Zustellungsmangel
§ 93 ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zustellungsmangel; Auszug aus der Wohnung; Kündigung an alte Wohnanschrift; Kündigung eines Mitmieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Mitmieter die Wohnung endgültig verlassen und dem Vermieter eine neue Anschrift mitgeteilt, ist eine Kündigung des Vermieters unter der alten Wohnanschrift unwirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. sind zu Recht im Rahmen des erfolgten, sofortigen Anerkenntnisses der Bekl. zu 2) die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden, denn die Bekl. zu 2) hat keine Veranlassung zur Erhebung der Räumungs- und Herausgabeklage gegeben. Die Bekl. zu 2) hat im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung den Räumungsanspruch anerkannt, was ausreicht, um ein Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO anzunehmen.
Eine Veranlassung zur Klageerhebung lag schon deshalb nicht vor, weil die Räumungsklage mangels Zugangs der mit Schreiben vom 7. März 1996 erklärten fristlosen Kündigung von Anfang an unbegründet war.
Nach dem eigenen Vorbringen der Kl. ist die fristlose Kündigung der Bekl. durch Boten in der ursprünglichen von beiden Bekl. bewohnten Ehewohnung zugestellt worden. Der Kl. war aber aufgrund der ihr gegenüber mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 erklärten Kündigung der Bekl. zu 2) bekannt, daß die Bekl. zu 2) aus der Ehewohnung ausgezogen war.
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß die Kl. die Verpflichtung hat, den Zugang der fristlosen Kündigung auch gegenüber der Bekl. zu 2) sicherzustellen.
Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1995 (NJW 1996, 515) nicht entgegen. Denn ein Rechtsschutzbedürfnis des Vermieters an einer Räumungs- und Herausgabeklage gegenüber demjenigen Mitmieter, der die gemeinsame Wohnung bereits verlassen hat, kann nur für den Fall einer wirksamen, d.h. beiden Mietern zugegangenen Kündigung, bejaht werden. Den Nachweis für den Zugang der Kündigung an die Bekl. zu 2) hat die Kl. aber nicht zu führen vermocht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte das Mietverhältnis fristlos gekündigt und beide Ehepartner auf Räumung verklagt. Allerdings war der Ehemann schon seit längerem aus der Wohnung ausgezogen und hatte dies dem Vermieter auch mitgeteilt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Räumungsprozeß wurden dem Vermieter vom Landgericht Berlin die Kosten insoweit auferlegt, nachdem er den Anspruch im ersten Termin anerkannt hatte. Vergeblich berief sich der Vermieter auf das Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach auch gegenüber einem ausgezogenen Mitmieter Räumungsklage erhoben werden könne. Voraussetzung ist nämlich auch hier, daß eine wirksame Kündigung vorliegt. Wenn ein Ehepartner aus der Wohnung endgültig auszieht und dies dem Vermieter mitteilt, ist er damit zwar aus dem Vertrag nicht entlassen, die Kündigung muß jedoch unter der neuen Anschrift zugestellt werden. Das hatte der Vermieter hier versäumt.