Zustellungsadressat für Urteil, Zustellungsmangel im Zivilprozess
ZPO §§ 172, 189, 317
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein für eine förmliche Zustellung unabdingbares Wirksamkeitserfordernis ist, dass das Gericht die Zustellung mit Zustellungswillen an einen bestimmten Zustellungsadressaten bewirken wollte.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Bekl. zu 1 war zusammen mit dem am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligten Bekl. zu 2 Mieter einer nach Kündigung wegen Mietrückständen inzwischen zwangsgeräumten Wohnung des Kl. in R. Durch Schlussurteil des Amtsgerichts Ratingen vom 3. Dezember 2015 sind beide als Gesamtschuldner zur Zahlung von Mietrückständen nebst Zinsen sowie dazu verurteilt worden, unter Vorbehalt getätigte Mietzahlungen für vorbehaltlos zu erklären.
2 Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat die zuständige Abteilungsrichterin des Amtsgerichts die Übersendung jeweils einer beglaubigten Abschrift sowie einer Abschrift des Urteils an die Bekl. mit Zustellungsurkunde verfügt, und zwar hinsichtlich der Bekl. zu 1 mit dem Zusatz, dass die Sendung ihr persönlich zu übergeben sei. Dem Bekl. zu 2 ist das mit Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil am 8. Dezember 2015 zugestellt worden, während dies hinsichtlich der Bekl. zu 1 nach mehreren vergeblichen Zustellversuchen erst am 8. April 2016 gelungen ist.
3 Mit einem am Montag, dem 9. Mai 2016, bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat die Bekl. zu 1 gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt und diese am 8. Juni 2016 begründet. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Bekl., nachdem ihr der Senat Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt hat, mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II. 4 Der Bekl. zu 1, die innerhalb der laufenden Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag unter Beifügung vollständiger Unterlagen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen (§ 233 ZPO). Denn sie war im Hinblick auf ihre Bedürftigkeit ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der genannten Fristen gehindert und hat die versäumten Rechtshandlungen nach Wegfall des Hindernisses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) nachgeholt.
III. 5 Die Rechtsbeschwerde führt gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, damit dieses dem Verfahren, soweit es die Bekl. zu 1 betrifft, in der Sache Fortgang geben kann.
6 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen vor, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung das in der nachstehend aufgeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine wirksame Zustellung aufgestellte Erfordernis eines Zustellungswillens verkannt und dadurch zugleich den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Bekl. zu 1 auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1 mwN).
7 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
8 a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
9 Die Berufung der Bekl. zu 1 sei verfristet, weil die Berufungseinlegungsfrist für sie bereits am 8. Dezember 2015 mit der Zustellung des Schlussurteils an den Bekl. zu 2 in Lauf gesetzt worden sei. Dieser habe im Verlauf des erstinstanzlichen Rechtsstreits zwei Prozessvollmachten der Bekl. zu 1 zur Akte gereicht und sei - was nach § 79 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei einem Streitgenossen möglich sei - in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht stets als ihr Prozessbevollmächtigter aufgetreten. Eine Zustellung habe deshalb nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an diesen bewirkt werden müssen und sei demgemäß am 8. Dezember 2015 durch die an diesen erfolgte Urteilszustellung bewirkt worden.
10 b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Schlussurteil des Amtsgerichts ist der Bekl. zu 1 vielmehr frühestens am 8. April 2016 zugestellt worden, so dass die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gemäß §§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO allenfalls durch diese Zustellung in Lauf gesetzt werden konnten und in der Folge von der Bekl. zu 1 auch gewahrt worden sind.
11 aa) § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht vor, dass die Urteile den Parteien in Abschrift zugestellt werden. Für den Fall einer - wie hier - Streitgenossenschaft ist das Urteil jedem Streitgenossen (gesondert, also auch mit gesonderter Abschrift) zuzustellen (vgl. nur Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 317 Rn. 5; ferner etwa VGH Kassel, NJW 2009, 1624, 1625 mwN). Die am 8. Dezember 2015 erfolgte Zustellung an den Bekl. zu 2 hat deshalb nicht schon als solche eine Wirkung zu Lasten der Bekl. zu 1 entfalten können.
12 bb) Die dem Bekl. zu 2 für den ersten Rechtszug erteilte Prozessvollmacht hat entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zur Folge gehabt, dass die an ihn in dieser Parteistellung am 8. Dezember 2015 bewirkte Zustellung des Schlussurteils auch als eine den Lauf der Rechtsmittelfristen insgesamt auslösende Zustellung an die Bekl. zu 1 angesehen werden kann.
