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Zustellung "demnächst"

BGHIX ZR 135/04 Hinweisbeschluß gemäß §§ 552 a, 522 Abs. 2 ZPO24.05.2005GE 2005, 1420

ZPO § 167

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zustellung "demnächst"; Vorschußeinzahlung binnen 14 Tagen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch nach Einführung des § 167 ZPO durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 sind im Regelfall nur von der Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten verursachte Zustellungsverzögerungen (Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses) von bis zu 14 Tagen als geringfügig anzusehen. Bei Fristüberschreitung kann nicht mehr von einer Zustellung "demnächst" ausgegangen werden. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist wegen der Frage zugelassen worden, "wann eine Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist". Konkret geht es um die Einzahlung des Auslagenvorschusses 30 Tage nach Zugang der gerichtlichen Zahlungsanforderung. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 24. September 2003 (IV ZR 448/02, FamRZ 2004, 21) bereits entschieden, daß auch nach der Einführung des § 167 ZPO durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, nach der im Regelfall nur von der Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten verursachte Zustellungsverzögerungen von bis zu 14 Tagen als geringfügig anzusehen sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776).

Der Senat hat ebenfalls nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Revision beruft sich auf die Kommentierung von Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 167 Rn. 11, nach der auch eine von der Partei zu vertretende Verzögerung der Zustellung um mehr als einen Monat unschädlich sein soll. Die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO, die der Bundesgerichtshof bereits auf die Frist des § 693 Abs. 2 ZPO a. F. übertragen habe (BGHZ 150, 221), müsse insbesondere nach Inkrafttreten des § 167 ZPO für alle von dieser Vorschrift erfaßten Fälle gelten (ebenso ArbG Berlin ZInsO 2005, 108, 110; ausdrücklich a. A. hingegen OLG Karlsruhe MDR 2004, 581; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 167 Rn. 8). Diese Auffassung trifft nicht zu.

Die Vorschrift des § 691 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, daß den Parteien durch die Wahl des Mahnverfahrens statt des Klageverfahrens kein verjährungs- oder fristenrechtlicher Nachteil entsteht. Eine entsprechende Anwendung der Monatsfrist auf Fälle behebbar fehlerhafter Mahnbescheidsanträge läßt sich mit der Überlegung rechtfertigen, daß andernfalls derjenige Antragsteller, der Antragsmängel behebt, schlechter stünde als derjenige, der statt dessen zum Klageverfahren übergeht. Diese Konsequenz würde der Funktion des Mahnverfahrens widersprechen, dem Gläubiger einen einfacheren und billigeren Weg zur Titulierung seines Anspruchs zu ermöglichen (BGHZ 150, 221, 225). Für Fälle schuldhafter Verzögerungen der Zustellung außerhalb des Mahnverfahrens gilt diese Überlegung jedoch nicht. Hier hat es bei dem Grundsatz zu bleiben, daß der Partei diejenigen Verzögerungen zugerechnet werden, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätte vermeiden können. Wann der Gerichtskostenvorschuß eingezahlt wurde, lag allein in der Verantwortung der Kl.

Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nach der - allein aus Gründen der Gesetzessystematik erfolgten (BT-Drucks. 14/4554, S. 14, 16, 26) - Zusammenfassung des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. und des § 693 Abs. 2 ZPO a. F. sowie weiterer die Rückwirkung von Zustellungen betreffender Vorschriften zu derjenigen des § 167 ZPO möglich, nach den Besonderheiten des jeweiligen Falles zu differenzieren. Der unbestimmte Rechtsbegriff "demnächst" wird in ständiger Rechtsprechung nicht rein zeitlich, sondern wertend verstanden (z. B. BGHZ 145, 358, 362; BGH, Urt. v. 9. Februar 2005, 1194, 1195).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung der Redaktion: Der BGH hat die Revision gem. Beschluß vom 21. Juli 2005 zurückgewiesen.

Bis zur Neufassung des § 691 Abs. 2 ZPO (Monatsfrist bei Mahnverfahren) war man sich darüber einig, daß die Partei den vom Gericht angeforderten Kostenvorschuß binnen 14 Tagen einzuzahlen hatte, um noch eine fristwahrende Zustellung "demnächst" zu erreichen. Aufgrund einer Entscheidung des LG Berlin, ZK 63 (GE 2004, 692), war das ins Wanken geraten. Der BGH bleibt jedoch bei den 14 Tagen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der gerichtliche Auslagenvorschuß war 30 Tage nach Zugang der Zahlungsanforderung von der Partei eingezahlt worden. In der Revision ging es darum, ob dieser Zeitraum noch ausreichte, um von einer Zustellung "demnächst" auszugehen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der IX. Senat des BGH bleibt auch nach Einführung des § 167 ZPO dabei, daß nur eine Einzahlung binnen einer Frist von bis zu 14 Tagen zu einer Zustellung "demnächst" führen kann. § 691 Abs. 2 ZPO solle sicherstellen, daß den Parteien durch die Wahl des Mahnverfahrens statt des Klageverfahrens kein verjährungs- oder fristenrechtlicher Nachteil entstehe. Für Fälle schuldhafter Verzögerung der Zustellung außerhalb des Mahnverfahrens gelte diese Überlegung jedoch nicht. Hier habe es bei dem Grundsatz zu bleiben, daß der Partei diejenigen Verzögerungen zugerechnet werden, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätte vermeiden können. Der unbestimmte Rechtsbegriff "demnächst" werde in ständiger Rechtsprechung nicht rein zeitlich, sondern wertend verstanden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die BGH-Rechtsprechung erscheint jetzt fest. Auch der VIII. Senat (für Wohnraummiete zuständig) des BGH geht von einer Frist bis zu 14 Tagen aus (Urteil vom 7. Juli 2004 - VIII ZR 192/03 = GE 2004, 1021; Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 = GE 2004, 1450). Die Ansicht des Landgerichts Berlin, ZK 63 (GE 2004, 692), hat sich damit nicht durchgesetzt. Die Parteien bzw. ihre Anwälte müssen darauf achten, daß der angeforderte Gerichtskostenvorschuß spätestens nach 14 Tagen bei Gericht eingegangen ist.