Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten
ZPO §§ 180, 418 , 767, 796
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten; Wohnung des Zustellungsadressaten; Zugang; Vollstreckungsgegenklage gegen Vollstreckungsbescheid
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Mit der Urkunde über die Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten nach § 180 ZPO besteht ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Zustellungsadressat unter der angegebenen Anschrift auch tatsächlich wohnt. Dieses Indiz kann dadurch entkräftet werden, dass objektive Umstände oder der Vortrag des Zustellungsempfängers hinreichende Zweifel an der Annahme begründen, die Zustellungsadresse sei seine Wohnung. Dazu muss schlüssig und plausibel dargelegt werden, dass die ursprüngliche Wohnung aufgegeben worden ist.
Der Schuldner hat kein Wahlrecht, ob er gegen den Vollstreckungsbescheid Vollstreckungsgegenklage erhebt oder Einspruch einlegt, er muss vielmehr Einspruch einlegen, damit der Vollstreckungsbescheid nicht rechtskräftig wird.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen die Vollstreckung aus dem von der Kl. beantragten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding (...). Dieser hat Mietnachforderungen für den Zeitraum Januar bis Oktober 2003 in Höhe von 3.570,51 € aus einem ehemals zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses zum Gegenstand.
Der dem Vollstreckungsbescheid vorausgehende Mahnbescheid sowie der Vollstreckungsbescheid wurden unter der Adresse (...) durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids erfolgte am 27. März 2004.
Unter der Adresse S.-str., Berlin wohnte der Vater des Kl., der am 31.5.2003 verstarb sowie dessen Ehefrau (...), die Stiefmutter des Kl. Der Kl. zog im Jahr 2002 zu seinem Vater und seiner Stiefmutter in die Wohnung unter der Adresse (...). Der Kl. selbst war bis zum 17.5.2005 als Miteigentümer des Grundstücks (...) Berlin im Grundbuch eingetragen.
Der Kl. hat erstinstanzlich Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus dem von der Kl. beantragten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding erhoben. Er hat behauptet, die Zustellung des Vollstreckungsbescheids am 27.4.2004 sei unwirksam gewesen, da er nach dem Tod seines Vaters am 31.5.2003 aus dessen Wohnung in S.-str. auszog und zu seiner damaligen Lebensgefährtin (...) nach Potsdam gezogen sei. Aus diesem Grund seien die mit dem Vollstreckungsbescheid titulierten Ansprüche bereits verjährt und deren Vollstreckung daher unzulässig.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. Es hat daraufhin die Klage abgewiesen, da es als erwiesen ansah, dass der Kl. seine Wohnung in der zum Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids nicht aufgegeben habe. Vielmehr sei er nur gelegentlich an anderen Orten gewesen. Hiergegen wendet sich der Kl. mit seiner Berufung. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren fort.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet, da die Klage gegen die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding unzulässig und unbegründet ist. Auch der hilfsweise eingelegte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist verfristet.
Die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage gem. §§ 767, 796 ZPO ist vorliegend schon unzulässig. Der Auffassung des Kl., dass ihm ähnlich wie bei einem Urteil die Wahl zustehe, ob er Vollstreckungsgegenklage erhebe oder Einspruch einlege, kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH muss gegen einen Vollstreckungsbescheid, selbst wenn dieser zu Unrecht ergangen ist, Einspruch eingelegt werden, damit er nicht rechtskräftig wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.1983, II ZR 114/82, NJW 1984, 57).
Die Auffassung des Kl., ihm stünde ein Wahlrecht zwischen Einspruch und Vollstreckungsgegenklage zu, überzeugt vorliegend hingegen nicht, da der Kl. mit seiner Vollstreckungsgegenklage die Einrede der Verjährung erheben will. Durch die Titulierung der Ansprüche im Vollstreckungsbescheid ist jedoch eine neue Verjährungsfrist, nämlich die von 30 Jahren, gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Gang gesetzt worden. Diese kann nur beseitigt werden, wenn die rechtskräftige Titulierung des Anspruchs beseitigt wird. Dies ist aber wiederum nur mithilfe des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid möglich. Ferner ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 796 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage gegen den Vollstreckungsbescheid nur Einwendungen erhoben werden können, die nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind. Der Kl. wendet sich vorliegend jedoch gegen die wirksame Zustellung.
