungsbedürftigen Eltern der Kl.

Mit Schreiben vom 31.3.2016 erklärte die Generalzolldirektion II Potsdam gegenüber den Kl., dass eine Zustimmung zur Eigenbedarfskündigung von dort aus nicht für erforderlich gehalten werde. Die Generalzolldirektion Bonn teilte dem Kl. mit Schreiben vom 15.9.2016 mit, dass die Oberfinanzdirektion Berlin aufgelöst worden und in der Generalzolldirektion aufgegangen sei. Die Sondervermögens- und Bauverwaltung Berlin, als eine von vier Abteilungen der ehemaligen Oberfinanzdirektion Berlin, sei seit 2005 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) übernommen worden. Bei der BImA würden keine Vorgangsakten zum vorliegenden Fall existieren. Ferner wurde mitgeteilt, dass sich losgelöst von den aktuellen Eigentumsverhältnissen der Wohnung seit der Pensionierung des Bekl. kein dienstliches Interesse an dem Fortbestand des Mietverhältnisses begründen lasse.

Mit Schreiben vom 28.9.2016 erklärte die Generalzolldirektion gegenüber dem Kl., dass ein Zustimmungserfordernis der Behörde zu der Kündigung nicht nachvollzogen werden könne. Es stehe jedoch fest, dass die Gründe für den Abschluss des Mietverhältnisses mit dem seinerzeit im aktiven Dienst befindlichen Bekl. zum einen mit Auslauf der Förderungsmittel durch den Bund und zum anderen durch die Pensionierung des Bekl. weggefallen seien.

Mit Schreiben vom 26.10.2016 teilte die Generalzolldirektion den Kl. mit, dass eine Zustimmung zur Kündigung nach Abwägung der Interessen nicht erteilt werde. In einem weiteren Schreiben der Generalzolldirektion an den weiteren Prozessbevollmächtigten der Bekl. vom 16.12.2016 teilte die Generalzolldirektion mit, dass die BImA mit einer eMail vom 9.11.2016 gegenüber dem Kl. eine Zustimmung zur Kündigung wegen des zugunsten der Bekl. bestehenden besonderen Vertrauenstatbestandes nicht erteilt habe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kündigung vom 15.2.2015 hat das Mietverhältnis zwischen den Parteien gemäß §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 573c Abs. 1 Satz 2 BGB zum 30.11.2015 beendet. Die Kl. sind unstreitig Eigentümer und als solche gemäß § 566 Abs. 1 BGB als Vermieter in das Mietverhältnis eingetreten.

Die Kündigung ist formell wirksam und insbesondere gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB mit einem berechtigten Interesse begründet worden. […]

