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Zustellung der Klage „demnächst”

BGHVII ZR 185/0710.02.2011unveröffentlicht

ZPO § 167

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Zustellung der Klage „demnächst”; Vorschusseinzahlung binnen 14 Tagen; verzögerte Klagezustellung; Nachlässigkeit des Klägers; Gerichtskostenvorschuss

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Zustellung einer Klage ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kl. zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99, BauR 2000, 1225 = ZfBR 2000, 466).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl. verlangt von der Bekl. die Rückzahlung vermeintlich zu Unrecht erhaltener Zahlungen aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft und begehrt ferner die Feststellung, dass die Bekl. verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Inanspruchnahme der Bürgschaft entstanden sei. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur darüber, ob etwaige Forderungen verjährt sind.

2 Die Klageschrift ist am 30. Dezember 2004 beim Landgericht eingegangen. Am Montag, dem 7. Februar 2005, ist der Kl. die Gerichtskostenanforderung zugegangen. Die italienische Muttergesellschaft der Kl. zahlte die Gerichtskosten mit Überweisungsauftrag vom 16. Februar 2005 an die Deutsche Bank in Neapel, wobei als Valutadatum der 17. Februar 2005 angegeben wurde. Der angeforderte Betrag ist am 23. Februar 2005 bei der Justizkasse eingegangen. Die Klageschrift ist am 11. März 2005 zugestellt worden.

3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihre Ansprüche weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

4 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. 5 Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche für verjährt erachtet. Die reguläre Verjährungsfrist habe gemäß § 195 BGB drei Jahre betragen und sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB bis zum 31. Dezember 2004 gelaufen. Durch die Zustellung der Klageschrift am 11. März 2005 habe deshalb der Lauf der Verjährungsfrist nicht mehr gehemmt werden können. Auf eine bereits mit Eingang der Klageschrift am 30. Dezember 2004 eingetretene Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB könne sich die Kl. nicht mit Erfolg berufen, da die Zustellung der Klageschrift nicht demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt sei. Denn eine Klage sei dann nicht mehr als demnächst zugestellt zu betrachten, wenn ein Kl. oder sein Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges, auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klage beigetragen habe. Als geringfügig in diesem Sinne werde im Regelfall eine Zeitspanne von höchstens 14 Tagen angesehen. Für den hier vorliegenden Fall, dass die Zustellungsverzögerung darauf beruhe, dass der Gerichtskostenvorschuss noch einzuzahlen sei, bedeute dies, dass eine geringfügige Zustellungsverzögerung nur dann angenommen werden könne, wenn zwischen dem Zugang der gerichtlichen Anforderung und dem Zahlungseingang ein Zeitraum von nicht mehr als 14 Tagen liege. Es habe nach Zugang der gerichtlichen Kostenanforderung allein der Kl. oblegen, dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlung innerhalb von 14 Tagen bei der Justizkasse eingehe. Das ihr zuzurechnende Verhalten der Muttergesellschaft in Neapel sei als nachlässig zumindest im Sinne von leichter Fahrlässigkeit anzusehen. Denn die Anweisung zur Überweisung sei erst zehn Tage nach Zugang der Kostenanforderung erfolgt. Nach einer so langen Zeit des Zuwartens sei es fahrlässig darauf zu vertrauen, dass der Betrag bis zum 21. Februar 2005 (= Montag) bei der Justizkasse in Berlin eingehen werde. Insgesamt könne nicht festgestellt werden, dass die Kl. alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung der Klage getan habe.

II. 6 Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

7 Die Zustellung der am 30. Dezember 2004 beim Landgericht eingegangenen Klageschrift ist am 11. März 2005 noch demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt; damit trat die Hemmung der Verjährung etwaiger Ansprüche der Kl. nach § 204 BGB bereits mit Eingang der Klageschrift am 30. Dezember 2004 ein.

8 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zustellung einer Klage jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kl. zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (vgl. BGH, Urteile vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99, BauR 2000, 1225 = ZfBR 2000, 466; vom 27. Mai 1999 - VII ZR 24/98, BauR 1999, 1216 = ZfBR 1999, 322; vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94, NJW 1996, 1060; vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073; vom 6. April 1972 - III ZR 210/69, NJW 1972, 1948). Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Kl. verzögert (BGH, Urteile vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99, aaO.; vom 25. Februar 1971 - VII ZR 181/69, NJW 1971, 891; OLG München, WM 2009, 2176).

