Zustimmung
WEG §§ 3, 7, 14
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zustimmung; Wohnungseigentümer; Verbindung zweier Wohnungen; Trennwand durchbrechen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer aneinandergrenzender Wohnungen ist nur bei Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer berechtigt, zur Verbindung der beiden Wohnungen die Trennwand zu durchbrechen. Darauf, ob es sich um eine tragende oder eine nichttragende Wand handelt, kommt es nicht an.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 2. ... Der Eigentümer aneinandergrenzender Wohnungen ist nur bei Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer berechtigt, bauliche Maßnahmen zur Verbindung seiner Wohnungen vorzunehmen, insbesondere einen Mauerdurchbruch zu schaffen; denn durch diese Maßnahmen erwachsen den übrigen Wohnungseigentümern Nachteile, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen (§ 14 Nr. 1 WEG). a) Durch die Schaffung eines Mauerdurchbruchs zwischen zwei Wohnungen wird ein der Teilungserklärung und damit § 3 Abs. 2 WEG widersprechender Zustand geschaffen. Dies haben die anderen Wohnungseigentümer nicht hinzunehmen. Zur vereinbarungsgemäßen, der Teilungserklärung entsprechenden Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes gehört die Abgeschlossenheit einer Wohnung. Hätte bereits anfänglich ein Mauerdurchbruch zwischen zwei einem Eigentümer gehörenden Wohnungen bestanden, wäre die Abgeschlossenheit der beiden Wohnungen nicht nachgewiesen, es hätten gemäß § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG nicht zwei selbständige Wohnungseigentumsrechte eingetragen werden dürfen. Dies hat der Senat (BayObLG NJW-RR 1995, 649 f.) in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des KG (NJW-RR 1990, 334 f.; 1993, 909 f.) im Fall des Durchbruchs einer tragenden Wand zur Verbindung von zwei Eigentumswohnungen bereits entschieden. Handelt es sich bei der Trennwand zwischen zwei Wohnungen nur um eine nichttragende Wand, ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen; denn auch die nichttragende Wand grenzt die beiden Wohnungen voneinander ab und dient der Abgeschlossenheit. Auch der Durchbruch einer solchen Wand widerspricht der Teilungserklärung. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Trennwand im Dielenbereich der beiden Wohnungen eine tragende Wand und damit gemeinschaftliches Eigentum ist, oder ob es sich um eine nichttragende Wand handelt und sogenanntes Mitsondereigentum der Wohnungseigentümer der benachbarten Wohnungen zu bejahen ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 332 f.), somit die Trennwand im Eigentum des Ag. steht. Offenbleiben kann auch, ob im Bereich des beabsichtigten Mauerdurchbruchs Versorgungsleitungen liegen, die verlegt werden müßten, denn bauliche Maßnahmen, die der Ag. zur Verbindung seiner Wohnungen vornehmen will, hat die Ast. nicht hinzunehmen.
b) Ein Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht, kann bei der Zusammenlegung von zwei Wohnungen auch darin liegen, daß eine andere und intensivere Nutzung der vergrößerten Wohnung ermöglicht wird. Darauf, ob eine solche Nutzung derzeit beabsichtigt ist, kommt es nicht an. Beim Erwerb ihres Sondereigentums mußte die Ast., weder nach dem Gesetz noch nach den Bestimmungen der Teilungserklärung damit rechnen, daß ohne ihre Zustimmung Anzahl und Größe der Wohnungen verändert werden könnte (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 13.6.1996 - 2 Z BR 48/96).