Das Erfordernis der Zustimmung des Bundes gemäß § 4 Abs. 2 des Mietvertrages steht der Kündigung nicht entgegen, denn es ist nachträglich entfallen. Ein Zustimmungserfordernis des Bundes konnte im Mietvertrag wirksam zu Lasten der Vermieterin vereinbart werden. Dieses wirkt auch zu Lasten der Rechtsnachfolger der Vermieterin (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2013 - VIII ZR 57/13 -, GE 2013, 1584). Denn das Zustimmungserfordernis gemäß § 4 Abs. 2 des Mietvertrages endete mit dem Auslaufen der Fördermittel des Bundes. Letzteres ist hier eingetreten, wie sich aus den Schreiben der Generalzolldirektion vom 28.9.2016 und der ehemaligen Vermieterin vom 10.9.1996 ergibt. Wäre ein Zustimmungserfordernis auch nach Ablauf des Förderzeitraums und des Besetzungsrechts gemäß § 1 Abs. 2 des Mietvertrages beabsichtigt gewesen, hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, da es sich um eine erhebliche und ihrer Dauer nach unbestimmte Erweiterung der Wirkung des Besetzungsrechts handelt. Förderungsvertrag und Mietverträge dürfen hierbei nicht getrennt voneinander betrachtet, sondern ergänzen sich gegenseitig und können daher nur zusammen in ihrem Inhalt richtig gewürdigt werden. Danach erweist sich die Regelung im Mietvertrag zur Zustimmung zur Kündigung nicht als eine Bestimmung, die im Ergebnis auf eine unter Umständen erhebliche Verlängerung des im Förderungsvertrag vereinbarten Besetzungsrechts hinausläuft. Denn der Förderungsvertrag gibt dem Dienstherrn nicht das Recht, die Kl. an dem Mietvertrag mit einem bestimmten Bediensteten über die Dauer des Förderzeitraums festzuhalten. Eine so erhebliche, ihrer Dauer nach ganz unbestimmte zeitliche Erweiterung der Wirkung des Besetzungsrechts hätte einer unmissverständlichen Bestimmung bedurft, an der es hier fehlt. Aus dem engen Zusammenhang zwischen Besetzungsrecht und dem Erfordernis der Zustimmung des Bekl. zur Kündigung ergibt sich der Wegfall des Zustimmungserfordernisses mit der Beendigung des Besetzungsrechts. Mietvertrag und Fördervertrag stellen darauf ab, dass die Mietwohnung zur Unterbringung von Bediensteten bestimmt ist. Diese Eigenschaft ist zeitlich nicht unbegrenzt. Deshalb gelten alle Bestimmungen, die auf diese Eigenschaft abstellen, nur für deren Dauer, das heißt nur so lange wie das im Förderungsvertrag vereinbarte Besetzungsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1969 - VIII ZR 16/68, juris). Demgegenüber betrifft das Urteil des BGH vom 24.2.1971 - VIII ZR 152/69 - einen abweichenden Sachverhalt eines befristeten Besetzungsrechts und der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens aus Wohnungsfürsorgemitteln.

Es kann danach offenbleiben, ob eine Zustimmung des Bundes zur Kündigung vorliegt oder nicht. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob in dem Schreiben der Generalzolldirektion vom 15.9.2016 und der darin enthaltenen Erklärung, wonach ein dienstliches Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses seit der Pensionierung nicht mehr vorliege, eine konkludente Zustimmungserklärung zu sehen ist, die durch die nachträgliche ausdrückliche Verweigerung mit Schreiben vom 26.10.2016 nicht mehr außerhalb der Anfechtungsgründe zurückzunehmen gewesen sein könnte. Es kann ferner dahinstehen, ob die BlmA ihre Zustimmung mit einer nicht zu den Akten gereichten eMail an die Kl. vom 9.11.2016 verweigert hat. Die Wartefrist nach § 577a Abs. 1 BGB beginnt, wenn die Veräußerung des Wohnungseigentums durch Einigung und Eintragung nach den §§ 873, 925 BGB wirksam geworden ist.

Die Frist begann vorliegend mit der ersten Veräußerung nach der Begründung von Wohnungseigentum vom 3.4.2003 durch Übertragung von der Deutschbau Wohnungsgesellschaft mbH an die Deutschbau Immobilien GmbH & Co. KG am 9.2.2005, so dass die Frist am 9.2.2015 ablief. Die einmal begonnene Frist wirkte gegenüber weiteren Erwerbern fort und begann nicht jeweils neu zu laufen (vgl. BayObLG, Rechtsentscheid vom 24.11.1981 - Allg. Reg. 64/81, NJW 1982, 451; a. A. AG Charlottenburg, Urteil vom 9. Mai 1994 - 3 C 517/93 -, GE 1994, 999). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist § 577a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 11.3.2013 nicht einschlägig, da die Veräußerung vor dem 1.5.2013 erfolgt ist. Die Frist begann nicht erst mit der erstmaligen Veräußerung der Wohnung an die Kl. als Naturalpersonen am 20.6.2014 zu laufen. Nach einer Auffassung soll bei einer Veräußerung der Gesamtheit der Eigentumswohnungen an eine juristische Person der Lauf der Wartefrist noch nicht in Gang gesetzt werden, weil der Mieter eine Eigenbedarfskündigung der Erwerberin nicht befürchten müsse. Dies sei erst bei der späteren Einzelveräußerung der Fall (vgl. AG München, Schlussurteil v. 29.10.1993 - 473 C 6365/93, WuM 1993, 740). Dem steht entgegen, dass der Wortlaut des § 577a Abs. 1 BGB nicht nach der Person des Erwerbers differenziert. Auch bei natürlichen Personen, die eine Wohnung nur als Kapitalanlage erwerben, wäre die Gefahr einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sonst auszuschließen. Darauf kann es nicht ankommen, weil es nicht möglich ist, das Fehlen und das Bestehen einer solchen Gefahr sachgerecht abzugrenzen. Ferner besteht kein Anlass, dem Mieter in diesem Fall ein Privileg einzuräumen, d. h. ihn auf diesem Wege gegenüber einem Mieter, dessen Wohnung an eine natürliche Person veräußert wird, besserzustellen. Darüber hinaus kann kein Unterschied zu der Verwertungskündigung bestehen, auf die sich auch die Personenhandelsgesellschaft berufen kann (vgl. Staudinger/Rolfs [2018], BGB, § 577a, Rn. 20; Krenek in: Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 1. Aufl. 2013, § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung, Rn. 41; Schmidt-Futterer/Blank, BGB, § 577a, Rn. 14).