Aber selbst wenn der Kl. in zulässiger Weise Vollstreckungsgegenklage erheben könnte, wäre diese unbegründet, da der Anspruch der Kl. nicht verjährt ist, da durch die wirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheids die Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Gang gesetzt wurde. Auch ein Einspruch des Kl. gegen den Vollstreckungsbescheid wäre verfristet, da die Zustellung am 27.3.2004 wirksam war.
Die Zustellung wurde vorliegend durch Einlegung in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO bewirkt. Hierüber befindet sich ein Zustellungsnachweis in den Akten, der gemäß § 418 ZPO Beweis über die beurkundete Tatsache begründet. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich jedoch nicht darauf, dass unter der angegebenen Zustellanschrift eine Wohnung des Adressaten existiert (KG, Urteil vom 15.6.2004, 6 U 268/03, MDR 2005, 107, BGH, NJW 1992, 1239; BGH, Urteil vom 12.2.2001, AnwZ [B] 14/00, BGHRep. 2001, 481). Demjenigen, der sich auf die Wirksamkeit der Zustellung beruft, steht mit der Zustellungsurkunde allerdings ein beweiskräftiges Indiz dafür zur Seite, dass der Zustellungsadressat unter der angegebenen Anschrift auch tatsächlich wohnt. Dieses Indiz kann dadurch entkräftet werden, dass objektive Umstände oder der Vortrag des Zustellungsempfängers hinreichende Zweifel an der Annahme begründen, die Zustellungsadresse sei seine Wohnung. Eines echten Gegenbeweises bedarf es dagegen nicht.
Der Vortrag des Kl. vermochte vorliegend indes jedoch nicht, die Indizwirkung der Zustellungsurkunde zu erschüttern.
Unstreitig hat der Kl. seit 2002 bei seinem Vater unter der Adresse S.-str. gewohnt. Diese Adresse wurde auch in der mit der Kl. über andere Forderungen geschlossenen Zahlungsvereinbarung vom 5.11.2003 angegeben, die der Kl. auch unterschrieben hat. Ferner war der Kl. noch bis 2005 als Mieteigentümer des Grundstücks in A. im Grundbuch eingetragen.
In einem solchen Fall, in dem der Zustellungsempfänger unstreitig zunächst seine Wohnung unter der Zustelladresse hatte, ist es erforderlich, dass er zur Entkräftung des Indizes der Zustellungsurkunde schlüssig und plausibel darlegt, dass er die ursprüngliche Wohnung aufgegeben hat, denn zur Aufgabe der Wohnung ist ein nach außen erkennbares Verhalten erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, IX ZB 248/08, GE 2010, 229).
Die Aufgabe einer Wohnung liegt vor, wenn der Zustellungsadressat seine bisherige Wohnung endgültig oder zumindest für längere Zeit nicht mehr als räumlichen Mittelpunkt seines Lebens nutzt und einen anderen Aufenthaltsort begründet (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 178 Rn. 6 m. w. N.).
Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Kl. selbst behauptet lediglich, seit dem Tod seines Vaters Ende Mai 2003 aus der Wohnung ausgezogen zu sein. Wo er unmittelbar danach seinen Lebensmittelpunkt begründete, trägt er nicht vor. Die hierzu vernommene Zeugin L. konnte nur bezeugen, dass der Kl. seit April/Mai 2004 seinen neuen Lebensmittelpunkt in der von ihr bewohnten Wohngemeinschaft in Potsdam begründete. Davor war er lediglich gelegentlich bei ihr zu Besuch. Zudem hat die Stiefmutter des Kl. nach der Aussage der Zeugin deren Glaubhaftigkeit der Kl. nicht in Frage stellt, dessen Zimmer in der S.-str. erst nach April 2004 geräumt und seine Sachen zur Zeugin L. gebracht.
Für die Aufgabe der Wohnung reicht es auch nicht aus, dass der Kl. im Zeitraum zwischen dem Tod seines Vater und der Begründung der Wohnung bei der Zeugin L. bei Dreharbeiten in Görlitz war und dort in einem Hotel wohnte, denn hierdurch wird eine Wohnung nicht endgültig aufgegeben, so dass der Kl. das Indiz der Zustellungsurkunde nicht erschüttern konnte.