13 (1) Für eine solche umfassend wirkende Zustellung hat es an dem dazu erforderlichen Willen des Amtsgerichts gefehlt, die an den Bekl. zu 2 gerichtete Urteilszustellung zugleich an die Bekl. zu 1 zu adressieren. Bereits nach dem Wortlaut der Heilungsvorschrift des § 189 ZPO, wonach es sich bei dem zuzustellenden Schriftstück um ein Dokument handeln muss, das „der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte“, zugegangen ist, ist nämlich ein für eine förmliche Zustellung unabdingbares Wirksamkeitserfordernis, dass das Gericht die Zustellung mit Zustellungswillen an einen bestimmten Zustellungsadressaten bewirken wollte. Besondere Bedeutung ist dem Erfordernis eines solchen Zustellungswillens namentlich dann beizumessen, wenn - wie im Streitfall - mit der Zustellung eine Notfrist in Gang gesetzt werden soll. Denn nur wenn der Zustellungsempfänger davon ausgehen kann, dass das Gericht das zuzustellende Schriftstück (gerade) auch ihm in seiner Eigenschaft als Partei oder - wie in der streitigen Konstellation - (zugleich) als Vertreter einer bestimmten Partei tatsächlich zur Kenntnis bringen wollte, kann er angesichts der besonderen Bedeutung der Notfrist und der damit für ihn verbundenen Rechtsfolgen mit einer ihm nachteiligen Heilung etwaiger Zustellungsmängel sowie einem ungeachtet der Mängel in Gang gesetzten Fristenlauf rechnen und muss sich darauf einrichten; daher ist ein in bestimmte Richtung weisender Zustellungswille für die Wirksamkeit einer Zustellung unerlässlich und kann sein Fehlen auch nicht geheilt werden (BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 17 f.; vgl. ferner Urteile vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10, NJW-RR 2011, 417 Rn. 11, und vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 41, 44; zum Ganzen umfassend nunmehr auch Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, unter II 3 c mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
14 (2) Der danach erforderliche Wille, die Zustellungen zusammenzufassen und dem Bekl. zu 2 das Schlussurteil zugleich für die Bekl. zu 1 als deren Prozessvertreter zuzustellen, hat ersichtlich gefehlt, als die Abteilungsrichterin des Amtsgerichts am 3. Dezember 2015 die Urteilszustellung verfügt hat. Der Bekl. zu 1 sollte im Gegenteil gesondert, und zwar unmittelbar durch persönliche Übergabe, zugestellt werden. Dementsprechend findet sich etwa auch auf der den Bekl. zu 2 betreffenden Zustellungsurkunde kein Hinweis, dass er die Urteilsabschrift nicht nur selbst als beklagte Partei, sondern zugleich als (Prozess-) Vertreter der Bekl. zu 1 übermittelt erhalten sollte. Für ihn war deshalb nicht erkennbar, dass mit der Urteilszustellung an ihn gleichzeitig die Rechtsmittelfrist für die Bekl. zu 1 in Lauf gesetzt werden sollte und insoweit Handlungsbedarf für diese entstehen konnte. Mithin kann - anders als das Berufungsgericht meint - die am 8. Dezember 2015 an den Bekl. zu 2 bewirkte Urteilszustellung ungeachtet seiner Prozessvollmacht auch nicht nachträglich als eine der Bekl. zu 1 gleichwohl zurechenbare und damit die Rechtsmittelfristen bereits zu diesem Zeitpunkt in Lauf setzende Urteilszustellung gewertet werden.
15 cc) Es kann dahinstehen, ob auch die am 8. April 2016 an die Bekl. zu 1 erfolgte Urteilszustellung wirksam war, oder ob einer Wirksamkeit dieser Urteilszustellung nicht sogar die dem Bekl. zu 2 erteilte Prozessvollmacht entgegengestanden hat, aufgrund derer die nach § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschriebene Urteilszustellung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend an den Prozessbevollmächtigten hätte bewirkt werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06, GE 2007, 362 = NJW-RR 2007, 356 Rn. 6 mwN). Denn selbst wenn der Fristlauf bereits am 8. April 2016 begonnen haben sollte, wären die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist im Streitfall gewahrt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird das Urteil nur einem Streitgenossen, der Vollmacht von einem anderen Streitgenossen hat, zugestellt, entfaltet das keine Wirksamkeit gegenüber dem anderen Streitgenossen, wenn nicht ersichtlich ist, dass das Gericht das Urteil zugleich auch an den anderen Streitgenossen zustellen wollte.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Fall: Die Beklagte zu 1 war zusammen mit dem Beklagten zu 2 Mieter einer nach Kündigung wegen Mietrückständen inzwischen zwangsgeräumten Mietwohnung des Klägers. Durch Schlussurteil des Amtsgerichts sind beide als Gesamtschuldner zur Zahlung von Mietrückständen sowie dazu verurteilt worden, unter Vorbehalt getätigte Mietzahlungen für vorbehaltlos zu erklären. Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat das Amtsgericht die Übersendung jeweils einer beglaubigten Abschrift sowie einer Abschrift des Urteils an die Beklagten mit Zustellungsurkunde verfügt, und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1 mit dem Zusatz, dass die Sendung ihr persönlich zu übergeben sei. Dem Beklagten zu 2 ist das mit Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil am 8. Dezember 2015 zugestellt worden, während dies hinsichtlich der Beklagten zu 1 nach mehreren vergeblichen Zustellversuchen erst am 8. April 2016 gelungen ist. Mit einem am Montag, dem 9. Mai 2016 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte zu 1 gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und diese am 8. Juni 2016 begründet. Das Landgericht hat die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass die Berufung verfristet sei. Die Frist sei bereits am 8. Dezember 2015 mit der Zustellung an den bevollmächtigten Beklagten zu 2 in Lauf gesetzt worden. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, nachdem ihr der BGH Prozesskostenhilfe bewilligt hat.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beschluss: Der VIII. Senat des BGH gewährte der Beklagten zu 1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache in die Instanz zurück. Die Rechtsbeschwerde sei zulässig, denn das Berufungsgericht habe die Rechtsprechung des BGH für eine wirksame Zustellung (Erfordernis eines Zustellungswillens) verkannt und dadurch zugleich den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt. Das Urteil des Amtsgerichts sei der Beklagten zu 1 frühestens am 8. April 2016 zugestellt worden, so dass die Fristen allenfalls durch diese Zustellung in Lauf gesetzt werden konnten und in der Folge auch gewahrt worden seien.
§ 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO sehe vor, dass die Urteile den Parteien in Abschrift zugestellt werden. Für den Fall einer Streitgenossenschaft sei das Urteil jedem Streitgenossen (gesondert, also auch mit gesonderter Abschrift) zuzustellen. Die Zustellung an den Beklagten zu 2 habe deshalb schon eine solche Wirkung nicht zulasten der Beklagten zu 1 entfalten können. Die erteilte Prozessvollmacht an den Beklagten zu 2 habe nicht zur Folge gehabt, dass die Zustellung auch als eine den Lauf der Rechtsmittelfristen insgesamt auslösende Zustellung an die Beklagte zu 1 angesehen werden könne. Für eine solche umfassend wirkende Zustellung habe es an dem dazu erforderlichen Willen des Amtsgerichts gefehlt, die an den Beklagten zu 2 gerichtete Urteilszustellung zugleich an die Beklagte zu 1 zu adressieren. Es sei ein für eine förmliche Zustellung unabdingbares Wirksamkeitserfordernis, dass das Gericht die Zustellung mit Zustellungswillen an einen bestimmten Zustellungsadressaten bewirken wollte. Besondere Bedeutung sei dem Erfordernis eines solchen Zustellungswillens namentlich dann beizumessen, wenn mit der Zustellung eine Notfrist in Gang gesetzt werden solle. Denn nur wenn der Zustellungsempfänger davon ausgehen könne, dass das Gericht das zuzustellende Schriftstück (gerade) auch ihm in seiner Eigenschaft als Partei oder (zugleich) als Vertreter einer bestimmten Partei tatsächlich zur Kenntnis bringen wollte, könne er angesichts der besonderen Bedeutung der Notfrist und der damit für ihn verbundenen Rechtsfolgen mit einer ihm nachteiligen Heilung etwaiger Zustellungsmängel sowie einem ungeachtet der Mängel in Gang gesetzten Fristablauf rechnen und müsse sich darauf einrichten; daher ist ein in bestimmte Richtung weisender Zustellungswille für die Wirksamkeit einer Zustellung unerlässlich und könne sein Fehlen auch nicht geheilt werden (umfassend BGH, Urteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 11/16, juris, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Vorliegend finde sich etwa auch auf der den Beklagten zu 2 betreffenden Zustellungsurkunde kein Hinweis, dass er die Urteilsabschrift nicht nur selbst als beklagte Partei, sondern zugleich als (Prozess-) Vertreter der Beklagten zu 1 übermittelt erhalten sollte. Für ihn sei deshalb nicht erkennbar gewesen, dass mit der Urteilszustellung an ihn gleichzeitig die Rechtsmittelfrist für die Beklagte zu 1 in Lauf gesetzt werden sollte.
Es könne dahinstehen, ob auch die am 8. April 2016 an die Beklagte zu 1 erfolgte Urteilszustellung wirksam gewesen sei oder ob einer Wirksamkeit dieser Urteilszustellung nicht sogar die dem Beklagten zu 2 erteilte Prozessvollmacht entgegengestanden habe, aufgrund derer die nach § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgeschriebene Urteilszustellung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwingend an den Prozessbevollmächtigten hätte bewirkt werden müssen. Denn selbst wenn der Fristlauf bereits am 8. April 2016 begonnen haben sollte, wäre die Berufung- und die Berufungsbegründungsfrist im Streitfall gewahrt.