Auf die Rechtsprechung des BGH zur analogen Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die Eigenbedarfskündigung durch eine Außen-GbR zugunsten eines Gesellschafters oder dessen Angehörigen (BGH, Urt. v. 14.12.2016 - VIII ZR 232/15) und die fehlende Möglichkeit der KG zur Eigenbedarfskündigung (vgl. BGH, Urt. v. 23.5.2007 - VIII ZR 122/06) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Der Widerspruch der Bekl. gegen die Kündigung führt nicht zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses, da keine hinreichenden Härtegründe im Sinne des § 574 BGB dargetan sind. Solche liegen vor, wenn die Vertragsbeendigung eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Unter einer „Härte“ sind alle Nachteile wirtschaftlicher, finanzieller, gesundheitlicher, familiärer oder persönlicher Art zu verstehen, die infolge der Vertragsbeendigung auftreten können. Der Eintritt der Nachteile muss nicht mit absoluter Sicherheit feststehen. Es genügt, wenn solche Nachteile mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (Schmidt-Futterer/Blank, BGB, § 574, Rn. 20, beck-online). Eine Härte gemäß § 574 Abs. 2 BGB wegen fehlender Möglichkeit zur Beschaffung von angemessenem Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen liegt noch bereits dann vor, wenn in der Gemeinde eine Wohnungsmangellage besteht. Erforderlich ist vielmehr, dass der konkrete Mieter außerstande ist, sich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine Ersatzwohnung zu beschaffen. Dem Mieter obliegt es dabei, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Erlangung einer Ersatzwohnung zu ergreifen, wobei im Rahmen der Angemessenheit individuelle Bedürfnisse zu berücksichtigen sein können. Die Nachteile für den Mieter sind im Hinblick auf eine nicht zu rechtfertigenden Härte im Zusammenhang mit einem Vergleich der wechselseitigen Interessen zu sehen. Erforderlich ist eine auf den Einzelfall bezogene Interessenbewertung, die unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Vertragsparteien vorzunehmen ist. Nach dem Vortrag der Bekl. ist die Bekl. zu 1. unter anderen aufgrund von Bandscheibenvorfällen, Diabetes und Arthrose zu 50 % schwerbehindert und besucht in der Nähe ihrer Wohnung die Physiotherapie und Sportkurse. Sie unterstütze die Kirchengemeinde, in der sie zuvor als Erzieherin tätig gewesen sei, sowie ihre in der Nähe wohnenden Kinder in deren Haushalt und durch Betreuung der Enkel. Ausweislich der nervenfachärztlichen Stellungnahme vom 23.8.2016 habe sich die Bekl. am 10.2.2016 wegen Störung des Nachtschlafs und am 16.8.2016 wegen seelischer Belastung im Zusammenhang mit der Kündigung bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie S. vorgestellt, die eine Anpassungsstörung mit emotionaler Krise festgestellt und eine Behandlung zur Stimmungsstabilisierung mit Citalopram begonnen habe. Aufgrund der angespannten Wohnungssituation sei es ihnen trotz intensiver Suche nicht möglich gewesen, zumutbaren Ersatzwohnraum zu finden, wobei sie wegen der Schwerbehinderung auf eine gut zugängliche Wohnung angewiesen seien. Anfragen bei Genossenschaften hätten kein Ergebnis erzielt. Ferner hätten die Bekl. diverse Umbauten im Küchenbereich vorgenommen, die noch nicht abgewohnt seien. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen rechtfertigt der Vortrag der Bekl. noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte. Hinsichtlich des Ersatzwohnraums fehlt es an einer Darlegung der Bemühungen um eine Ersatzwohnung. Aus den eingereichten Ausdrucken lässt sich nicht entnehmen, in welchem Zeitraum und in welcher Lage Wohnungen zu bestimmten Konditionen gesucht worden sind. Des Weiteren besteht kein anerkennenswertes Interesse an der Beschränkung der Suche auf Genossenschaftswohnungen. Die Darlegung von qualifizierten Bemühungen um Ersatzwohnraum wäre ggf. dann entbehrlich, wenn die Suche von vornherein aussichtslos wäre, etwa

