Zustellung durch Einschreiben
BGB §§ 130, 242
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zustellung durch Einschreiben; Niederlegung bei der Post; Beweis durch Benachrichtigungsschreiben
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Zugang des Benachrichtigungsschreibens über einen bei der Post niedergelegten Einschreibebrief ersetzt nicht den Zugang des Einschreibebriefes selbst. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] Aber auch das an die Bekl. zu 1 gerichtete Schreiben ist nicht wirksam zugegangen, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zugegangen ist eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei der Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen (BGHZ 137, 205 = NJW 1998, 976). Danach ist der Bekl. zu 1 allenfalls fristgerecht der von dem Postzusteller gefertigte Benachrichtigungsschein zugegangen. Dieser Zettel unterrichtet den Empfänger, dass für ihn eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereitliegt. Er enthält aber keinen Hinweis auf den Absender des Einschreibebriefes und lässt den Empfänger im Ungewissen darüber, welche Angelegenheit die Einschreibesendung zum Gegenstand hat. Der Zugang des Benachrichtigungsscheines ersetzt daher nicht den Zugang des Einschreibebriefes (BGH, a. a. O.).
Die Bekl. zu 1 muss sich auch nicht gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als ob ihr die Kündigungserklärungen rechtzeitig zugegangen wären. Der Empfänger einer Benachrichtigung über die Niederlegung einer Zustellung ist nicht ohne Weiteres gehalten, das für ihn niedergelegte Schriftstück abzuholen (BGH, NJW 1977, 194). Andererseits kann der Erklärende nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW 1998, 976), der sich der Senat anschließt, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört i. d. R., dass er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne Weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist (BGH, NJW 1998, 976). Ein wiederholter Zustellungsversuch ist nur dann entbehrlich, wenn der Empfänger die Annahme einer an ihn gerichteten Mitteilung grundlos verweigert, obwohl er mit dem Eingang rechtserheblicher Mitteilungen seines Vertrags- oder Verhandlungspartners rechnen muss, oder wenn der Adressat den Zugang der Erklärung arglistig verweigert. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Allein aus dem Umstand, dass die Bekl. mit der Kl. ein Dauerschuldverhältnis unterhielten, mussten sie nicht mit dem Eingang einer rechtserheblichen Mitteilung rechnen. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Zugang des Benachrichtigungsschreibens über einen bei der Post niedergelegten Einschreibebrief ersetzt nicht den Zugang des Einschreibebriefes selbst, so das Kammergericht.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nachdem die Klägerin das Grundstück ersteigert hatte, kündigte sie die mit den Beklagten bestehenden Mietverträge durch Einschreiben mit Rückschein und verlangte Räumung und Herausgabe der gemieteten Räume. Die Beklagten bestritten den Zugang der Kündigungen.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Kammergericht ging ebenfalls davon aus, dass der Zugang der Kündigungen nicht erbracht sei. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) fehle es schon am Nachweis einer Zustellung, hinsichtlich des Beklagten zu 1) am Zugang der Kündigung, weil diese innerhalb der Lagerfrist nicht abgeholt worden sei. Auf den vom Postzusteller gefertigten Benachrichtigungsschein komme es nicht an, weil dieser nur den Hinweis auf eine abholbereite Einschreibsendung, nicht aber auf den Absender oder gar deren Inhalt enthalte und deshalb den Zugang der Sendung nicht ersetze.
Der Beklagte zu 1) müsse sich auch nicht nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob das Schreiben zugegangen sei; eine Verpflichtung zur Abholung bestehe nämlich nach der Rechtsprechung des BGH nicht ohne Weiteres. Hinzu komme, dass die Klägerin einen erneuten Zustellversuch nicht unternommen habe; hierauf hätte nur dann verzichtet werden können, wenn der Beklagte zu 1) die Annahme grundlos verweigert hätte, obwohl mit dem Eingang rechtserheblicher Erklärungen der Klägerin zu rechnen gewesen sei. Hierfür habe es jedoch keine Anhaltspunkte gegeben.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Rechtserhebliche Erklärungen durch Einschreibebrief mit Rückschein zuzustellen, birgt erhebliches Risikopotential, worauf in dieser Zeitschrift wiederholt hingewiesen wurde; im Regelfall ist niemand verpflichtet, einen niedergelegten Einschreibebrief abzuholen. Deshalb erneut der Rat: Wichtige Schriftstücke am besten durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen oder durch einen vertrauenswürdigen Boten, der Inhalt und Zustellung bezeugt.