9 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nach diesen Grundsätzen nicht insgesamt auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse an. Die Kl. hat hiervon allenfalls eine Verzögerung von nicht mehr als 14 Tagen zu vertreten. Es kann dahinstehen, innerhalb welcher Zeit die Kl. die Überweisung nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses veranlassen musste, ohne nachlässig zu handeln. Selbst wenn man, was eher fern liegt, fordert, dass die Überweisung bereits am 8. Februar 2005, also einen Tag nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses, hätte veranlasst werden müssen und man darüber hinaus annehmen wollte, dass die Kl. einen Eingang des Vorschusses binnen eines Bankarbeitstages hätte sicherstellen müssen, wäre der Vorschuss erst am 9. Februar 2005 bei der Gerichtskasse eingegangen. Tatsächlich ist er am 23. Februar 2005, mithin nur 14 Tage später eingegangen. Selbst wenn man unterstellt, dass diese 14 Tage in vollem Umfang auf eine Nachlässigkeit der Kl. beruhten, wäre die Zustellung nach den oben genannten Grundsätzen noch demnächst erfolgt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung der Zustellung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderlichen Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Zahlungsklage ging am 30. Dezember 2004 beim Landgericht ein. Am Montag, dem 7. Februar 2005, ist der Klägerin die Gerichtskostenanforderung zugegangen. Der angeforderte Betrag ging am 23. Februar 2005 bei der Justizkasse ein. Die Klageschrift ist am 11. März 2005 zugestellt worden. Bei den Instanzgerichten ging man von Verjährung aus, die mit Ablauf des Jahres 2005 eingetreten sei. Eine demnächstige Zustellung der Klage (§ 167 ZPO) sei nicht erfolgt. Daraus folgte die Klageabweisung, was zur zugelassenen Revision zum BGH führte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der VII. Senat des BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache in die Instanz zurück. Nach der Rechtsprechung des BGH sei die Zustellung einer Klage dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung einen Zeitraum von 15 Tagen nicht überschreite. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung sei auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögere. Es komme nicht insgesamt auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und ihrem Eingang bei der Gerichtskasse ein. Die Klägerin habe hiervon allenfalls eine Verzögerung von nicht mehr als 14 Tagen zu vertreten. Es könne dahinstehen, innerhalb welcher Zeit die Klägerin die Überweisung nach Aufforderung des Gerichtskostenvorschusses habe veranlassen müssen, ohne nachlässig zu handeln. Selbst wenn man, was eher fern liege, fordere, dass die Überweisung bereits am 8. Februar 2005, also einen Tag nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses, hätte veranlasst werden müssen und man darüber hinaus annehmen wollte, dass die Klägerin einen Eingang des Vorschusses binnen eines Bankarbeitstages hätte sicherstellen müssen, wäre der Vorschuss erst am 9. Februar 2005 bei der Gerichtskasse eingegangen. Tatsächlich sei er am 23. Februar 2005, mithin nur 14 Tage später eingegangen. Selbst wenn man unterstelle, dass diese 14 Tage in vollem Umfang auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruhten, wäre die Zustellung nach diesen Grundsätzen noch demnächst erfolgt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es bleibt dabei, dass im Regelfall die von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten verursachte Zustellungsverzögerung (Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses) nur bis zu einem Zeitraum von 14 Tagen als geringfügig anzusehen ist. Dabei ist der unbestimmte Rechtsbegriff „demnächst" nicht rein zeitlich, sondern wertend zu verstehen (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04, GE 2005, 1420). Die jetzige Entscheidung des BGH nuanciert das noch etwas: Zu den 14 Tagen ist noch ein Tag für die Anweisung der Zahlung und ein weiterer Tag für die bankmäßige Bearbeitung hinzuzurechnen, so dass im Ergebnis 16 Tage zwischen Anforderung des Vorschusses und Eingang bei der Justizkasse vergehen dürfen. Damit verbleiben für die „Nachlässigkeit" reine 14 Tage.

Aber: Es ist dringend anzuraten, diese Frist tunlichst nicht auszuschöpfen. Vor allem ist der vertretene Anwalt, bei dem die Vorschussanordnung eingeht, gehalten, unverzüglich und mit Dringlichkeit seine Partei aufzufordern, den Vorschuss so schnell wie möglich auf den Weg zu bringen, damit er rechtzeitig bei der Justizkasse eingeht.

Klaus Schach