lchem Zeitraum und in welcher Lage Wohnungen zu bestimmten Konditionen gesucht worden sind. Des Weiteren besteht kein anerkennenswertes Interesse an der Beschränkung der Suche auf Genossenschaftswohnungen. Die Darlegung von qualifizierten Bemühungen um Ersatzwohnraum wäre ggf. dann entbehrlich, wenn die Suche von vornherein aussichtslos wäre, etwa weil ein allgemeiner Wohnungsmangel besteht oder unzureichende finanzielle Verhältnisse vorliegen. Beides ist hier nicht erkennbar der Fall.

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Bekl. ist - diese unterstellt - nicht dargetan, dass aufgrund des Umzugs eine Verschlechterung der Anpassungsstörung zu erwarten sei. Im Hinblick auf die Schwerbehinderung gilt Entsprechendes. Dass eine Ersatzwohnung, die den Bedürfnissen der Bekl. gerecht wird, nicht zur Verfügung steht, ist nicht dargetan.

In Bezug auf die Nähe der Wohnung der Bekl. zu den Einrichtungen, welche die Bekl. besucht, und zu ihren Kindern, denen sie Unterstützung zukommen lässt, hängt eine unzumutbare Härte davon ab, in welcher Entfernung eine Ersatzwohnung zur Verfügung steht. Dies ist indes nicht dargetan.

Gegenüber dem Eigennutzungswunsch der Kl., der maßgeblich davon getragen ist, ihren Kindern ein eigenes Zimmer zur Verfügung zu stellen, ist der Wunsch der Bekl. an der Fortsetzung ihres bestehenden Mietverhältnisses auf der Grundlage des bestehenden Sachvortrags nicht in der Weise höher einzuschätzen, dass er die Annahme einer nicht zu rechtfertigenden Härte erlaubt. Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, lagen nicht vor.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungen waren die Kündigungsmöglichkeiten eingeschränkt; dies galt jedoch nur für den planmäßigen Förderungszeitraum und nicht viele Jahrzehnte später. Außerdem, so die ZK 63 des LG Berlin, reicht das pauschale Berufen auf die vom Landesgesetzgeber festgestellte Wohnungsmangellage nicht als Härtegrund.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Haus war für Bundesbeamte mit öffentlichen Mitteln errichtet worden; die Wohnungen waren zweckgebunden, und im Mietvertrag hieß es, dass eine fristgerechte Kündigung nur mit Zustimmung des Bundes möglich sei. Nach Umwandlung zu Eigentumswohnungen und mehrfacher Veräußerung kündigten die Kläger wegen Eigenbedarfs; schon lange vorher war der Mieter im Ruhestand und die öffentlichen Mittel waren planmäßig getilgt. Die Mieter beriefen sich auf die fehlende Zustimmung des Bundes zur Kündigung und machten Härtegründe geltend.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin gab der Räumungsklage statt und verwies darauf, dass auch nach der Rechtsprechung des BGH das Zustimmungserfordernis des Darlehensgebers mit Ablauf des Förderungszeitraums entfalle. Die Beweisaufnahme habe hier einen Eigenbedarf des Vermieters bestätigt; auf die Sozialklausel (Härtegründe) könnten sich die Mieter nicht berufen, weil sie nicht im Einzelnen dargelegt hätten, wie sie sich um Ersatzwohnraum bemüht hätten. Der Hinweis auf die in Berlin bestehende Wohnungsmangellage reiche nicht.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Zustimmungserfordernis zur ordentlichen Kündigung war verknüpft mit der Preisbindung und dem Besetzungsrecht des Bundes. Nach deren Wegfall verlor auch das Zustimmungsrecht seinen Sinn. Die Eigenbedarfskündigung war daher wirksam, und die Mieter waren zur Räumung verpflichtet. Auf Härtegründe konnten sie sich nicht berufen, weil die vom Landesgesetzgeber festgestellte Wohnungsmangellage nicht die Darlegung ersetzt, in welchem Umfang eine neue Wohnung vergeblich gesucht wurde. Die 63. Kammer ist, was die Darlegung einer unzumutbaren Härte betrifft, damit anderer Auffassung als die 67. Kammer (GE 2018, 262) und die 64. Kammer (Urteil vom 9. Mai 2018 - 64 S 176/17), die aus der Kündigungssperrfristverordnung und der Mietenbegrenzungsverordnung zumindest ein Indiz dafür herleiten, dass eine Räumung eine unzumutbare Härte darstellt.