Weitere Belege dafür, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung die Wohnung in der S.-str. aufgegeben hatte, wie z. B. Meldebescheinigungen etc., legt der Kl. nicht vor. Er benennt lediglich die Zeugen (...) in einem erstinstanzlich nicht nachgelassenen Schriftsatz. Diese Zeugen waren jedoch nicht zu hören, da diese nur bekunden können sollen, dass der Kl. im Spätsommer/Herbst 2003 unauffindbar war. Dies ist jedoch kein Indiz dafür, dass er an anderer Stelle seinen Lebensmittelpunkt aufgenommen hatte. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Urkunde über die Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten hat Indizwirkung dafür, dass der Zustellungsadressat dort wohnt. Dieser Umstand kann durch objektive Umstände oder durch plausiblen, beweisbaren Vortrag des Adressaten entkräftet werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gegen den Kläger einer Vollstreckungsgegenklage erging wegen Mietnachforderungen Vollstreckungsbescheid, der am 27. März 2004 durch Einlegung in den Briefkasten unter der im Rubrum angegebenen Wohnanschrift zugestellt wurde. Dort wohnte der Vater des Klägers, zu dem Letzterer im Jahre 2002 gezogen war. Der Vater verstarb 2003. Mit der 2008 erhobenen Vollstreckungsgegenklage trug der Kläger vor, die Zustellung des Vollstreckungsbescheids sei unwirksam gewesen, da er nach dem Tod seines Vaters aus dessen Wohnung ausgezogen und zu seiner damaligen Lebensgefährtin nach Potsdam gezogen sei. Aus diesem Grund seien die titulierten Ansprüche bereits verjährt gewesen und deren Vollstreckung daher unzulässig. Das Amtsgericht sah es nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Lebensgefährtin des Klägers als erwiesen an, dass der Kläger seine Wohnung zum Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids nicht aufgegeben hatte, vielmehr nur gelegentlich an anderen Orten gewesen sei. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin, ZK 63, wies die Berufung zurück. Die erhobene Vollstreckungsgegenklage sei schon unzulässig. Der richtige Rechtsbehelf sei der Einspruch gewesen (BGH NJW 1984, 57). Durch die Titulierung der Ansprüche im Vollstreckungsbescheid sei eine neue Verjährungsfrist (30 Jahre) in Gang gesetzt worden. Diese hätte nur beseitigt werden können, wenn der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt hätte. Ferner sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage nur Einwendungen erhoben werden können, die nach der Zustellung des Vollstreckungsbescheids ergangen sind. Aber selbst wenn der Kläger in zulässiger Weise Vollstreckungsgegenklage erheben könnte, wäre diese unbegründet, da der Anspruch des Vermieters nicht verjährt sei, da durch die wirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheids die Verjährungsfrist von 30 Jahren in Gang gesetzt worden sei. Aber auch ein Einspruch des Klägers gegen den Vollstreckungsbescheid wäre verfristet, da die Zustellung 2004 wirksam war. Demjenigen, der sich auf die Wirksamkeit der Zustellung berufe, stehe mit der Zustellungsurkunde ein beweiskräftiges Indiz dafür zu Seite, dass der Zustellungsadressat unter der angegebenen Anschrift auch tatsächlich wohnt. Dieses Indiz könne dadurch entkräftet werden, dass objektive Umstände oder der Vortrag des Zustellungsempfängers hinreichende Zweifel an der Annahme begründeten, die Zustellungsadresse sei seine Wohnung. Eines echten Gegenbeweises bedürfe es dagegen nicht. Der Vortrag des Klägers habe jedoch vorliegend nicht vermocht, die Indizwirkung der Zustellungsurkunde zu erschüttern. In einem Fall, in dem der Zustellungsempfänger zunächst seine Wohnung unter der Zustelladresse gehabt habe, sei es erforderlich, dass er zur Entkräftung des Indizes der Zustellungsurkunde schlüssig und plausibel darlegt, dass er die ursprüngliche Wohnung aufgegeben habe, denn zur Aufgabe der Wohnung sei ein nach außen erkennbares Verhalten erforderlich. Eine Aufgabe einer Wohnung liege vor, wenn der Zustellungsadressat seine bisherige Wohnung endgültig oder zumindest für längere Zeit nicht mehr als räumlichen Mittelpunkt seines Lebens nutze und einen anderen Aufenthaltsort begründe. Diese sei vorliegend nicht geschehen, was sich aus dem Vortrag des Klägers ergebe.