Die Kammer hatte keine Bedenken, offenbar der Klage folgend, die Beklagten zu verurteilen, die im Haus X-Straße Erdgeschoss rechts gelegene Wohnung Nr. Y zu räumen und an die Kläger einschließlich sämtlicher Schlüssel herauszugeben. Das hätte auch anders ausgehen können, denn ein solcher Klageantrag ist unzulässig, weil nicht vollstreckungsfähig. Nicht ohne Grund wird es in sämtlichen Handbüchern für erforderlich gehalten, dass die Wohnung näher beschrieben wird (Hausnummer, Lage im Haus, Wohnung bestehend aus z. B. drei Zimmern, Küche, Bad [vgl. Heussen/Hamm, Beck‘sches Rechtsanwalts-Handbuch, 11. Auflage 2016, Rn. 77 zu § 19; Bruns, Formularbibliothek Zivilprozess/Mietrecht, Rn. 477; Monschau in: jurisF-Miet+WEG-Recht-0106]). Der Gerichtsvollzieher muss anhand des Titels die Räume und Flächen identifizieren können (OLG Brandenburg WuM 2006, 456). Das ist bei der Angabe „Wohnung Nr. Y“ nicht der Fall, da hierzu das Wohnungsgrundbuch eingesehen werden muss. Die Räumungsklage war daher unzulässig, weil nicht vollstreckungsfähig.

Dasselbe gilt für die „Herausgabe sämtlicher Schlüssel“. Saenger, 7. Auflage, Rn. 4 zu § 883 ZPO: „Der Titel muss so hinreichend bestimmt sein, dass das Vollstreckungsorgan (der Gerichtsvollzieher) allein aus der Urteilsformel zweifelsfrei erkennen kann, welche individuell bestimmte bewegliche Sache oder welche nach Stückzahl oder Gewicht ebenso eingegrenzte Menge bestimmter beweglicher Sachen er bei dem Schuldner wegnehmen und dem Gläubiger übergeben soll.“

Auch dieser Titel war daher nicht vollstreckungsfähig. Mietrechtsanwälte sollten sich um möglichst genaue Formulierungen im Klageantrag bemühen, um Verzögerungen (die Kammer hätte einen rechtlichen Hinweis erteilen müssen) oder gar eine Abweisung der Klage zu vermeiden. Bei dem auch in der Praxis öfter vorkommenden Antrag auf Herausgabe sämtlicher Schlüssel (wie viele Schlüssel vorhanden sind, weiß der Vermieter oft nicht) ist der Mandant auf das Risiko hinzuweisen nach dem Motto: „Wollen wir es mal versuchen?“